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  • · Nachricht · Handwerkerleistungen

    Steueranrechnung trotz Zuschuss eines Energieversorgers?

    | Ein Leser fragt: Unser Energieversorger (eine AG) gewährt uns einen Zuschuss, wenn wir uns eine neue Heizung kaufen. Handelt es sich um einen - für die Steueranrechnung nach § 35a EStG schädlichen - Zuschuss im Sinne des § 35a Abs. 3 EStG? |

     

    Antwort | Nein. Der Zuschuss ist für die Steueranrechnung für Handwerkerleistungen unschädlich. Die Finanzverwaltung verweigert die Steueranrechnung nur, wenn es sich bei der geförderten Maßnahme um staatliche Zuschüsse oder verbilligte Darlehen aus öffentlichen Mitteln handelt. Sie will also verhindern, dass Sie für eine Maßnahme in den doppelten Genuss öffentlicher Vergünstigungen kommen (BMF, Schreiben vom 09.11.2016, Az. IV C 8 - S 2296-b/07/10003:008, Abruf-Nr. 190166; Rz. 23 und 24). Der Zuschuss eines privaten Unternehmens ist dagegen unschädlich. Er ist auf die Arbeitsleistung und die Heizungsanlage aufzuteilen und mindert die Bemessungsgrundlage für die Steueranrechnung.

     

    • Beispiel

    Sie lassen sich eine neue Heizung einbauen (Kosten Arbeitsleistung 1.200 Euro, Heizung 5.000 Euro). Ihr Energieversorger bezuschusst die Investition mit 1.000 Euro.

     

    Arbeit 1.200 Euro (= 19,35 %)

    Zuschuss 193,50 Euro (1.000 Euro x 19,35 %)

    Verbleibende Arbeits-kosten 1.006,50 Euro

    Heizung 5.000 Euro (80,65 %)

    Zuschuss 806,50 Euro(1.000 Euro x 80,65 %)

    Verbleibender Kaufpreis 4.193,50 Euro

    Gesamt 6.200 Euro

    Zuschuss Gesamt 1.000 Euro

    Gesamtkosten 5.200 Euro

     

     

    Fazit: Sie können für die Anschaffung und den Einbau der Heizung eine Steueranrechnung von 201,30 Euro beantragen (1.006,50 Euro x 20 %).

     
    Quelle: Ausgabe 05 / 2017 | Seite 3 | ID 44634012