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  • · Fachbeitrag · PV-Anlagen

    PV-Anlagen-Besteuerung: Finanzministerium Schleswig-Holstein klärt Zweifelsfragen

    von Dipl.-Finanzwirt Marvin Gummels, Hage

    | Mit Erlass vom 27.08.2024 hat das Finanzministerium (FinMin) Schleswig-Holstein wichtige Zweifelsfragen für den Betrieb von PV-Anlagen geklärt. U. a. befasst es sich damit, wie Freilandanlagen von untergeordneter Bedeutung mit Blick auf § 3 Nr. 72 EStG zu behandeln sind und was bei einem Grundstück mit mehreren PV-Anlagen auf mehreren Gebäuden gilt. Zudem gibt das FinMin wichtige Hinweise auf anhängige Musterprozesse. SSP bringt Sie auf den Stand der Dinge. |

    Ein Grundstück ‒ mehrere Gebäude und PV-Anlagen

    Bisher nicht eindeutig geklärt war die Frage, was mit Blick auf die in § 3 Nr. 72 EStG verankerte Steuerbefreiung gilt, wenn sich auf einem Grundstück nicht nur ein Gebäude mit ggf. mehreren PV-Anlagen, sondern gleich mehrere Gebäude mit mehreren PV-Anlagen befinden und nur ein gemeinsamer Einspeisezähler vorhanden ist. Ist in diesem Fall die Leistungsgrenze des § 3 Nr. 72 EStG von 15 bzw. 30 kWp auf das Grundstück mit allen Gebäuden insgesamt zu beziehen oder auf jedes einzelne Gebäude isoliert? Und was gilt, wenn bei einem Gebäude der Grenzwert überschritten wird ‒ bei den anderen Gebäuden hingegen nicht? Handelt es sich dann noch um (anteilig) steuerfreie PV-Anlagen?

     

    Die Auffassung des FinMin lautet (Erlass vom 27.08.2024, Az. VI 3010-S 2240-186): Für die Frage, ob über einen gemeinsamen Einspeisezähler betriebene PV-Anlagen insgesamt gemäß § 3 Nr. 72 EStG steuerfrei sind, ist die Summe der für die jeweiligen Gebäude geltenden Leistungsgrenzen maßgebend, auf, an oder in denen sich die PV-Anlage befindet. Aber: Eine PV-Anlage kann nur insgesamt steuerfrei oder insgesamt steuerpflichtig sein. Diese beiden Voraussetzungen verkörpern für die Beratungspraxis eine zweistufige Prüfung: