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  • · Fachbeitrag · PV-Anlagen

    Steuererklärung 2022: Sind noch Betriebsausgaben für Aufwendungen der Vorjahre abzugsfähig?

    | Fällt eine PV-Anlage seit dem 01.01.2022 unter die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 72 EStG, ist für die PV-Anlage kein Gewinn zu ermitteln. Es stellt sich jedoch die Frage, ob im Jahr 2022 für die Vorjahre gezahlte Aufwendungen noch als nachträgliche Betriebsausgaben abzugsfähig sind. Zu dieser Frage liegen nun erste Urteile vor. |

     

    Um diese PV-Anlagen-Steuerfälle geht es

    Ein Beispiel soll Ihnen den Einstieg in die Fragestellungen erleichtern.

     

    • Beispiel

    A betreibt eine PV-Anlage und ermittelt den Gewinn mittels EÜR (§ 4 Abs. 3 EStG). 2022 hat er an das Finanzamt die Umsatzsteuer für das Jahr 2021 in Höhe von 400 Euro überwiesen, die er 2021 mit Zufluss vom Netzbetreiber als Betriebseinnahme versteuert hat. Zudem hat er 2022 an seinen Steuerberater 250 Euro für die Erstellung der EÜR und die Umsatzsteuererklärung für 2021 bezahlt. Das Problem: Der Betrieb der PV-Anlage ist seit dem 01.01.2022 nach § 3 Nr. 72 EStG steuerfrei. Kann er beide Zahlungen dennoch als Betriebsausgaben absetzen?