Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • 17.09.2014 · IWW-Abrufnummer 142664

    Finanzgericht Köln: Urteil vom 24.06.2014 – 1 K 3876/12

    Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


    Finanzgericht Köln
    1 K 3876/12
    Tenor:
    Unter Änderung des Aufhebungsbescheides vom 26.9.2012 wird Kindergeld für das Kind A für die Monate August und September 2008 sowie Juli 2009 bis August 2011 festgesetzt und der angefochtene Rückforderungsbescheid insoweit aufgehoben.
    Die Revision wird zugelassen.
    Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger bis zur mündlichen Verhandlung, im Übrigen die Beklagte.
    Tatbestand
    Streitig ist der Kindergeldanspruch für das Kind A, geboren am 23.12.1989, insbesondere die Frage, ob der Beklagte zu Recht mit seiner Einspruchsentscheidung vom 21.11.2012 den Einspruch des Klägers gegen den Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid vom 26.9.2012 als unzulässig, weil verfristet, verworfen hat.
    A beendete im Juni 2008 seine Schulausbildung und leistete von Oktober 2008 bis Juni 2009 Zivildienst. Dies wurde dem Beklagten bekannt durch eine Erklärung zu den Einkünften und Bezügen vom 04.04.2011. Da im Wege der Erörterung keine Nachweise über Eigenbemühungen um einen Ausbildungsplatz eingereicht wurden, hob der Beklagte mit Bescheid vom 26.09.2012 die Festsetzung des Kindergeldes ab August 2008 auf und forderte Kindergeld von August 2008 bis Oktober 2011 sowie einen Kinderbonus von 100,- € im April 2009 in Höhe von insgesamt 6.886,- € zurück.
    Der Bescheid vom 26.09.2012 enthielt den Vermerk des Sachbearbeiters „abgesandt am: 27.9.2012“ und war mit folgender Rechtsbehelfsbelehrung versehen:
    „Rechtsbehelfsbelehrung:
    Dieser Bescheid kann mit dem Einspruch angefochten werden. Ein Einspruch ist jedoch ausgeschlossen, soweit dieser Bescheid einen Verwaltungsakt ändert oder ersetzt, gegen den ein zulässiger Einspruch oder (nach einem zulässigen Einspruch) eine zulässige Klage, Revision oder Nichtzulassungsbeschwerde anhängig ist. In diesem Fall wird der neue Verwaltungsakt Gegenstand des Rechtsbehelfsverfahrens. Der Einspruch ist bei der vorbezeichneten Familienkasse schriftlich einzureichen oder zur Niederschrift zu erklären. Die Frist für die Einlegung eines Einspruchs beträgt einen Monat. Sie beginnt mit Ablauf des Tages, an dem Ihnen der Bescheid bekannt gegeben worden ist. Bei Zusendung durch einfachen Brief oder Zustellung mittels Einschreiben durch Übergabe gilt die Bekanntgabe mit dem dritten Tag nach Aufgabe zur Post bzw. bei Übermittlung im Ausland einen Monat nach Aufgabe zur Post als bewirkt, es sei denn, dass der Bescheid zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist. Bei Zustellung durch Zustellungsurkunde oder durch Einschreiben mit Rückschein oder gegen Empfangsbekenntnis ist Tag der Bekanntgabe der Tag der Zustellung.
    Auch wenn Sie Einspruch einlegen, müssen Sie den Erstattungsbetrag bis zum oben genannten Fälligkeitstermin begleichen.
    Hinweise:
    Wenn Sie mit der oben aufgeführten Forderung grundsätzlich nicht einverstanden sind, werden Sie sich bitte an Ihre zuständige Familienkasse.
    Bei Fragen zur Rückzahlung werden Sie sich bitte unverzüglich an das Regionale Forderungsmanagement:
    Regionaldirektion Nordrhein-Westfalen
    Forderungsmanagement
    Görresstr. 15
    45657 Recklinghausen
    Tel. 0180 1003090
    E-Mail: Nordrhein-Westfalen.Inkasso@arbeitsagentur.de
    Bitte geben Sie in Schreiben an das Regionale Forderungsmanagement immer den Verwendungszweck an.“
    Mit Schreiben vom 08.11.2012, eingegangen bei der Beklagten am 09.11.2012, legte der Kläger Einspruch ein, verbunden mit dem Hinweis, dass er die Einspruchsfrist auf Grund besonderer privater und beruflicher Stresssituationen, die er im Einzelnen erläuterte, nicht habe einhalten können, die erforderlichen Unterlagen aber in Kürze nachreichen werde (auf Blatt 27 d. Kindergeldakte wird verwiesen). Ohne weitere Erörterung verwarf der Beklagte den Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom 21.11.2012 als unzulässig, weil verfristet. Die vom Kläger vorgetragenen Gründe für das Versäumen der Einspruchsfrist rechtfertigten keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Der Bescheid habe eine vollständige und verständliche Belehrung über Form und Frist des Einspruchs enthalten. Bei Beachtung der erforderlichen Sorgfalt hätte die Frist eingehalten werden können.
    Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner Klage.
    Er habe bereits in seinem Einspruchsschreiben Wiedereinsetzung in die Einspruchsfrist beantragt. Er sei vor Ergehen der Einspruchsentscheidung nicht darauf aufmerksam gemacht worden, dass er Gründe für die Wiedereinsetzung konkret darzulegen und zu belegen habe. Zu den Voraussetzungen des § 110 AO sei ihm daher kein qualifiziertes rechtliches Gehör gewährt worden. Bereits in seiner Stellungnahme zur Anhörung vom 23.03.2012 habe er mitgeteilt, dass sein Sohn in der Zwischenzeit verschiedene Praktika ausgeübt habe und um ein persönliches Gespräch hinsichtlich der weiteren Vorgehensweise gebeten. Diese Bitte sei ignoriert worden. In der Sache habe ein Wiedereinsetzungsanspruch gemäß § 110 AO bestanden. Er, der Kläger, lebe seit Frühjahr 2012 überwiegend von seiner Ehefrau und seiner Familie getrennt. Hinzu sei im Jahr 2012 eine erhebliche wirtschaftliche Problematik seines selbständigen Werbeunternehmens gekommen. Mit seiner Ehefrau sei vereinbart gewesen, dass diese die private Post für ihn annehme und ihn, den Kläger, davon unterrichte. Auf Grund eines Streites im August 2012 habe sie ihn - abweichend von ihrer Vereinbarung - nicht über den Eingang des Bescheides der Familienkasse informiert und nur hierdurch sei es zu einer Fristversäumnis um ca. eine Woche gekommen. An der Fristversäumung trage er kein Verschulden. Er habe eine zuverlässige Person, seine Ehefrau, mit der Information über die eingehende Post beauftragt, die diese Pflicht auch regelmäßig zuverlässig wahrgenommen habe. Lediglich auf Grund des Streites im August sei dies - für ihn nicht erkennbar - unterblieben. Seine Frau hatte ihn von ihrer Absicht nicht unterrichtet und er habe hiervon auch nicht ausgehen können oder müssen. Ein etwaiges Verschulden seiner Ehefrau könne ihm nicht zugerechnet werden, da eine Familienangehörige keine Vertreterin im Sinne des Abgabenrechts sei. Die Wiedereinsetzung in die Einspruchsfrist sei daher zu gewähren.
    Der Kläger beantragt,
    Kindergeld für die Monate August und September 2008 sowie Juli 2009 bis August 2011 zu gewähren und den Rückforderungsbescheid insoweit aufzuheben.
    Die Beklagte beantragt,
    die Klage abzuweisen bzw. hilfsweise die Revision zuzulassen.
    Unter Verweis auf die Einspruchsentscheidung vertritt die Beklagte weiterhin die Auffassung, dass der Einspruch verfristet sei und die vom Kläger für die Verfristung vorgetragenen Gründe für eine Widereinsetzung nicht ausreichten. Die vom Gericht geäußerten Bedenken gegen die Rechtsbehelfsbelehrung teile sie, die Beklagte, nicht.
    Der Kläger hat während des Klageverfahrens Ausbildungsbescheinigungen nachgereicht. Einem Hinweis des Gerichts folgend hat der Kläger die Klage hinsichtlich verschiedener Streitzeiträume zurückgenommen. Betreffend die weiterhin streitigen Monate August und September 2008 sowie Juli 2009 bis August 2011 hat der Beklagtenvertreter in der mündlichen Verhandlung nach ausführlicher Erörterung des Sach- und Streitstandes die materiellen Voraussetzungen für den Kindergeldanspruch nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchstaben a und b EStG unstreitig gestellt. Im Einzelnen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen.
    Entscheidungsgründe
    Die Klage ist begründet.
    Zu Unrecht hat die Beklagte den Einspruch als unzulässig verworfen, denn der Kläger hatte die Einspruchsfrist - entgegen der Auffassung der Beklagten - bereits deshalb nicht versäumt, weil die Beklagte den Kläger in ihrem Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid vom 26.9.2012 nicht in der nach § 356 Abs. 1 AO vorgeschriebenen Form belehrt hat, mit der Folge, dass die Einspruchsfrist von einem Monat (§ 355 Abs. 1 AO) nicht in Gang gesetzt wurde und der Kläger den Einspruch daher innerhalb eines Jahres wirksam einlegen konnte (§ 356 Abs. 2 AO).
    Nach § 356 Abs. 1 AO beginnt die Frist für einen Rechtsbehelf nur zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Behörde oder das Gericht, bei dem der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch belehrt worden ist. Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist nach § 356 Abs. 2 Satz 1 AO die Einlegung des Rechtsbehelfs innerhalb eines Jahres seit Bekanntgabe des Verwaltungsakts zulässig, es sei denn, dass die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist in Folge höherer Gewalt unmöglich war oder eine schriftliche oder elektronische Belehrung dahin erfolgt ist, dass ein Rechtsbehelf nicht gegeben sei.
    Unrichtig i.S.d. § 356 Abs. 2 Satz 1 AO ist eine Belehrung zum einen dann, wenn sie in wesentlichen Aussagen unzutreffend oder unvollständig ist. Unrichtig im Sinne dieser Vorschrift ist eine Rechtsbehelfsbelehrung aber auch dann, wenn sie Informationen enthält, die über den gesetzlich erforderlichen Mindestinhalt hinausgehen und diese Informationen bei objektiver Betrachtung dazu geeignet sind, die Möglichkeiten der Fristwahrung zu gefährden (BFH-Beschluss v. 26.05.2010, VIII B 228/09, BFH/NV 2010, 2080). Enthält eine Rechtsbehelfsbelehrung noch andere als die notwendigen Angaben, so müssen auch diese Angaben richtig, vollständig und unmissverständlich sein (vgl. BFH-Urteil vom 21.06.2007, III R 70/06, BFH/NV 2007, 2064). Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die Rechtsbehelfsbelehrung dem verfassungsrechtlichen Anspruch auf wirkungsvollen Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 des Grundgesetzes --GG-- Art. 19 Abs. 4 GG) Rechnung tragen muss, aber so einfach und klar wie möglich sein soll (BFH-Urteil v. 20.11.2013, X R 2/12, BStBl II 2014, 236). Insbesondere ist im Interesse rechtsunkundiger Beteiligter eine inhaltliche Überfrachtung zu vermeiden, die statt Klarheit zu schaffen wegen ihres Umfangs und ihrer Kompliziertheit Verwirrung stiftet (BFH-Urteil vom 07.03.2006, X R 18/05, BStBl II 2006, 455). Ob eine konkrete Rechtsbehelfsbelehrung den gesetzlichen Anforderungen genügt, ist aufgrund einer Würdigung aller maßgeblichen Umstände des Einzelfalls zu beurteilen (BFH-Beschluss vom 09.11.2009, IV B 54/09, BFH/NV 2010) und bestimmt sich danach, wie der Erklärungsempfänger die Rechtsbehelfsbelehrung oder die ergänzenden Angaben nach Treu und Glauben und unter Berücksichtigung der ihm bekannten Umstände verstehen musste, wobei Unklarheiten oder Mehrdeutigkeiten zu Lasten der Behörde gehen (vgl. BFH-Beschluss vom 09.11.2009 a.a.O.; BFH-Beschluss vom 26.05.2010 VIII B 228/09, a.a.O.).
    Vorliegend erfüllt die von der Beklagten verwendete Rechtsbehelfsbelehrung in Zusammenhang mit den unmittelbar auf die Rechtsbehelfsbelehrung folgenden Hinweisen nicht die Anforderungen des § 356 Abs. 1 AO.
    Zweifelhaft ist bereits, ob die eigentliche Rechtsbehelfsbelehrung der Beklagten den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Rechtsbehelfsbelehrung genügt. Die von der Beklagten verwendete Rechtsbehelfsbelehrung geht insoweit über den notwendigen Mindestinhalt nach § 356 Abs. 1 AO hinaus, als sie unabhängig davon, ob dies im konkreten Einzelfall von Bedeutung ist, direkt ab dem zweiten Satz darüber belehrt, wann ein Einspruch ausgeschlossen ist und erst danach - für den Fall, dass der Einspruch nicht ausgeschlossen ist - zu den notwendigen Angaben über die zuständige Behörde und die Frist Stellung nimmt. Dies führt dazu, dass die Rechtsbehelfsbelehrung inhaltlich überfrachtet und unübersichtlich ist und insbesondere in Fällen wie dem hier vorliegenden, in denen kein Fall des Ausschlusses vorliegt, jedenfalls bei einem juristischen Laien zu Verwirrung und Verunsicherung führt.
    In ihr Gegenteil verkehrt wird sodann die zuvor erteilte Belehrung, dass der Bescheid durch einen Einspruch innerhalb eines Monats schriftlich angefochten werden kann, durch den unmittelbar folgenden Hinweis, dass sich der Kläger an die zuständige Familienkasse wenden soll, wenn er mit der oben aufgeführten Forderung grundsätzlich nicht einverstanden sei. Dieser Hinweis erweckt den Eindruck, dass unabhängig von der - fristgebundenen - Einspruchseinlegung, die weitere Möglichkeit besteht sich – ohne Einhaltung einer Frist – an die Familienkasse zu wenden. Dieser Eindruck wird verstärkt, durch den Hinweis unter Angabe einer Telefonnummer, dass der Adressat des Bescheides sich bei Fragen zur Rückzahlung des Kindergeldes an das regionale Forderungsmanagement wenden soll. Zum Einen kann nicht davon ausgegangen werden, dass einem juristischen Laien die Unterscheidung zwischen Rückforderung und Rückzahlung bewusst ist. Zum anderen suggeriert die Mitteilung einer Telefonnummer geradezu, dass unabhängig von der schriftlichen, fristgebundenen Einspruchseinlegung auch ein formloses, sogar telefonisches Vorgehen gegen den Bescheid möglich ist. Diese Mehrdeutigkeit hat zur Folge, dass die Möglichkeit zur Fristwahrung gefährdet erscheint.
    Dass diese Art der Rechtsbehelfsbelehrung tatsächlich missverständlich ist und geeignet die Möglichkeit der Fristwahrung zu gefährden, zeigt sich in der Vielzahl der gerichtlichen Kindergeldverfahren, in denen Einsprüche bei der Regionaldirektion NRW in Recklinghausen eingelegt wurden, bzw. die Einsprüche zwar bei der Familienkasse eingelegt wurden, allerdings mit dem Bemerken, zwar sei die Monatsfrist versäumt, aber die Unterlagen seien nunmehr beigefügt, sowie einer Vielzahl von Fällen, in denen vorgetragen wird, man habe sich entweder mit der Familienkasse oder der Regionaldirektion telefonisch in Verbindung gesetzt. Dies zeigt, dass die von der Familienkasse verwendete Rechtsbehelfsbelehrung nicht geeignet ist einem juristischen Laien zu vermitteln, dass er seine Einwendungen gegen den Bescheid zwingend schriftlich, innerhalb einer bestimmten Frist und bei einer bestimmten Behörde vorbringen muss.
    Da der Verfristung vorliegend bereits die Verwendung einer unzureichenden Rechtsbehelfsbelehrung entgegensteht, kann dahinstehen, ob in der fehlenden Erörterung einer möglichen Verfristung zwischen Einspruch und Einspruchsentscheidung durch die Beklagte ein zur Aufhebung der Einspruchsentscheidung führender Verfahrensmangel liegt (vgl. hierzu Urteil des FG Münster v. 09.01.2014, 3 K 3794/13 Kg, EFG 2014, 624 m.w.N.). Schließlich bedarf es im Hinblick auf den fristgerecht erhobenen Einspruch auch keiner Erörterung, ob die vom Kläger vorgetragenen Gründe eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gerechtfertigt hätten.
    Der Anspruch des Klägers auf Kindergeld für die streitigen Monate ergibt sich aus §§ 62 Abs. 1 Nr. 1, 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a und b EStG. Da der Beklagtenvertreter diesen Anspruch in der mündlichen Verhandlung unstreitig gestellt hat, erübrigen sich weitere Ausführungen hierzu.
    Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO, soweit dem Beklagten bzw. aus § 137 Satz 1 FGO, soweit dem Kläger die Kosten auferlegt wurden.
    Die Revision wird nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO zugelassen, weil die Entscheidung über die fehlerhafte Rechtsbehelfsbelehrung für eine Vielzahl von Aufhebungs- und Rückforderungsbescheiden der Familienkassen der Bundesagentur für Arbeit von Bedeutung ist.