01.07.2010 · IWW-Abrufnummer 167193
Landesarbeitsgericht Sachsen: Urteil vom 17.12.2009 – 1 Sa 383/09
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
In dem Rechtsstreit ... hat das Sächsische Landesarbeitsgericht - Kammer 1 - durch den Präsidenten des Landesarbeitsgerichts ... als Vorsitzenden und die ehrenamtlichen Richter Herrn ... und Herrn ... auf die mündliche Verhandlung vom 17. Dezember 2009 für R e c h t erkannt: Tenor: Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Dresden vom 01. April 2009 - 10 Ca 3137/08 - wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand: Die Parteien streiten über die Wirksamkeit der fristlosen Kündigung des Arbeitsverhältnisses vom 29. August 2008 durch die Beklagte und ihre Verpflichtung, den Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens weiterzubeschäftigen. Der ... 1959 geborene, verheiratete Kläger ist bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängern seit dem 01. September 1975 zuletzt als Servicetechniker im Außendienst mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 38 Stunden und zu einem Bruttoentgelt in Höhe von 3.100,00 € beschäftigt. Aufgrund einzelvertraglicher Inbezugnahme finden der Manteltarifvertrag für die Arbeitnehmer der ... GmbH (MTV DT TS) und die anderen bei der Beklagten geltenden Tarifverträge auf das Arbeitsverhältnis der Parteien Anwendung. Der Kläger war innerhalb der ... Niederlassung ... am Standort ... beschäftigt und nahm als Außendienstmitarbeiter am so genannten optimierten Dienstantritt (ODA) teil. In § 11 Abs. 10 MTV ... ist geregelt: "(10) Für Arbeitnehmer im Außendienst beginnt und endet die Arbeitszeit grundsätzlich an der Regelarbeitsstelle. Abweichend davon kann der Arbeitnehmer im Rahmen des optimierten Dienstantritts von seinem Wohnort unmittelbar zum Kunden bzw. zur Einsatzstelle und umgekehrt fahren. Die Teilnahme am optimierten Dienstantritt erfolgt auf Basis beidseitiger Freiwilligkeit. Bei Teilnahme am optimierten Dienstantritt gilt: - Die Nutzung des Dienstfahrzeuges (dKfz) beginnt und endet grundsätzlich am Wohnort des Arbeitnehmers bzw. dem Arbeitsort des dKfz. - Bezüglich Beginn und Ende der Arbeitszeit finden die in der Anlage 3 beschriebenen und je nach betrieblicher Situation durch Gesamtbetriebsvereinbarung auszugestaltenden Modelle für den optimierten Dienstantritt Anwendung. In der Gesamtbetriebsvereinbarung ist auch näheres zum optimierten Dienstantritt festzulegen." Der Kläger nahm am Modell 3 teil, für das die Anlage 3 zum MTV ... folgende Regelung enthält: "3. Die Arbeitszeit beginnt und endet am Wohnort/Abstellort des dKfz. Infolge der ersparten An-/Abfahrtszeit zur Regelarbeitsstätte ist für die Anfahrt zur ersten Einsatzstelle und für die Abfahrt von der letzten Einsatzstelle ein Zeitkorrekturfaktor (Arbeitszeitminus) festzulegen. Dieser Korrekturfaktor entspricht in der Regel der Zeit, die der Mitarbeiter nach Anlegen objektiver Kriterien (Routenplaner) für die Fahrt zwischen Wohnort und Regelarbeitsstelle benötigt. Ist die Fahrt zur ersten Einsatzstelle bzw. die Fahrt von der letzten Einsatzstelle kürzer als die An-/bzw. Abfahrt zur Regelarbeitsstelle, entfällt der Zeitkorrektorfaktor. Dabei können Pauschalen, ab wann ein Korrekturfaktor greift, vereinbart werden." In der Gesamtbetriebsvereinbarung (GBV) zum optimierten Dienstantritt (ODA) ist u. a. geregelt (Anlage B 3): "7. Durchführung ... c) Bei den am ODA Modell 3 teilnehmenden Beschäftigten ist jede Erbringung einer Arbeitsleistung im Zusammenhang mit der AD-Tätigkeit Arbeitszeit. Dazu gehören zum Beispiel neben Zeiten der notwendigen Dispositions- und Abrechnungstätigkeit auch Zeiten im Zusammenhang mit der gesicherten Aufbewahrung von Gegenständen lt. Pkt. 6. sowie die so genannten Rüstzeiten. Im Modell 3 ist der vereinbarte Korrekturfaktor in Abzug zu bringen (laut MTV)." In der zwischen der ... Niederlassung ... und dem dortigen Betriebsrat vereinbarte Regelungsabrede gemäß GBV optimierter Dienstantritt (ODA) wird das Verfahren zur Ermittlung des Korrekturfaktors wie folgt geregelt: "3. Berechnung des Zeitkorrekturfaktors (ODA Modell 3) Grundlage der Anwendung des Zeitkorrektorfaktors für das ODA Modell 3 ist die Anlage 3 zum MTV der ... GmbH vom 25.06.2007. Der Zeitkorrektorfaktor wird mit dem ... Routenplaner wie folgt berechnet: Ermittlung der Wegezeit zwischen einerseits Wohnort des Mitarbeiters/Abstellort des Dienstfahrzeugs und andererseits der tatsächlichen/Regelarbeitsstelle des Mitarbeiters bzw. bei bereits am ODA teilnehmenden Ma der letzten Regelarbeitsstelle des Ma vor Beginn ODA. Der Routenplaner wird über Route editieren auf "schnellste Route und PKW-normal" eingestellt. 4. Handhabung des Korrekturfaktors (ODA Modell 3) Der nach Punkt 3 dieser Regelungsabrede ermittelte Korrekturfaktor (Zeit) wird für jeden Mitarbeiter im ODA Modell 3 in der Anlage 1 zur GBV ODA vermerkt. Dieser individuelle Korrekturfaktor wird für jeden Tag der operativen Arbeitsverrichtung im Außendienst zweimal in Abzug gebracht (1x für Weg Wohnung/Abstellort dKfz zur 1. Einsatzstelle und 1x für Weg letzte Einsatzstelle zur Wohnung/Abstellort dKfz). Dieser Abzugsgröße (2x Korrekturfaktor) werden 10 Minuten für die PC-Buchung (hochfahren des PC und starten der Anwendungen und beenden der Vorgänge) gegen gerechnet und als eine Größe im Saphir ESS eingestellt. Im ODA Modell 3 erfasst der Mitarbeiter seine Arbeitszeit über die Startseite My HR zeitbuchen kommen/gehend. Der Mitarbeiter führt einen Nachweisbogen (Anlage A zur Regelungsabrede). In diesem Nachweisbogen erfasst der Mitarbeiter die Tage, an denen die Fahrzeiten von der Wohnung/Abstellort dKfz zur 1. Einsatzstelle und/oder die Fahrzeit von der letzten Einsatzstelle zur Wohnung/Abstellort dKfz kürzer sind als der in Punkt 3 erfasste individuelle Korrekturfaktor. Eventuelle Korrekturbuchungen sind ebenfalls über diese Anlage A möglich. Durch den Support werden die Zeiten der Korrekturfaktoren lt. Pkt. 3 an diesen Tagen zugunsten des Arbeitszeitkontos des Mitarbeiters zurückgebucht." Der Tarifvertrag für Arbeitszeit- und Langzeitkonten (TV Azk ...) regelt in § 8 Abs. 1: "Das Arbeitszeitkonto soll die Zeitsouveränität der Arbeitnehmer stärken. Die Arbeitszeit soll in Abhängigkeit von der jeweiligen Ampelphase, in der sich das Arbeitszeitkonto befindet, den betrieblichen Bedürfnissen des Unternehmens und den individuellen Bedürfnissen des Arbeitnehmers angepasst werden." Die am ODA, Modell 3 teilnehmenden Mitarbeiter nehmen ihr Dienstfahrzeug mit zu ihrem Wohnort. Dort starten sie über Arbeitsbeginn ein dienstlich zur Verfügung gestelltes Notebook und das Arbeitszeiterfassungsprogramm "Employee Self Service (ESS)". In dieses Programm ESS gibt der Mitarbeiter seine Arbeitszeit durch Betätigen der Schaltflächen "Kommen" und "Gehen" ein. Die Uhrzeiten werden online übertragen und gespeichert. Nach dem morgendlichen Einschalten des Notebooks und der Buchung im Arbeitszeiterfassungsprogramm sichtet der Mitarbeiter sodann die ihm vom Disponenten konkret zugewiesenen Arbeitsaufträge und prüft zudem, welche weiteren Arbeitsaufträge er aus einem "Pool" entnehmen und erledigen kann. Die Übernahme der Aufträge wird in dem Programm "PAS" erfasst. Sodann fährt der Mitarbeiter mit seinem Dienstfahrzeug zur ersten Einsatzstelle, gegebenenfalls zuvor zum Lager, um Material einzuladen. In einer weiteren zur Abrechnung gegenüber dem Kunden dienenden IV-Anwendung "Click Schedule" werden von den Außendienstmitarbeitern die jeweiligen Bearbeitungszeiten für die einzelnen Aufträge eingetragen. Nach dem letzten Auftrag fährt der Mitarbeiter zurück zu seinem Wohnort, erledigt dort noch einzelne Abrechnungstätigkeiten und bucht sich sodann aus dem Arbeitszeiterfassungsprogramm ESS mit "Gehen" aus. In dem Arbeitszeiterfassungsprogramm ESS wird der Korrekturfaktor berücksichtigt. Der Korrekturfaktor beinhaltet die Zeiten, die der Mitarbeiter regelmäßig für die Fahrt zwischen Wohnung und Regelarbeitsstelle und zurück benötigen würde. Davon abgezogen werden pauschal 10 Minuten für das Starten und das Ausschalten des Notebooks. Der so berechnete Korrekturfaktor wird von der Arbeitszeit abgezogen. Für den Kläger war ein Korrekturfaktor von 35 Minuten errechnet worden. Eine entsprechende Vereinbarung unterschrieb der Kläger am 01. Juli 2008 (Anlage B 7, Bl. 6, Bl. 58 d. A.). Die Tage, an denen die Fahrt zur ersten Einsatzstelle bzw. die Fahrt von der letzten Einsatzstelle kürzer als die An- bzw. Abfahrt zur Regelarbeitsstelle ist, trägt der Mitarbeiter in eine Liste ein und legt diese der Geschäftsstelle vor. Dort wird veranlasst, dass der Zeitkorrekturfaktor für diese Tage nicht in Abzug gebracht wird. Auch der Kläger führte eine solche Liste und reichte sie der Geschäftsstelle ein (Anlage B 7, Bl. 26, Bl. 78 d. A.). Im Hinblick auf die saisonbedingt geringen Arbeitsaufträge forderte die Beklagte im August 2008 den Kläger sowie weitere Servicetechniker auf, ihre Arbeitszeit so zu gestalten, dass Gleitzeitguthaben aus dem Arbeitszeitkonto abgebaut werden. Nachdem sich das Arbeitszeitguthaben des Klägers zum einen trotzdem kaum verändert hatte, zum anderen die Auftragsbearbeitungszeiten im Programm "Click Schedule" und die Arbeitszeiten im Programm ESS auseinanderfielen, ließ die Beklagte die Arbeitsweise des Klägers in der Zeit vom 12. August bis zum 15. August 2008 überprüfen. Obwohl die tatsächlich beobachteten Zeiten des Arbeitsbeginns und des Arbeitsendes keine Überschreitung der regelmäßigen Arbeitszeit darstellten, wuchs das Zeitguthaben im Arbeitszeitkonto des Klägers an. Die Beklagte lud den Kläger am 19. August 2008 zu einem Gespräch und konfrontierte ihn mit ihrem Verdacht einer Manipulation der Zeiterfassung. Nachdem der Kläger eine Einsichtnahme in die konkreten Buchungen seines Arbeitszeitkontos zugestimmt hatte, konnten folgende Zeiten gegenübergestellt werden: - Verlassen des Hauses und Rückkehr gemäß den Beobachtungen durch den Vorgesetzten an der Wohnung des Klägers - Beginn und Ende der Arbeitszeit gemäß den Buchungen des Klägers im Zeiterfassungssystem ESS - Zeitpunkt der ersten vom System PAS erfassten Übernahme eines Auftrags durch den Kläger - Beginn und Ende der vom Kläger gebuchten Zeitansätze im Programm Click Schedule Daraus ergaben sich folgende Zeiten: "Dienstag, 12.08.2008 07:08 Uhr|Buchung Kommen 07:37 Uhr|ersten Auftrag übernommen 07:57 Uhr|Haus tatsächlich verlassen 08:22 Uhr|gebuchter Arbeitsbeginn beim Kunden 15:48 Uhr|gebuchtes Arbeitsende beim Kunden 15:15 Uhr|tatsächliche Rückkehr zur Wohnung 16:32 Uhr|Buchung Gehen Mittwoch, 13.08.2008 07:10 Uhr|Buchung Kommen 07:48 Uhr|ersten Auftrag übernommen 08:20 Uhr|Haus tatsächlich verlassen 08:43 Uhr|gebuchter Arbeitsbeginn beim Kunden 15:21 Uhr|gebuchtes Arbeitsende beim Kunden 14:45 Uhr|tatsächliche Rückkehr zur Wohnung 16:23 Uhr|Buchung Gehen Donnerstag, 14.08.2008 07:10 Uhr|Buchung Kommen 07:29 Uhr|ersten Auftrag übernommen 07:55 Uhr|Haus tatsächlich verlassen 08:14 Uhr|gebuchter Arbeitsbeginn beim Kunden 15:20 Uhr|gebuchtes Arbeitsende beim Kunden 14:55 Uhr|Dienstfahrzeug stand schon am Haus des Klägers 16:33 Uhr|Buchung Gehen Freitag, 15.08.2008 07:15 Uhr|Buchung Kommen 07:34 Uhr|ersten Auftrag übernommen 09:52 Uhr|Haus tatsächlich verlassen 07:45 Uhr|gebuchter Arbeitsbeginn beim Kunden 14:22 Uhr|gebuchtes Arbeitsende beim Kunden 13:35 Uhr|Dienstfahrzeug stand schon am Haus des Klägers 15:42 Uhr|Buchung Gehen. In der Anhörung vom 19. August 2008 erklärte der Kläger, nachdem er auf die Möglichkeit der schriftlichen Aussage nach Hinzuziehung eines Rechtsbeistandes hingewiesen wurde, mündlich: "Ich habe diese Buchung nicht vorsätzlich vorgenommen, den Betrug an der Firma. So wie der ... mir das jetzt aufgezeigt hat, ist das ein Betrug. Das ist aber nicht so gewollt gewesen von mir." (Protokoll vom 19. August 2008). Mit Schreiben vom 25. August 2008 (Anlage B 7, Bl. 1, Bl. 53 ff. d. A.) hörte die Beklagte den Betriebsrat zur beabsichtigten außerordentlichen Kündigung und vorsorglich außerordentlichen Verdachtskündigung des Klägers an. Mit Schreiben vom 26. August 2008 (Anlage B 8, Bl. 1, Bl. 79 ff. d. A.) widersprach der Betriebsrat der beabsichtigten Kündigung. Der Kläger hat vorgetragen, die Kündigung sei unwirksam, denn er habe während der angegebenen Zeiten Arbeitsleistungen erbracht. Er benötige zum Hochfahren des PC täglich zwischen zehn und 30 Minuten. Danach schaue er nach E-Mails, wofür er täglich mindestens eine dreiviertel Stunde brauche. Zehn bis 30 Minuten verbringe er zudem täglich mit der Suche neuer Kunden im Tip-Finderportal bzw. im KUBIT-Portal, dem Finderportal für Geschäftskunden. Vor dem ersten Auftrag müsse er die so genannte Auftragsliste ausdrucken und ermitteln, welche Schaltunterlagen benötigt würden und gegebenenfalls fehlende Unterlagen über das Internet ermitteln. Da diese Tätigkeiten den Kunden nicht in Rechnung gestellt werden könnten, seien sie auch nicht als Zeit erfasst. Es könne insoweit vorkommen, dass pro Arbeitstag eine halbe bis eine dreiviertel Stunde verwendet werden müsse. Weiterhin müsse der Kläger bezüglich neuer Anlagentelefone sich über das Internet informieren. Hierfür benötige er zwei bis drei Stunden täglich. Ausweislich der Tagesprotokolle habe er im streitgegenständlichen Zeitraum sogar eine geringere Zeitspanne für derartige Vor- und Nacharbeiten angesetzt. Er könne sich für den 15. August 2008 daran erinnern, dass er massive Probleme beim Hochfahren des PC gehabt habe und diese Probleme den ganzen Tag sich fortgesetzt hätten. Beim letzten Kunden sei kurz vor Abschluss der Akku leer gewesen. Aus diesem Grunde habe er den Abschluss dann aus dem Büro zu Hause erledigen müssen. Es sei zwar grundsätzlich möglich, den PC über den 220 Volt Netzanschluss des Kunden zu betreiben. Da es hier aber bereits Probleme aus Kostengründen mit dem Kunden gegeben habe, habe der Kläger von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht. Am 15. August 2008 habe der Kläger außerdem Prüfgeräte, welche jeden Tag benötigt würden, selbst instandgesetzt. Auch dies sei schon zuvor mehrere Male der Fall gewesen. Als weitere nicht aufgeführte Tätigkeiten müsse auch das Ausräumen des Dienstkraftfahrzeuges und das Neuverladen genannt werden sowie dessen Innenreinigung wöchentlich. Am 14. August 2008 habe er gegen 16:30 Uhr eine E-Mail kurz vor dem Ausbuchen an die Beklagte gesandt, woraus sich ergebe, dass er dienstlich tätig gewesen sei. Das Personalgespräch vom 19. August 2008 habe ihn völlig überrascht. Er habe mit einem Gespräch über eine schon zuvor von der Beklagten initiierte Aufhebung des Arbeitsverhältnisses gegen Zahlung einer Abfindung gerechnet. Die erhobenen Vorwürfe einer Arbeitszeitmanipulation hätten ihn dermaßen schockiert, dass er den Vorwurf nicht mehr habe registrieren können. Aufgrund eines seit seiner Kindheit bestehenden Sprachfehlers, der ihn in Stresssituationen stark beeinträchtige, sei er auch nicht mehr in der Lage gewesen, sich weiter dazu zu äußern. Er habe sich anschließend aufgrund eines Nervenzusammenbruchs in ärztliche Behandlung begeben müssen. Die Kündigung sei unverhältnismäßig aufgrund der Betriebszugehörigkeit des Klägers von 33 Jahren und seiner bisher beanstandungsfreien Tätigkeit. Im Ranking-Tipp-Finder stehe er auf Rang 314. Im Übrigen seien die Entlastungen des Klägers im Protokoll vom 19. August 2008 nicht aufgenommen worden. Der Betriebsrat sei nicht ordnungsgemäß angehört worden, weil ihm das Protokoll über die Anhörung vom 19. August 2008 - unstreitig - nicht von der Beklagten übermittelt worden sei. Mit der am 11. September 2008 beim Arbeitsgericht Dresden eingegangenen Klage hat der Kläger beantragt, 1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien weder durch die außerordentliche noch durch die ordentliche Kündigung der Beklagten vom 29.08.2008 beendet worden ist, 2. im Falle des Obsiegens mit dem Antrag zu 1. die Beklagte zu verurteilen, den Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens zu unveränderten arbeitsvertraglichen Bedingungen als Servicemonteur weiterzubeschäftigen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat vorgetragen, die streitgegenständliche Kündigung habe das Arbeitsverhältnis der Parteien aufgelöst, denn es bestehe jedenfalls der Verdacht eines Arbeitszeitbetruges. Der Kläger habe vom 12. August bis zum 15. August 2008 in dem Zeiterfassungssystem ESS viele Stunden als Arbeitszeit dokumentiert, ohne gearbeitet zu haben. Dies folge schon aus den zahlreichen Falschbuchungen. Der Kläger könne die vielen dokumentierten Stunden nicht mit Vor- und Nacharbeiten und mit dienstlichen E-Mails verbracht haben. Denn solche Arbeiten fielen bei weiten nicht in diesem Umfange an. Seine Behauptung, er benötige täglich fünfeinhalb Stunden für Vor- und Nacharbeiten, bevor er überhaupt einen einzigen Auftrag ausführen könne, sei falsch. Dementsprechend habe der Kläger auch keine konkreten Tätigkeiten darlegen können. Falsch sei auch seine Behauptung, für das Hochfahren des PC brauche er bis zu 30 Minuten, zumal dies offline erfolge, also unabhängig vom Datenanschluss. Zum anderen habe der Kläger, nicht wie er vortrage, nur einen UMC-ISDN-Anschluss, sondern ihm habe - unstreitig - auch ein mobiler UMTS-Anschluss zur Verfügung gestanden, bei dem die jeweils fünf Minuten für das Hoch- und Runterfahren mehr als ausreichend sei. In dem fraglichen Zeitraum habe der Kläger auch keine Aufträge ausführen müssen, die eine Änderung der Schaltwege erfordert hätten. Es sei nicht Aufgabe des Klägers, neue Kunden zu suchen und zu beraten, sondern die Mitarbeiter seien lediglich gehalten, den ihn zur Kenntnis gebrachten Beratungsbedarf über das Tipp-Finder-Portal bzw. über KUBIT zu melden. Die Beratung werde anschließend von Vertriebsmitarbeitern - unstreitig - übernommen. Am 15. August 2008 habe der Kläger unstreitig um 07:34 Uhr den ersten Auftrag übernommen. Spätestens um diese Zeit sei der PC arbeitsfähig gewesen. Dennoch habe der Kläger erst um 09:52 Uhr das Haus verlassen, ohne zu erklären, was er in der Zwischenzeit getan habe. Selbst wenn der Kläger zu Dienstende Probleme mit dem Akku seines PC gehabt habe, erkläre dies nicht, weshalb sein Dienstfahrzeug um 13:35 Uhr schon an seinem Haus gestanden habe, er aber erst um 14:22 Uhr das Arbeitsende beim Kunden und um 15:42 Uhr im Arbeitszeiterfassungsprogramm ESS "Gehen" gebucht habe. In dem beobachteten Zeitraum habe der Kläger - unstreitig - sein Fahrzeug weder be- und entladen, noch gereinigt. Es gebe auch - unstreitig - keine Hinweise darauf, dass der Kläger Prüfgeräte mit in seine Wohnung genommen habe, um sie dort zu reparieren. Auch die kurze unstreitig dreizeilige E-Mail, die der Kläger am 14. August 2008 um 16:30 Uhr der Beklagten geschickt habe, entlaste ihn nicht. Sein Dienstfahrzeug habe unstreitig bereits um 14:55 Uhr vor seinem Haus gestanden, obwohl er als Arbeitsende beim Kunden 15:20 Uhr und als Arbeitsende des Tages erst 16:33 Uhr gebucht habe. Es handele sich auch nicht, wie der Kläger gegenüber dem Betriebsrat behauptet habe, um ein Missverständnis bezüglich der Verrechnung von Korrekturzeiten. Zum einen sei der Kläger - unstreitig - umfassend über die Einführung des Korrekturwertes für die eingesparte Fahrzeit zur regelmäßigen Arbeitsstelle ab dem 01. Juli 2008 informiert worden. Zum anderen habe der Kläger dies auch ganz offensichtlich verstanden, denn andernfalls hätte er die Aufstellung derjenigen Tage, an denen die Fahrt zur Einsatzstelle kürzer sei als diejenige zur regelmäßigen Arbeitsstelle, der Beklagten nicht zur Korrekturbuchung vorgelegt. Der Betriebsrat sei auch ordnungsgem äß sowohl zur Tat als auch hilfsweise zur Verdachtskündigung angehört worden. Insbesondere sei ihm der Inhalt des Gespräches mit dem Kläger vom 19. August 2008 ausführlich mitgeteilt worden. Das Arbeitsgericht Dresden hat mit Urteil vom 01. April 2009 die Klage abgewiesen und dem Kläger die Kosten des Rechtsstreits auferlegt. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf die angefochtene Entscheidung (Bl. 118 ff. d. A.) verwiesen. Gegen das dem Kläger am 08. Juni 2009 zugestellte Urteil hat dieser mit Schriftsatz, der am 01. Juli 2009 beim Sächsischen Landesarbeitsgericht eingegangenen ist, Berufung eingelegt und diese mit Schriftsatz, der am 08. September 2009 innerhalb der verlängerten Berufungsbegründungsfrist beim Sächsischen Landesarbeitsgericht eingegangen ist, begründet. Der Kläger trägt vor, das Arbeitsgericht habe zu Unrecht die Wirksamkeit der Verdachtskündigung angenommen. Es bestehe kein dringender Verdacht einer Arbeitszeitmanipulation. In dem Arbeitszeiterfassungssystem ESS gebe es keine Falschbuchungen. Die Falschbuchungen bezögen sich lediglich auf die Auftragsbearbeitungssysteme "PAS" und "Click Schedule". In diesen Systemen erfolge die Erfassung der Arbeitszeiten ausschließlich zum Zwecke der Abrechnung gegenüber dem Kunden. Die Buchung des Auftragsschlusses erst nach Rückkehr in sein Haus begründe keinen Verdacht einer Arbeitszeitmanipulation. Der Abschluss des letzten Kunden sei bewusst zu Hause gebucht worden, um damit Nebentätigkeiten in die Auftragszeiten einfließen zu lassen. Es sei bei der Beklagten auch Praxis, dass Außendienstmitarbeiter den Kundenauftrag außerhalb der Kundenräume und insbesondere den letzten Kundenauftrag zu Hause abschlössen. Darüber hinaus hätten die Teamleiter ausdrücklich gewünscht, möglichst wenig Nebenzeiten in der Auftragsbearbeitung auszuweisen und deshalb möglichst alle Tätigkeiten, die sonst noch anfallen, aber nicht beim Kunden erbracht würden, in die Auftragszeit beim Kunden dadurch einzubeziehen, dass das Arbeitsende beim Kunden erst erheblich später gebucht werde. Für die Anwendung des Systems kam es lediglich entscheidend darauf an, dass dem Kunden dadurch kein Nachteil bei der Abrechnung entstehe. Dies sei auch ausgeschlossen, da die Leistungen in dem hier fraglichen Zeitraum nicht nach Zeitaufwand, sondern pauschal beim Kunden abgerechnet worden seien. Jedenfalls sei der Kläger nicht verpflichtet gewesen, sein Arbeitszeitvolumen entsprechend der Auftragsrückgänge zu reduzieren. Er habe eine regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit von 38 Stunden, die die Beklagte auch dann zu vergüten habe, wenn sie ihm keine ausreichende Arbeit zuweise. Nach § 11 Abs. 5 MTV ... gelte für den Kläger die gleitende Arbeitszeit. Verpflichtet sei der Kläger danach nicht, seine Arbeitszeit zu reduzieren. Im Übrigen habe er die aufgrund der Auftragsrückgänge freiwerdende Zeit genutzt, insbesondere durch Fortbildung und Informationsgewinnung sowie durch auftragsbezogene und nichtauftragsbezogene Nebenarbeiten. Das angefochtene Urteil sei aber auch deshalb fehlerhaft, weil es die Darlegungs- und Beweislast verkannt habe. Es sei nicht Aufgabe des Klägers, sich zu entlasten. Jedenfalls sei die Kündigung insbesondere unter Berücksichtigung einer 33-jährigen Betriebszugehörigkeit unverhältnismäßig. Unter Änderung seines erstinstanzlichen Vortrages bestreitet der Kläger nun, dass er von seinem Vorgesetzten zum Abbau von Arbeitszeitguthaben aufgefordert worden sei. Außerdem sei er entgegen seines erstinstanzlichen Vortrages seiner Ehefrau zum Unterhalt verpflichtet. Außerdem trägt er ergänzend vor, dass er seit etwa Mitte 2007 an einer ausgeprägten depressiven Symptomatik leide. Diese führe zur Antriebshemmung, zu ausgeprägten Angstzuständen und zur Konzentrationsschwäche. Die Arbeitsintensität bzw. das Leistungsvermögen sei dadurch erheblich eingeschränkt. Auch deshalb sei der Kläger nicht in der Lage gewesen, sich in dem Anhörungsgespräch vom 19. August 2008 adäquat zu äußern. Er habe sodann mit fremder Hilfe ein Schreiben vom 21. August 2008 verfasst und sein Verhalten erklärt (Anlage BK 3, Bl. 229 d. A.). Dieses Schreiben habe die Beklagte dem Betriebsrat nicht zugeleitet, so dass die Betriebsanhörung auch aus diesem Grunde nicht ordnungsgemäß gewesen sei. Der Kläger beantragt: 1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Dresden vom 1. April 2009 - Az. 10 Ca 3137/08 - abgeändert: a) Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 29. August 2008 nicht aufgelöst ist; b) für den Fall des Obsiegens mit dem Antrag zu 1.a): Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rechtsstreits zu unveränderten arbeitsvertraglichen Bedingungen als Service-Monteur weiterzubeschäftigen. 2. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie trägt vor, der Kläger selbst habe sein Schreiben vom 21. August 2008 an den Betriebsrat geleitet, so dass der Betriebsrat bei seiner Stellungnahme das Schreiben gekannt habe. Der Betriebsrat habe das Schreiben sodann an die Personalleitung weitergegeben. Die Teamleiter hätten nicht gewünscht, möglichst wenig "Nebenzeiten" in der Auftragsbearbeitung auszuweisen. Richtig sei, dass die "Nebenzeiten" gering zu halten seien. Jedenfalls hätten anfallende "Nebenzeiten" - unstreitig - in den Tagesberichten vermerkt werden müssen. Der Kläger habe im streitgegenständlichen Zeitraum - unstreitig - keinerlei "Nebenzeiten" in den Tagesberichten notiert. Der Kläger wäre auch zur Reduzierung seines Gleitzeitguthabens, immerhin - unstreitig - 53,58 Stunden am 07. August 2008, verpflichtet gewesen. Andernfalls wäre eine Gleitzeitregelung sinnlos. Dementsprechend habe der Vorgesetzte des Klägers - unstreitig - am 08. August 2008 eine E-Mail folgenden Inhalts geschickt: "Hallo Kollegen, Bitte mal für nächste Woche mit Glz [d.h. Gleitzeit] verplanen, da wenig Arbeit da ist. Besonders spreche ich die Kollegen an, die genügend Glz-Stunden haben, ich danke euch für euer Verständnis!" (Anlage BB 1, Bl. 270 d. A.). Der Arbeitszeitbetrug liege darin, dass der Kläger sein Gleitzeitguthaben gleichbleibend halte oder erhöhe, obwohl er keine Arbeitsleistung erbringe. Die vom Kläger vorgelegte Aufstellung über 120 E-Mails im Monat August 2008 begründeten keinen nennenswerten Arbeitsaufwand für derartige Informationen, zumal es im streitgegenständlichen Zeitraum - unstreitig - nur 18 E-Mails gewesen seien, mit unspezifischem Inhalt, etwa über die Ergebnisse von Bundesligaspielen. Ergänzend trägt die Beklagte vor, ihr Verdacht eines Arbeitszeitbetruges werde auch dadurch bestätigt, dass der Kläger sein Fahrtenbuch, das er - unstreitig - zu führen verpflichtet gewesen sei, fehlerhaft ausgefüllt habe. Ausweislich der Eintragung des Klägers im Fahrtenbuch (Anlage BB 2 bis 4, Bl. 271 bis 273 d. A.) habe der Kläger für den 12. August 2008 als Abfahrtzeit von der Wohnung 07:37 Uhr angegeben, obwohl er tatsächlich erst 07:57 Uhr das Haus verlassen habe. Obwohl er am Nachmittag mit dem Dienstfahrzeug bereits um 15:15 Uhr an seiner Wohnung angekommen sei, habe er im Fahrtenbuch als Ankunftszeit 15:58 Uhr eingetragen. Ähnliche Falscheintragungen ergeben sich auch für die Tage vom 13. bis zum 15. August 2008. Der Kläger erwidert, er habe sein Schreiben vom 21. August 2008 dem Betriebsratsmitglied ... zugeleitet, damit dieser es seinem Vorgesetzten Herrn ... übergebe. Dies habe Herr ... am 22. August 2008 auch getan. Die Kenntnis des Betriebsrates von diesem Schreiben werde bestritten. Die Anordnung des Vorgesetzten des Klägers, Gleitzeitguthaben abzubauen, sei unbeachtlich, denn entgegen der Betriebsvereinbarung Arbeitszeitkonten (TKNL ...) sei der Betriebsrat nicht beteiligt worden. Da die Beklagte sowieso 38 Stunden hätte vergüten müssen, auch wenn der Kläger keine zu verrichtenden Arbeiten gehabt hätte, liege ein Betrug mangels Vermögensschadens nicht vor. Auch aus dem fehlerhaften Eintragungen im Fahrtenbuch ergebe sich nicht anderes. Diese entsprächen den Zeiten im Auftragsbearbeitungssystem. Das Fahrtenbuch diene allein der Erfassung der gefahrenen Wegstrecken und nicht der Erfassung der Arbeitszeiten. Die Erkrankung des Klägers habe dazu geführt, dass der Kläger für die Erbringung seiner Arbeitsleistung länger gebraucht habe. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll nach § 313 Abs. 2 Satz 2 ZPO in Verbindung mit § 66 Abs. 7 ArbGG hingewiesen. Entscheidungsgründe: A. Die Berufung ist zulässig. Sie ist nach § 64 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 lit. c) ArbGG an sich statthaft und auch im Übrigen form- und fristgerecht eingelegt und begründet (§§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG, 222, 519, 520 ZPO). B. Die Berufung ist als unbegründet zurückzuweisen. Das Arbeitsgericht Dresden hat die Kündigungsschutzklage zu Recht abgewiesen. I. Die streitgegenständliche Kündigung der Beklagten vom 29. August 2008 hat das Arbeitsverhältnis der Parteien fristlos aufgelöst, denn sie ist wirksam. 1. Die streitgegenständliche Kündigung gilt nicht bereits nach den §§ 4, 7, 13 Abs. 1 Satz 2 KSchG als wirksam, denn der Kläger hat innerhalb der Drei-Wochen-Frist Kündigungsschutzklage erhoben. Die streitgegenständliche Kündigung ist dem Kläger am 28. August 2008 zugegangen. Die dagegen erhobene Kündigungsschutzklage ging beim Arbeitsgericht Dresden am 11. September 2008 und damit rechtzeitig ein. 2. Die streitgegenständliche Kündigung ist nach § 626 Abs. 1 BGB wirksam. a) Nach § 626 Abs. 1 BGB kann das Arbeitsverhältnis aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, aufgrund derer unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsparteien dem Arbeitgeber die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann. Nicht nur eine erwiesene Vertragsverletzung, sondern auch schon der schwerwiegende Verdacht einer strafbaren Handlung oder einer sonstigen Verfehlung kann einen wichtigen Grund zur außerordentlichen Kündigung gegenüber dem verdächtigen Arbeitnehmer darstellen. Eine Verdachtskündigung liegt vor, wenn und soweit der Arbeitgeber seine Kündigung damit begründet, gerade der Verdacht eines (nicht erwiesenen) strafbaren bzw. vertragswidrigen Verhaltens habe das für die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses erforderliche Vertrauen zerstört. Der Verdacht einer strafbaren bzw. vertragswidrigen Handlung stellt gegenüber dem Vorwurf, der Arbeitnehmer habe die Tat begangen, einen eigenständigen Kündigungsgrund dar, der in dem Tatvorwurf nicht enthalten ist. § 626 Abs. 1 BGB lässt eine Verdachtskündigung dann zu, wenn sich starke Verdachtsmomente auf objektiven Tatsachen gründen, die Verdachtsmomente geeignet sind, dass für die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses erforderliche Vertrauen zu zerstören und der Arbeitgeber alle zumutbaren Anstrengungen zur Aufklärung des Sachverhalts unternommen, insbesondere dem Arbeitnehmer Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hat (ständige Rechtsprechung: BAG, Urteil vom 06. November 2003 - 2 AZR 631/02 - AP Nr. 39 zu § 626 Verdacht strafbarer Handlungen; BAG, Urteil vom 26. September 2002 - 2 AZR 424/01 - AP Nr. 37 zu § 626 BGB Verdacht strafbarer Handlungen; BAG, Urteil vom 06. September 2007 - 2 AZR 264/06 - NZA 2008, 636 jeweils mit umfangreichen weiteren Nachweisen). Der Verdacht muss sich aus Umständen ergeben, die so beschaffen sind, dass sie einen verständigen und gerecht abwägenden Arbeitgeber zum Ausspruch der Kündigung veranlassen können, und er muss dringend sein, d. h. es muss eine große Wahrscheinlichkeit für die Pflichtwidrigkeit des gekündigten Arbeitnehmers bestehen (BAG, Urteil vom 06. September 2007, aaO.; BAG Urteil vom 10. Februar 2005 - 2 AZR 189/04 - AP KSchG 1969, § 1 Nr. 79). Ein Arbeitszeitbetrug, d. h. das Vortäuschen einer Arbeitsleistung zur Erzielung des entsprechenden Entgelts ist an sich geeignet, einen wichtigen Grund zu einer außerordentlichen Kündigung i. S. des § 626 Abs. 1 BGB darzustellen (BAG, Urteil vom 21. April 2005 - 2 AZR 255/04 - NZA 2005, 991; BAG, Urteil vom 06. September 2007, aaO.). Ebenso ist der dringende Verdacht eines Arbeitszeitbetruges an sich geeignet, einen wichtigen Grund zu einer außerordentlichen Kündigung darzustellen. b) Unter Zugrundelegung dieser Rechtsgrundsätze ist die streitgegenständliche Kündigung als fristlose Verdachtskündigung wirksam. Das Arbeitsgericht Dresden hat zu Recht angenommen, dass gegen den Kläger der dringende Verdacht besteht, gegenüber der Beklagten Arbeitszeiten angegeben zu haben, in denen er tatsächlich nicht gearbeitet hat. aa) Nachdem der Kläger am 12. August 2008 im Zeiterfassungssystem ESS um 07:08 Uhr "Kommen", d. h. den Arbeitsbeginn gebucht hatte, gab er um 07:37 Uhr in das Programm PAS die Übernahme des ersten Kundenauftrags ein. 20 Minuten später um 07:57 Uhr verließ er das Haus. Die für den jeweiligen Kunden aufgewendeten Zeiten verbuchte der Kläger in dem System "Click Schedule". Das gebuchte Arbeitsende beim letzten Kunden gab der Kläger mit 15:48 Uhr ein, obwohl er bereits um 15:15 Uhr - also 33 Minuten zuvor - zu Hause angekommen war. Um 16:32 Uhr buchte der Kläger im Arbeitszeitsystem ESS "Gehen". Zwischen der Buchung "Kommen" und der Übernahme des ersten Auftrags lagen 29 Minuten, zwischen der ersten Auftragsübernahme und dem Verlassen des Hauses 20 Minuten. Zwischen der tatsächlichen Rückkehr zur Wohnung und der Buchung "Gehen" lagen 77 Minuten. Am 13. August 2008 buchte der Kläger um 07:10 Uhr "Kommen". 38 Minuten später buchte er die Übernahme des ersten Auftrags. 32 Minuten später verließ er das Haus. Am Nachmittag buchte er um 15:21 Uhr das Arbeitsende beim Kunden, obwohl er 37 Minuten zuvor schon zu Hause angekommen war. 98 Minuten nach der Ankunft zu Hause buchte er "Gehen". Am 14. August 2008 buchte der Kläger um 07:10 Uhr "Kommen". 19 Minuten später gab er die Übernahme des ersten Auftrags ein. 26 Minuten später verließ er tatsächlich das Haus. Als Arbeitsende beim letzten Kunden gab er 15:20 Uhr ein, obwohl er 25 Minuten zuvor schon zu Hause angekommen war. 98 Minuten nach seiner Ankunft zu Hause buchte er "Gehen". Am 15. August 2008 buchte der Kläger um 07:15 Uhr "Kommen". 19 Minuten später gab er die Übernahme des ersten Auftrags ein. Weitere 138 Minuten später verließ der Kläger das Haus. Um 14:22 Uhr buchte er das Arbeitsende beim letzten Kunden, obwohl er bereits 47 Minuten zuvor zu Hause angekommen sei. 127 Minuten nach seiner Ankunft buchte der Kläger "Gehen". Insbesondere die Zeiten zwischen der Buchungsübernahme des ersten Auftrags und dem Verlassen des Hauses sowie die Zeiten zwischen dem gebuchten Arbeitsende beim letzten Kunden und der Buchung "Gehen" begründen den dringenden Verdacht eines Arbeitszeitbetruges. Es besteht der dringende Verdacht, dass der Kläger jedenfalls während dieser Zeiten, am 12. August 64 Minuten, am 13. August 94 Minuten, am 14. August 99 Minuten und am 15. August 218 Minuten, zu Unrecht Zeiten als Arbeitszeiten angegeben hat, ohne wirklich gearbeitet zu haben. Dieser Verdacht wird insbesondere durch seine vorsätzlich falschen Eintragungen im Programm Click Schedule und im Fahrtenbuch begründet. Daraus ergibt sich der dringende Versacht, dass die Eingaben des Klägers auch im Arbeitszeiterfassungsprogramm ESS zu seinen Gunsten falsch sind. Der dringende Verdacht der Arbeitszeitmanipulation jedenfalls in dieser Höhe wird dadurch verstärkt, dass der Kläger auch das Fahrtenbuch falsch ausgefüllt hat. Er hat in das Fahrtenbuch unter Fahrtbeginn und Fahrtende nicht die tatsächlichen Zeiten, d. h. diejenigen Zeiten, in denen er losgefahren bzw. wieder zurückgekommen ist, eingetragen, sondern er hat die Zeiten der ersten Auftrags übernahme als Fahrtbeginn und die Zeit des gebuchten Arbeitsendes beim letzten Kunden als Fahrtende eingetragen, wobei er die Zeit des gebuchten Arbeitsendes beim Kunden z. T. um zehn, z. T. um 20 Minuten erhöht hat. Daraus ergibt sich, dass die tatsächlichen Fahrzeiten am 12. August 2008 insgesamt 63 Minuten, am 13. August 2008 insgesamt 76 Minuten, am 14. August 2008 insgesamt 71 Minuten und am 15. August 2008 insgesamt 205 Minuten kürzer waren als die eingetragenen Fahrzeiten. Dieses Verhalten, mit dem der Kläger die Beklagte über seine tatsächliche Fahrzeiten bis zu deutlich über drei Stunden (am 15. August 2008) täuscht, verstärkt den dringenden Verdacht, dass er während dieser Zeiten gerade nicht zu Hause gearbeitet hat, sondern damit seine Nichtarbeit verschleiern wollte. Hätte er tatsächlich dienstliche Hausarbeiten zu erledigen gehabt, so hätte es keine Veranlassung für diese Falschangaben im Fahrtenbuch gegeben. Das Nachschieben dieser weiteren Verdachtsmomente ist rechtlich unproblematisch (s. insoweit etwa BAG, Urteil vom 06. September 2007, aaO. m. w. N.). Entgegen der Auffassung des Klägers hat das Arbeitsgericht Dresden auch nicht die Darlegungs- und Beweislast verkannt. Zwar hat die Beklagte nach § 1 Abs. 2 Satz 4 KSchG die Tatsachen zu beweisen, die die Kündigung bedingen. Dazu gehören auch die den dringenden Tatverdacht bedingenden Umstände. Nach den Grundsätzen der abgestuften Darlegungs- und Beweislast hat allerdings der Kläger, nachdem die Beklagte seine Arbeitsaufgaben aufgrund deren Umfang substantiiert beschrieben und insbesondere seine unrichtigen Arbeitszeiterfassungen dargelegt hat, darzulegen, ob und welche Tätigkeiten er in den streitgegenständlichen Zeiträumen verrichtet hat. Hierzu ist kein substantiierter Vortrag gegen die dringenden Verdachtsmomente erfolgt. Dass tägliche Arbeitszeit bis zu 30 Minuten dadurch verloren gehe, dass das Hochfahren des PCs solange dauere, ist schon deshalb nicht zutreffend, weil der Kläger auch einen mobilen PC mit einem schnell arbeitenden UMTS-Anschluss hat. Dass für diesen mobilen PC die jeweils fünf Minuten als Arbeitszeit zu berücksichtigenden Zeiten für das Hoch- und Runterfahren zu kurz seien, hat selbst der Kläger nicht behauptet. Dass der Kläger sich in nennenswertem Umfang - wie er behauptet - täglich mindestens eine Dreiviertelstunde lang mit dienstlichen E-Mails beschäftige, ist in Anbetracht der Tatsache, dass es sich am 12. August um vier E-Mails, am 13. August um sieben E-Mails, am 14. August um zwei und am 15. August um sieben E-Mails gehandelt hat, ausgeschlossen. Es ist auch nicht erkennbar, ob und welche Fortbildungsmaßnahmen der Kläger während der Arbeitszeit durchgeführt hat. Selbst wenn man unterstellt, dass der Kläger zwischen der Buchung "Kommen" und der Eingabe der Übernahme des ersten Auftrags die täglichen E-Mails liest, sich die Auftragslisten der Tagesaufträge ausdrucken lässt und etwaige Schaltunterlagen über das Internet ermittelt und auch wenn unterstellt wird, dass die Zeiten zwischen der tatsächlichen Rückkehr zur Wohnung und dem gebuchten Arbeitszeitende beim Kunden für Nacharbeiten, Abrechnungen etc. gebraucht werden, so bleibt der dringende Verdacht, dass der Kläger während der oben bezeichneten 64, 94, 99 und 218 Minuten nicht gearbeitet hat. Es ist allerdings davon auszugehen, dass der Kläger nach der tatsächlichen Rückkehr zu seiner Wohnung keinerlei Nacharbeiten und Abrechnungen für die Kündigung durchgeführt hat, denn anderenfalls hätte er sie entsprechend seiner arbeitsvertraglichen Verpflichtung dokumentiert, was nicht geschehen ist. Sein pauschaler Hinweis, er habe täglich bis zu fünfeinhalb Stunden Nebenarbeiten zu erledigen gehabt, kann schon auch deshalb nicht richtig sein, weil er einen so großen Zeitrahmen ohnehin nicht zur Verfügung hatte. Hinzu kommt, dass der Kläger in seiner Anhörung vom 19. August 2008 eingeräumt hat, dass es - so wie sein Vorgesetzter es ihm aufgezeigt habe - ein Betrug sei. Dies sei aber nicht so gewollt gewesen von ihm. Diese Aussage bestätigt den dringenden Verdacht der unrichtigen Arbeitsaufschriebe. Dass der Kläger während dieser Zeit gearbeitet habe, hat er in dieser Anhörung nicht behauptet. Ein Irrtum des Klägers über die Verrechnung von Korrekturzeiten lässt sich ebenfalls ausschließen, hat er doch regelmäßig die Listen zur Korrekturbuchung der Beklagten vorgelegt. Zu Unrecht meint der Kläger, er sei zur Reduzierung seines Gleitzeitguthabens gar nicht verpflichtet gewesen, weil er eine regelmäßige Arbeitszeit von 38 Stunden gehabt habe, so dass im Falle zu geringer Aufträge die Beklagte hätte sowieso 38 Stunden bezahlen müssen, ein Schaden somit nicht entstanden sei. Damit verkennt der Kläger Sinn und Zweck der bei der Beklagten geltenden gleitenden Arbeitszeit. Danach hat der Kläger sein Gleitzeitguthaben in Zeiten, in denen wenige Arbeit anfällt, zu reduzieren, so dass durchschnittlich unter Berücksichtigung der drei Phasen eine durchschnittliche Arbeitsleistung von 38 Stunden erbracht wird. Aber auch unabhängig davon ist das Vortäuschen geleisteter Arbeit eine schwere, für eine fristlose Kündigung grundsätzlich geeignete Arbeitsvertragspflichtverletzung, denn der Beklagten wird die Möglichkeit genommen, etwa durch Umstrukturierung dem Kläger während der von ihr zu bezahlenden Arbeitszeit Arbeit zuzuweisen. Die vom Kläger behauptete depressive Symptomatik, unter der er leide, lässt auch keine andere rechtliche Beurteilung zu. Der Hinweis auf Antriebshemmung, ausgeprägte Angstzustände und Konzentrationsschwächen lässt mangels näherer Begründung nicht darauf schließen, dass der Kläger täglich über eine Stunde bis zu weit über drei Stunden für seine Tätigkeit länger braucht. Der Kläger hat zum einen nicht dargelegt, für welche Tätigkeiten, die er zu Hause am Computer verrichtet, er länger braucht und insbesondere in welchem Umfang die Tätigkeiten aufgrund der von ihm behaupteten depressiven Symptomatik verlangsamt ausgeführt werden. Der Vortrag des Klägers ist auch widersprüchlich. Der Kläger erklärt nicht, weshalb nur seine Tätigkeiten zu Hause am Computer verlangsamt ausgeführt werden können, seine Auftragserledigungen beim Kunden hingegen unverändert zügig verrichtet werden. Dass der Kläger auch beim Kunden verlangsamt arbeite, behaupten beide Parteien nicht, dafür bestehen auch keine Anhaltspunkte. Die Voraussetzungen für eine Beweiserhebung bestanden deshalb nicht. Nach alledem besteht der dringende Verdacht, dass der Kläger die Arbeitszeiten bei den Kunden sowie die Kfz-Nutzungszeiten falsch angegeben hat, um über seine tatsächlichen Arbeitszeiten zu täuschen. bb) Die Beklagte hat auch alles zur Aufklärung des dringenden Verdachts Erforderliche getan. Insbesondere hat sie den Kläger am 19. August 2008 angehört. In dieser Anhörung wurde der Kläger umfassend mit allen den Verdacht begründenden Umständen konfrontiert. Dass dies für den Kläger eine sehr emotionsbelastete und schockierende Konfrontation war, steht der Ordnungsgemäßheit der Anhörung nicht entgegen. Insbesondere seine Stellungnahme vom 21. August 2008 zeigt, dass er umfassend den Sachverhalt erfasste und sich gegen die erhobenen Vorwürfe auch ausführlich zu verteidigen in der Lage sah. cc) Schließlich führt die Abwägung der Interessen beider Vertragsteile nicht zu dem Schluss, dass der Beklagten die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses auch nur bis zum Ablauf der Kündigungsfrist zugemutet werden kann. Zugunsten des Klägers sind dabei insbesondere seine 33-jährige Betriebszugehörigkeit und seine Unterhaltspflicht gegenüber seiner Ehefrau zu berücksichtigen. Auch ist zu berücksichtigen, dass das Arbeitsverhältnis bisher beanstandungsfrei verlaufen ist. Andererseits muss sich die Beklagte auf die Ehrlichkeit des Klägers als Außendienstmitarbeiter verlassen können, zumal das Arbeitszeiterfassungssystem der Beklagten ein hohes Maß an Vertrauen voraussetzt. Der dringende Tatverdacht eines Arbeitszeitbetruges, und zwar in einem Umfang von über einer bis zu deutlich mehr als drei Stunden in der streitgegenständlichen Zeit lässt die Interessen des Arbeitnehmers am Erhalt seines Arbeitsplatzes zurücktreten. c) Die streitgegenständliche Kündigung gilt auch nicht nach § 626 Abs. 2 BGB als wirksam. Die Beklagte hat frühestens von den die Kündigung begründenden Umständen nach der Anhörung des Klägers am 19. August 2008 Kenntnis erlangt. Die Kündigung ist dem Kläger innerhalb der Zwei-Wochen-Frist, nämlich am 28. August 2008 und damit rechtzeitig zugegangen. 3. Die streitgegenständliche Kündigung ist nicht nach § 102 Abs. 1 Satz 3 BetrVG unwirksam. a) Nach § 102 Abs. 1 Satz 2 BetrVG hat der Arbeitgeber dem Betriebsrat die Gründe für die Kündigung mitzuteilen, d. h. der Arbeitgeber muss schriftlich oder mündlich dem Betriebsrat neben näheren Informationen über die Person des betroffenen Arbeitnehmers die Art und den Zeitpunkt der Kündigung und die seiner Ansicht nach maßgeblichen Kündigungsgründe mitteilen (st. Rechtsprechung, s. BAG, Urteil vom 23. Juni 2009 - 2 AZR 474/07 -; BAG, Urteil vom 23. Oktober 2008 - 2 AZR 163/07 -; BAG, Urteil vom 15. November 1995 - 2 AZR 974/94 - AP BetrVG 1972 § 102 Nr. 73 j. m. w. N.). Der für den Arbeitgeber maßgebende Sachverhalt ist unter Angabe der Tatsachen, aus denen der Kündigungsentschluss hergeleitet wird, näher so zu beschreiben, dass der Betriebsrat ohne zusätzliche eigene Nachforschung in die Lage versetzt wird, die Stichhaltigkeit der Kündigungsgründe zu prüfen und sich über eine Stellungnahme schlüssig zu werden. Kommt der Arbeitgeber diesen Anforderungen an seine Mitteilungspflicht nicht oder nicht richtig nach und unterlaufen ihm insoweit bei der Durchführung der Anhörung Fehler, ist die Kündigung unwirksam. Allerdings ist die Mitteilungspflicht des Arbeitgebers subjektiv determiniert. An sie sind nicht dieselben Anforderungen zu stellen wie an die Darlegungs- und Beweislast des Arbeitgebers im Kündigungsschutzprozess. Es müssen dem Betriebsrat also nicht alle objektiv kündigungsrechtlich erheblichen Tatsachen, sondern nur die vom Arbeitgeber für die Kündigung als ausschlaggebend angesehenen Umstände mitgeteilt werden. Dagegen führt eine aus Sicht des Arbeitgebers bewusst unrichtige oder unvollständige und damit irreführende Darstellung zu einer fehlerhaften Anhörung des Betriebsrats (BAG, Urteil vom 23. Juni 2009 - 2 AZR 474/07 - aaO. m. u. w. N.). Dem Betriebsrat müssen nicht diejenigen Tatsachen mitgeteilt werden, von denen er schon Kenntnis hat. b) Unter Zugrundelegung dieser Rechtsgrundsätze erweist sich die Anhörung des Betriebsrats als ordnungsgemäß. Die Beklagte hat mit Schreiben vom 25. August 2008 den Betriebsrat umfassend über alle aus ihrer Sicht für eine Tat- und hilfsweise für eine Verdachtskündigung relevanten Umstände informiert. Einer ordnungsgemäßen Anhörung steht nicht entgegen, dass die Beklagte dem Anhörungsschreiben nicht das Protokoll vom 19. August 2008 beigefügt hat. Den Inhalt dieses Protokolls hat sie in das Schreiben an den Betriebsrat vom 25. August 2008 aufgenommen, indem sie auf die Erklärung des Klägers im Laufe des Gesprächs hinwies, dass er das Unternehmen nicht vorsätzlich habe betrügen wollen, allerdings auch die Differenzen nicht erklären konnte. Weitere Erklärungen hat der Kläger unstreitig in dem Gespräch vom 19. August 2008 nicht abgegeben. Die Anhörung des Betriebsrats ist auch nicht deshalb nicht ordnungsgemäß, weil die Beklagte den Betriebsrat nicht über das Schreiben des Klägers vom 21. August 2008 zu den erhobenen Vorwürfen informiert hat. Der Betriebsrat kannte das Schreiben des Klägers. Dies ergibt sich eindeutig aus der Stellungnahme des Betriebsrats vom 26. August 2008. In seiner Stellungnahme nennt der Betriebsrat diejenigen Gründe für seinen Widerspruch, die der Kläger in seinem Schreiben vom 21. August 2008 vorgebracht hat, nämlich dass er die Zeiten für die Vor- und Nachbearbeitung der erheblichen Arbeitsaufträge sowie zum Lesen von Internet-E-Mails verwendet habe, und dass offensichtlich ein Missverständnis bezüglich der Verrechnung von Korrekturzeiten im Zusammenhang mit dem optimierten Dienstantritt bestehe. Der Betriebsrat musste nicht ausdrücklich über die fehlerhaften Eintragungen im Fahrtenbuch informiert werden. Insoweit handelt es sich um eine Erläuterung und Konkretisierung des mitgeteilten Kündigungsgrundes der Arbeitszeitmanipulation, so dass dieser Sachverhalt im Kündigungsschutzprozess zulässiger Weise nachgeschoben werden konnte. Damit war der Betriebsrat ausreichend informiert. II. Weil die Kündigungsschutzklage abzuweisen ist, ist über den hilfsweise für den Fall des Obsiegens gestellten Weiterbeschäftigungsantrag nicht mehr zu entscheiden. C. Die Berufung des Klägers war deshalb mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. Die Revision wurde nach § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.