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  • 16.10.2014 · IWW-Abrufnummer 142989

    Finanzgericht Rheinland-Pfalz: Urteil vom 10.06.2013 – 2 K 2225/11

    Ein Apartment von 30 qm Größe ist weder in Höhe des angeblich beruflich genutzten Wohn /Schlafzimmers von 15 qm noch zur Gänze als Arbeitszimmer anzuerkennen, da im Wohnteil weder eine Trennung zwischen beruflichem und privatem Bereich möglich ist noch eine private Nutzung bei Fehlen einer weiteren Wohnung von nur untergeordneter Bedeutung sein kann.


    Finanzgericht Rheinland-Pfalz

    Urt. v. 10.06.2013

    Az.: 2 K 2225/11

    In dem Finanzrechtsstreit
    der Frau
    - Klägerin -
    gegen
    Finanzamt
    - Beklagter -
    wegen Einkommensteuer 2008 und 2009
    hat das Finanzgericht Rheinland-Pfalz - 2. Senat - aufgrund mündlicher Verhandlung vom 10. Juni 2013 durch den Richter am Finanzgericht als Einzelrichter
    für Recht erkannt:
    Tenor:

    I.

    Die Klage wird abgewiesen.
    II.

    Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

    Tatbestand

    Streitig ist u.a. die Berücksichtigung der Aufwendungen für ein Arbeitszimmer sowie der Kosten für eine Reise nach England.

    Die Klägerin wird einzelveranlagt, sie erklärt Einkünfte aus Gewerbebetrieb und aus selbständiger Arbeit. Gegenstand der Einkünfteermittlung ist dabei ihre Tätigkeit als Künstlerin bzw. (Sprachen-) Dozentin.

    Die Klägerin wohnte in den Streitjahren in einem 30 m2 großen Einzimmerapartment in B bei einer Jahresmiete von 4.800 EUR. Nach einer eingereichten Skizze befand sich neben einem Bad und einer Küche in dem Apartment ein 15 m2 großer Raum, der mittels mobiler Raumteiler in Bereiche für drei Arbeitsplätze und eine Schlafcouch aufgeteilt gewesen sein soll. Wegen des Zuschnitts der Wohnung wird auf eine Skizze verwiesen (Blatt 28 der Rechtsbehelfsakten, Fach 2009).

    Mit ihrer Einkommensteuererklärung 2008 beantragte die Klägerin, soweit hier noch streitig, den Abzug von jeweils 1.200 EUR als Kosten für ein Arbeitszimmer als Betriebsausgaben je bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb und selbständiger Arbeit. Des weiteren machte sie Internet- und Telefonkosten in Höhe von 720 EUR bei ihrer Gewinnermittlung geltend.

    In dem Einkommensteuerbescheid 2008 vom 4. November 2009 erkannte der Beklagte die Hälfte der Telekommunikationskosten in Höhe von 360 EUR an, versagte aber den Betriebsausgabenabzug von zweimal 1.200 EUR für das Arbeitszimmer.

    Mit ihrer Einkommensteuererklärung 2009 beantragte die Klägerin, soweit hier noch streitig, erneut die Berücksichtigung von zweimal 1.200 EUR als Betriebsausgaben für ein Arbeitszimmer sowie die Berücksichtigung von Betriebsausgaben wegen der Kosten einer Dienstreise nach London in Höhe von 1.154 EUR. Aus der Erklärung ergab sich überdies, dass die Klägerin am 3. September 2009 die Gesellschaft "M. LtD" gegründet hatte.

    Mit dem Einkommensteuerbescheid 2009 vom 14. Oktober 2010 berücksichtigte der Beklagte weder die Kosten von insgesamt 2.400 EUR für das Arbeitszimmer noch die Aufwendungen für die Dienstreise als Betriebsausgaben.

    Mit ihren jeweiligen Einsprüchen hiergegen trug die Klägerin vor, die Aufwendungen für das Arbeitszimmer seien anzuerkennen, weil die gemietete Wohnung zu 100% beruflichen Zwecken diene. Sie sei ausschließlich aus geschäftlichen Gründen gemietet worden und diene als Büro, Lehrzimmer und Atelier. Sie verbringe 70% ihrer Zeit dort, wobei ihr kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung stehe. In der Wohnung befinde sich der Mittelpunkt ihrer betrieblichen und beruflichen Tätigkeit. Die kleine Wohnung würde nahezu ausschließlich beruflich veranlasst genutzt, die Rechtsprechung erlaube die Berücksichtigung derartiger Kosten bei Lehrern. Die Wohnung sei der Arbeitsplatz, wo Arbeiten gedanklicher, schriftlicher und verwaltungstechnischer Art für die jeweiligen Berufe übersetzerischer, lehrender, geistiger, künstlerischer und schriftstellerischer Art erledigt würden. Die private Nutzung von weniger als 10% sei untergeordnet und unschädlich.

    Die Kosten der Auslandsreise seien für die Geschäftstätigkeit, die Geschäftsgründung, der Suche nach Geschäftsräumen, der Markterforschung, zum Besuch beruflicher Institutionen, zur Knüpfung von Geschäftskontakten und zur Dozentengewinnung unternommen worden. Die aufgesuchten Ziele hätten alle mit der gegründeten Limited zu tun gehabt. Sie habe unter anderem die deutsch-britische Handelskammer, Kunstakademien, Universitäten und so weiter besucht. Gesucht habe sie kulturelle Austauschmöglichkeiten, Referenten und Gruppenziele im Rahmen der interkulturellen Kommunikation. Sie habe in London Deutschunterricht geben wollen und zu diesem Zweck Zeitungen und das Internet studiert. Sie habe Seminarräume in London gesucht und sich bereits eine entsprechende Webseitenadresse reservieren lassen. Die Klägerin machte weitere 201,85 EUR für eine Anzeige Sprachkurse Inland und Literatur (Die englische Limited; 50 EUR) geltend. Der Beklagte erwiderte hierauf, ein bisher anerkannter Betriebsausgabenabzug in Höhe von 442,64 EUR für den deutsch-britischen Industrie- und Handelskammerbeitrag und die Zahlungen an ein Companies House könnten nicht anerkannt werden, Telekommunikationskosten würden analog des Einspruchs 2008 nur zu 50% anerkannt. Auf die Verböserungsabsicht werde hingewiesen.

    Hierauf erwiderte die Klägerin, sie sei in England noch nicht tätig geworden, ihre Tätigkeiten im Inland würden nicht in der Rechtsform einer Limited erbracht. Sie unterliege mit ihrer Tätigkeit der deutschen Einkommensteuer. Der Beitrag für die Industrie- und Handelskammer sei abzugsfähig, weil die Reise auf Interkulturalität abziele und diese Institution sich um den Austausch von Handelsbeziehungen sorge. Auch der Beitrag an das Companies House sei abzugsfähig, weil durch ihren späteren Deutschunterricht in England Sprach-/Kunst-/Kulturtouristen dorthin kämen.

    Mit Einspruchsentscheidung wegen Einkommensteuer 2008 vom 29. September 2011 wurde der Einspruch als unbegründet zurückgewiesen, wobei der Beklagte hinsichtlich des Arbeitszimmers insbesondere darauf verwies, dass bei einer nicht nur geringfügigen privaten Mitbenutzung § 12 Nummer 1 EStG der Abziehbarkeit auch nur eines Teiles der Aufwendungen entgegenstehe. Die in einem ansonsten privat genutzten Raum eingerichtete Arbeitsecke oder der mittels Raumteiler abgetrennte Arbeitsbereich könnten steuerlich nicht als häusliches Arbeitszimmer anerkannt werden. Die behauptete untergeordnete private Nutzung des Einzimmerapartments widerspreche der allgemeinen Lebenserfahrung.

    Die Telekommunikationsaufwendungen seien Betriebsausgaben, soweit sie beruflich veranlasst seien. Der berufliche Anteil sei vom Steuerpflichtigen nachzuweisen. Der nicht zu beanstandende Ansatz von 50% der gesamten Aufwendungen könne nur durch über einen repräsentativen Zeitraum geführte Aufzeichnungen zur beruflichen Nutzung widerlegt werden.

    Mit Einspruchsentscheidung wegen 2009 vom 21. September 2011 wurde der Einspruch wegen der hier noch streitgegenständlichen Punkte ebenfalls zurückgewiesen, wobei der Beklagte hinsichtlich des Arbeitszimmers die Begründung des Vorjahres wiederholte.

    Die Kosten der Auslandsreise sowie für die Gründung der Limited seien nicht als Betriebsausgaben anzuerkennen, da die damit zusammenhängenden Einkünfte nicht der deutschen Einkommensteuer unterlägen. Dies gelte auch für vorweggenommene Betriebsausgaben. Einkünfte aus einer in Großbritannien ausgeübten selbständigen Tätigkeit unterlägen gemäß dem Doppelbesteuerungsabkommen nach dem Betriebsstättenprinzip der Besteuerung in Großbritannien. Nach § 3c EStG dürften Ausgaben, die mit steuerfreien Einnahmen in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stünden, nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden. Ein unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang liege vor, wenn (erwartete) Einnahmen und Ausgaben durch dasselbe Ereignis veranlasst seien. Unter diesen Voraussetzungen seien die Kosten der Englandreise nicht bei inländischen Einkünften abziehbar, die Klägerin habe die Reise nach ihren Angaben ausschließlich zum Zwecke der Geschäftstätigkeit, der Geschäftsgründung, der Suche nach Räumen, der Markterforschung usw. unternommen. Sie habe in England Deutschunterricht geben wollen und für diesen Zweck geeignete Räume gesucht. Auch die Angabe der Ziele in England deuteten auf eine alleinige Tätigkeit der englischen Limited hin. Unter diesen Voraussetzungen seien die Beiträge an die deutsch-britische Handelskammer, das Companies House sowie weitere Kosten nicht abzugsfähig. Die Betriebsausgaben seien um weitere 442,64 EUR zu kürzen und wegen nachgereichter Belege in Höhe von 189,62 EUR zu erhöhen.

    Mit ihrer Klage hiergegen trägt die Klägerin vor, die Telefon- und Internetkosten ergäben sich aus den Vorbereitungen zu einer Sprach- und Kulturreise für eine deutsche Gruppe nach England und seien somit anzuerkennen. Die Ausführungen der Einspruchsentscheidung zur Geschäftsreise nach England entsprächen nicht den von ihr vorgetragenen Fakten. Die Reise sei nicht zum Zwecke der Gründung der Limited unternommen worden, sondern ausschließlich zum Zwecke der Erweiterung ihres deutschen Geschäftes. Die deutsch-britische Handelskammer sei nicht zuständig für die Gründung englischer Limited, sondern für in Deutschland ansässige Firmen, die sich nach England ausdehnen wollten. Durch ihren Deutschunterricht in England sollten interessierte Kunden letztlich nach Deutschland geholt werden. Auch die Dozentensuche habe sich auf das deutsche Geschäft bezogen, eben so alle weiteren Recherchen und Kontakte in England. Bisher sei sie in England nicht tätig geworden und habe dort keinerlei Einnahmen erzielt. Dies habe sie auch nicht beabsichtigt. Alle Ausgaben stünden im Zusammenhang mit der Tätigkeit in Deutschland. Nicht abzugsfähig seien allenfalls Gründungskosten der Limited (174,33 EUR) und Literatur (50 EUR). Kosten und Aufwendungen der Reise hätte nicht das Geringste mit Doppelbesteuerungsabkommen oder Körperschaftsteuer zu tun.

    Für beide Streitjahre seien jeweils 1.225 EUR für das häusliche Arbeitszimmer als Betriebsausgaben zu berücksichtigen. Es sei ungerecht, dass jemand, der sich kein abgetrenntes Arbeitszimmer leisten könne, zu allem Übel noch Steuern zahlen müsse.

    Die Klägerin beantragt,

    den Einkommensteuerbescheid 2008 vom 4. November 2009 sowie die Einspruchsentscheidung vom 29. September 2011 dahin zu ändern, dass Telefon- und Internetkosten in Höhe von weiteren 360,00 Euro sowie Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer in Höhe von 1.225,00 Euro als Betriebsausgaben bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb bzw. selbstständiger Tätigkeit Berücksichtigung finden,

    sowie den Einkommensteuerbescheid 2009 vom 15. Dezember 2010 in der Fassung der hierzu ergangenen Einspruchsentscheidung vom 21. September 2011 dahin zu ändern, dass Reisekosten in Höhe von 1.154,47 Euro sowie Beträge für die Deutsch-Britische Handelskammer in Höhe von 218,38 Euro als Betriebsausgaben bei den gewerblichen Einkünften Berücksichtigung finden und Aufwendung für ein häusliches Arbeitszimmer in Höhe von 1.225,00 Euro als Betriebsausgaben Berücksichtigung bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb bzw. selbstständiger Tätigkeit Berücksichtigung finden.

    Der Beklagte beantragt,

    die Klage abzuweisen.

    Er verweist auf seine Einspruchsentscheidung und trägt zusätzlich vor, im Einzimmerapartment der Klägerin sei weder räumlich noch zeitlich eine eindeutige objektive Trennung zwischen privater und beruflicher Nutzung möglich. Dies führe zu einer nicht untergeordneten Bedeutung der privaten Nutzung. Die Aufwendungen seien mangels objektiver Aufklärungsmöglichkeit insgesamt nicht abzugsfähig. Es seien zudem Ausgaben betroffen, die durch die Vorschriften zum Existenzminimum steuerlich freigestellt seien und nicht doppelt berücksichtigt werden dürften.

    Dass die Englandreise ausschließlich zur Erweiterung des inländischen Geschäfts unternommen worden sein solle, habe die Klägerin bisher nicht zum Ausdruck gebracht und werde bezweifelt. Ein eventuell teilweiser Nachweis der Veranlassung und Durchführung aufgrund der Berufstätigkeit in Deutschland fehle. Belege seien nach der Veranlagung zurückgegeben worden.
    Entscheidungsgründe

    Die Klage ist unbegründet.

    Im Streitfall sind weder die Voraussetzungen für die Berücksichtigung der Aufwendungen für ein Arbeitszimmer als Betriebsausgaben erfüllt noch hat die Klägerin den Nachweis führen können, dass die geltend gemachten Reisekosten im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit gestanden haben. Auch hinsichtlich der nur zu 50% anerkannten Telekommunikationskosten ist die Entscheidung des Beklagten nicht zu beanstanden.

    Arbeitszimmer:

    Die im Klageverfahren nunmehr in Höhe von jährlich einmal 1.225 EUR als Betriebsausgaben geltend gemachten Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sind weder alternativ noch anteilig bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb oder selbständiger Tätigkeit der Klägerin berücksichtigungsfähig; ihrem Abzug als Betriebsausgaben (§ 4 Abs. 4 EStG) steht eine aufgrund der objektiven Gegebenheiten mögliche und von der Klägerin auch so dargestellte private Nutzung des Einzimmerapartments entgegen. Der Beklagte versagt daher unter Anwendung der Grundsätze des § 12 Nummer 1 Satz 2 EStG (so genanntes Aufteilungs- und Abzugsverbot für gemischte Aufwendungen) zutreffend eine Berücksichtigung der auf das Arbeitszimmer entfallenden Kosten bei den Einkünften der Klägerin.

    Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung (so seit dem Urteil des BFH vom 28. Oktober 1964 IV 168/63 S, Bundessteuerblatt III 1965, 16) können Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nur dann zur Einkünfteminderung führen, wenn anhand objektiver Gegebenheiten eine ins Gewicht fallende private Mitbenutzung des Zimmers so gut wie ausgeschlossen erscheint. Einem Abzug der Aufwendungen steht daher eine mehr als nur geringfügige private Mitbenutzung des Zimmers entgegen. In Anwendung dieser Grundsätze hat der BFH mit Urteil vom 6. Dezember 1991 (VI R 101/87, Bundessteuerblatt II 1992, 304) entschieden, dass nach der Lebenserfahrung von einer schädlichen privaten Mitveranlassung auszugehen ist, wenn es an einer klaren Abgrenzung des Arbeitszimmers vom privaten Wohnbereich fehlt. Daraus folgert die Rechtsprechung, dass ein zum Wohnzimmer hin offener Raum mangels räumlicher Trennung vom privaten Wohnbereich steuerlich nicht als häusliches Arbeitszimmer anzuerkennen ist. Dies beruht auf dem Gedanken, dass -abgesehen von unselbständigen Gebäudeteilen, die zwangsläufig mehreren Zwecken dienen (zum Beispiel Treppenhäuser)- bei der Aufteilung eines Gebäudes in Wirtschaftsgüter des Privatvermögens einerseits und des Betriebsvermögens andererseits der durch Wände und Türen abgeschlossene Raum die kleinste Einheit darstellt. Zwar sagt die Abgeschlossenheit eines Raumes nichts über die Art seiner Nutzung aus, erst die Abgeschlossenheit macht aber den Raum zu einem Gebäudeteil, über dessen Nutzungsart sich überhaupt eine nachprüfbare Aussage treffen lässt (BFH-Urteil vom 21. April 1994 IV R 98/93, BFH/NV 1994, 853, zum Ganzen auch Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 25. August 2010 2 K 2331/09, EFG 2011, 1961; Revisionsverfahren III R 62/11).

    Ausgehend von diesen Grundsätzen ist es im Streitfall mangels Abgeschlossenheit nicht möglich, anhand objektiver Kriterien eine fast ausschließliche betriebliche Nutzung des Zimmers zu belegen. So nutzt die Klägerin ein Einzimmerapartment mit separatem Bad und Küche sowie Eingangsbereich von insgesamt 30 m2, wovon nach ihren Angaben 15 m2 auf den Raum entfallen, der aufgeteilt in einen Büroarbeitsplatz, einen Atelierarbeitsplatz, einen Schreibplatz sowie für eine Regalbibliothek beruflich genutzt wird. Hinzu kommt die Nutzung zu Wohn- und Schlafzwecken durch eine vorhandene Schlafcouch.

    Dass unter diesen Umständen die private Nutzung von gänzlich untergeordneter Bedeutung ist, ist objektiv nicht belegbar. Entsprechende Darlegungen der Klägerin hierzu sind subjektiv und nicht überprüfbar. In diesem Zusammenhang musste sie eingestehen, dass ihr in den Streitjahren kein weiterer Wohnraum zur Verfügung gestanden hat und sie sich allenfalls zu Besuchszwecken bei ihrer Mutter aufgehalten hat. Bei dieser Darlegung ist zwingend zu unterstellen, dass der auf 15 m2 geschätzte Arbeits-/Wohnraum auch zur Befriedigung der zum Privatleben zu rechnenden Bedürfnisse, wie Essen, Schlafen und Freizeitgestaltung gedient haben muss. Die Nutzung außerhalb der Arbeitszeiten, insbesondere zum Schlafen konnte sich nicht allein auf die anderen Räumlichkeiten, wie Küche und Bad beschränken.

    Dem kann die Klägerin nicht entgegenhalten, dass die Wohnsitznahme als solche in Bad Bergzabern beruflich veranlasst gewesen sei. Gleichwohl diente die Wohnung nicht nur als Arbeitsplatz, sondern auch dem Privatleben.

    Englandreise:

    Bezüglich der Aufwendungen in Höhe von 1.154 EUR konnte die Klägerin keinen Zusammenhang mit ihren Einkünften aus Gewerbebetrieb oder selbständiger Tätigkeit im Inland nachweisen oder glaubhaft machen. Ebenso wenig konnte sie, für den Fall, dass die Reise tatsächlich im Zusammenhang mit ihren inländischen Einkünften gestanden hätte, Nachweise zur Abgrenzung tatsächlich betrieblicher, gemischter oder privater Aufwendungen voneinander führen. Aus diesem Grunde war auch eine teilweise Berücksichtigung von Reisekosten nach den Grundsätzen des Beschlusses des Großen Senates vom 21. September 2009 (GrS 1/06, Bundessteuerblatt II 2010, 672) nicht möglich.

    Zunächst konnte die Klägerin für eine Berücksichtigung der Aufwendungen für die Reise nach England bei ihren inländischen betrieblichen/beruflichen Einkünften nicht nachweisen, dass die Reise in nicht geringem Umfange betrieblich/beruflich veranlasst gewesen ist. Hierzu fehlt es an einer schlüssigen, durch die konkrete Angabe von Reisezwecken und -zielen sowie aufgesuchten potentiellen Geschäftspartnern schlüssigen und glaubhaften Darlegung. Welche Reiseziele mit welchen Absichten aufgesucht wurden blieb unklar, ebenso die aufgesuchten Personen und Institutionen.

    Hierzu anzumerken ist, dass der Vortrag der Klägerin zum Zweck der Reise während des Einspruchs- und Klageverfahrens wechselte. Zunächst sollte diese auch zur Gründung einer Limited dienen, was die von dem Beklagten angesprochene Rechtsfolge nach sich gezogen hätte, dass es sich um Aufwendungen mit nicht der inländischen Besteuerung unterliegenden Einkünften gehandelt hätte. Sodann wurde als Reisezweck angegeben, sie hätte der Gewinnung von Schülern/Studierenden für eine Lehrtätigkeit der Klägerin in England gedient. Auf die Bedenken des Beklagten zur inländischen Besteuerung derartiger Einkünfte wurde sodann im Klageverfahren vorgetragen und in der mündlichen Verhandlung bestätigt, dass in England Sprachschüler für eine Ausbildung und Künstler zu Ausstellungen in Deutschland gewonnen werden sollten. Aufgrund dieses Angebots an Argumenten war letztlich eine schlüssig begründete Bewertung der Aufwendungen als betrieblich/beruflich veranlasst nicht möglich.

    Überdies fehlte es für eine Berücksichtigung als Betriebsausgaben an einer Darstellung des zeitlichen Ablaufs der Reise sowie der auf betriebliche/berufliche und/oder private Zeitanteile entfallenden Aufwendungen. Aus diesem Grund war eine Berücksichtigung gemäß den Grundsätzen des BFH in der oben genannten Entscheidung des Großen Senats nicht möglich.

    Telekommunikationskosten:

    Zutreffend hat der Beklagte für Telefon sowie Internet die Betriebsausgaben auf 50% der insgesamt geltend gemachten Aufwendungen beschränkt. Er hat dabei im Hinblick auf eine für zulässig erachtete Ausnahme vom Aufteilungs- und Abzugsverbot des § 12 Nummer 1 EStG Betriebsausgaben in einer Höhe geschätzt, die nicht zu beanstanden ist. Mit einer Schätzung nach § 162 AO einher geht regelmäßig eine Unsicherheit, dass diese die tatsächlichen Besteuerungsgrundlagen nicht zutreffend wieder spiegelt. Da der Steuerpflichtige für den Nachweis steuermindernder Betriebsaufgaben jedoch die Nachweispflicht (Feststellungslast) trifft, gehen Unklarheiten bei der Schätzung zu seinen Lasten. Dies gilt auch für den Streitfall, jedenfalls konnte die Klägerin weder eine behauptete fast ausschließliche (99%) betriebliche Veranlassung der getätigten Aufwendungen belegen, noch konnte sie mangels Nachweises einen anderen Aufteilungsmaßstab der Besteuerung zu Grunde legen lassen.

    Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.

    RechtsgebietEStGVorschriften§ 3c EStG; § 12 Nr. 1 EStG

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