25.04.2001 · IWW-Abrufnummer 010564
Bundesministerium der Finanzen: Schreiben vom 28.03.2001 – IV B 7 - S 7303a - 20/01
Bundesministerium der Finanzen
Oberste Finanzbehörden der Länder
nachrichtlich:
Vertretungen der Länder beim Bund
Ausschluss des Vorsteuerabzugs bei Reisekosten nach § 15 Abs. 1a Nr. 2 UStG; Folgerungen aus dem BFH-Urteil vom 23. November 2000 ? V R 49/00 ? (BStBl. 2001 II S...) TOP 14 der Sitzung USt II/01 vom 19. bis 21. März 2001 Der Bundesfinanzhof hat durch Urteil vom 23. November 2000 ? V R 49/00 ? (BStBl. 2001 II S. .....) entschieden, dass der Unternehmer sich für den Vorsteuerabzug aus Kosten für Reisen seines Personals, soweit es sich um Übernachtungskosten handelt, unmittelbar auf Artikel 17 Abs. 2 der Richtlinie 77/388/EWG (6. EG-Richtlinie) berufen kann. Der Ausschluss dieser Ausgaben vom Vorsteuerabzugsrecht nach § 15 Abs. 1a Nr. 2 UStG sei insoweit unanwendbar. Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt hierzu bis zu einer gesetzlichen Neuregelung Folgendes:
1. Vorsteuerabzug aus Übernachtungskosten Der Unternehmer kann aus Rechnungen für Übernachtungen anlässlich einer Geschäftsreise des Unternehmers oder einer unternehmerisch bedingten Auswärtstätigkeit des Arbeitnehmers (Dienstreise, Einsatzwechseltätigkeit, Fahrtätigkeit, doppelte Haushaltsführung) unter den weiteren Voraussetzungen des § 15 UStG den Vorsteuerabzug in Anspruch nehmen. Voraussetzung hierfür ist, dass der Unternehmer als Empfänger der Übernachtungsleistungen anzusehen ist (vgl. Abschnitt 192 Abs. 13 UStR) und die Rechnung mit dem gesonderten Ausweis der Umsatzsteuer dementsprechend auf den Namen des Unternehmers ? nicht jedoch auf den Namen des Arbeitnehmers ? ausgestellt ist. Dies gilt grundsätzlich auch für Rechnungen bis zu einem Gesamtbetrag von 200 DM. Aus Kleinbetragsrechnungen im Sinne des § 33 UStDV kann jedoch der Vorsteuerabzug auch dann gewährt werden, wenn darin der Unternehmer nicht bezeichnet ist.
2. Vorsteuerabzug aus Verpflegungskosten
a) Verpflegungskosten des Unternehmers
Der Unternehmer kann aus Verpflegungskosten anlässlich einer Geschäftsreise den Vor-steuerabzug unter den weiteren Voraussetzungen des § 15 UStG in Anspruch nehmen, wenn die Aufwendungen durch Rechnungen mit gesondertem Ausweis der Umsatzsteuer auf den Namen des Unternehmers bzw. durch Kleinbetragsrechnungen im Sinne des § 33 UStDV belegt sind. § 15 Abs. 1a Nr. 1 UStG i. V. m. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 7 EStG ist zu beachten.
b) Verpflegungskosten des Arbeitnehmers
Erstattet der Arbeitgeber anlässlich einer Auswärtstätigkeit des Arbeitnehmers diesem entstandene Verpflegungsaufwendungen ganz oder teilweise, kann hieraus ? weil keine Umsätze für das Unternehmen vorliegen ? ein Vorsteuerabzug nicht in Anspruch genommen werden, auch wenn die entstandenen Verpflegungsaufwendungen durch Rechnungen belegt sind. Lediglich in Fällen, in denen die Verpflegungsleistungen anlässlich einer unternehmerisch bedingten Auswärtstätigkeit des Arbeitnehmers vom Arbeitgeber empfangen (vgl. Abschnitt 192 Abs. 13 UStR) und in voller Höhe getragen werden, kann der Arbeitgeber den Vorsteuerabzug hieraus in Anspruch nehmen, wenn die Aufwendungen durch Rechnungen mit gesondertem Ausweis der Umsatzsteuer auf den Namen des Unternehmers oder durch Kleinbetragsrechnungen im Sinne des § 33 UStDV belegt sind.
3. Ausschluss des Vorsteuerabzugs in sonstigen Fällen
Das BFH-Urteil vom 23. November 2000 ? V R 49/00 ? (BStBl. 2001 II S. ...) hat keine Be-deutung für die übrigen in § 15 Abs. 1a UStG aufgeführten Tatbestände des Ausschlusses vom Vorsteuerabzug. Deshalb sind insbesondere Vorsteuerbeträge weiterhin nicht abziehbar, die auf Fahrtkosten für Fahrzeuge des Personals (arbeitnehmereigene -Fahrzeuge) und auf Umzugskosten für einen Wohnungswechsel entfallen, auch wenn hierüber auf den Namen des Unternehmers ausgestellte Rechnungen vorliegen. Ein Vorsteuerabzug aus Reisekostenpauschbeträgen (sog. Tagegelder, Übernachtungs-gelder, Kilometergelder) ist ? aufgrund des Wegfalls der §§ 36 bis 38 UStDV ab 1. April 1999 ? ebenfalls weiterhin nicht zulässig.
Im Auftrag
gez. Dr. Stuhrmann