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  • 29.01.2009 · IWW-Abrufnummer 090369

    Finanzgericht Hamburg: Urteil vom 09.10.2008 – 5 K 33/08

    Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


    Finanzgericht Hamburg
    5 K 33/08

    Tatbestand:

    Streitig ist die Berücksichtigung von Umzugskosten als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit.

    Der Kläger ist Mitarbeiter im öffentlichen Dienst, seine Dienststelle befindet sich in Hamburg, X-Straße. Er arbeitet als Sachbearbeiter im Tagesdienst. Im Streitjahr 2004 begann er den Dienst üblicherweise um 8.30 Uhr und beendete ihn um 16.00 Uhr. Bis 2001 hatte der Kläger in der Y-Straße in A gelebt. 2002 zog der Kläger zu seiner Freundin in deren 2-Zimmer-Wohnung (57,26 qm) in B, Z-Straße. Seit Anfang 2003 ist er geschieden. Anfang 2004 zog der Kläger wieder nach A und mietete dort zusammen mit seiner Freundin eine 3-Zimmer-Wohnung (73,04 qm) im X-Weg an, der Umzug in diese Wohnung erfolgte im Mai 2004. Im Juli 2007 ist der Kläger nochmals innerhalb von A umgezogen, und zwar in den Y-Weg.

    In seiner Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 2004 machte der Kläger Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Umzug von B nach Hamburg in Höhe von 4.453 Euro als Werbungskosen bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit geltend, weil sich durch den Umzug die tägliche Fahrtzeit zwischen Wohnung und Arbeitsstätte um mehr als 1 Stunde täglich verringert habe. Der Beklagte ließ diese Aufwendungen mit Einkommensteuerbescheid vom 15.11.2005 (aus hier nicht interessierenden Gründen am 29.12.2005 geändert) unberücksichtigt, weil der Umzug nicht beruflich veranlasst gewesen sei. Hiergegen richtete sich der Einspruch vom 16.11.2005, der mit Einspruchsentscheidung vom 15.06.2007 zurückgewiesen wurde.

    Mit der Klage vom 16.07.2007 hält der Kläger sein Begehren auf Berücksichtigung der Umzugskosten aufrecht. Durch den Umzug habe sich die Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte um 31 km verkürzt. Die Fahrtstrecke von B nach Hamburg habe über die A7 und anschließend über ... geführt. Angesichts der dort herrschenden Verkehrsdichte sei eine Fahrtzeitersparnis gegenüber der Fahrtstrecke von der neuen Wohnung in A zur X-Straße von über einer Stunde realistisch. Die neue Fahrtstrecke habe ihn, den Kläger, über den ... geführt, in ... fahre er auf die ... und von dort auf die ... und sodann in die ....

    Zum Beweis für die Fahrtzeitverkürzung bezieht sich der Kläger auf ein Sachverständigengutachten. Die von den Routenplanern berechneten Fahrtzeiten könnten nicht berücksichtigt werden, weil sie nur die Durchschnittsgeschwindigkeiten unabhängig von der Tageszeit und Verkehrdichte widerspiegelten. Tatsächlich seien im Berufsverkehr höhere Fahrtzeiten anzusetzen.

    Der Kläger beantragt,

    die Einspruchsentscheidung vom 15.06.2007 aufzuheben und den Einkommensteuerbescheid vom 29.12.2005 mit der Maßgabe zu ändern, dass weitere Werbungskosten in Höhe von 4.453 Euro berücksichtigt und die Einkommensteuer entsprechend niedriger festgesetzt wird.

    Der Beklagte beantragt,

    die Klage abzuweisen.

    Der Beklagte nimmt auf seine Einspruchsentscheidung und das erläuternde Schreiben aus dem Einspruchsverfahren vom 13.04.2002 Bezug. Ferner hat der Beklagte bezüglich der behaupteten Fahrtzeitverkürzung die Aufstellung von drei sogenannten Routenplanern zur Akte gereicht, wonach sich folgende Kilometer und Fahrtzeiten ergeben:

    Routenplaner RP 1 RP 2 RP 3
    Zeit km Zeit km Zeit km
    B, Z-Straße
    -->Hamburg, X-Straße
    Schnellste Strecke/A7 bis ... 00:38 42,44 00:36 43,00 00:41 42,70

    Harburg, X-Weg
    -->Hamburg, X-Straße
    Schnellste Strecke 00:15 10,93 00:14 11,00 00:17 09,20

    Zeitersparnis einfache Fahrt 00:23 00:22 00:24
    Zeitersparnis täglich 00:46 00:44 00:48

    Die Routenplaner seien auch für die Beurteilung der tatsächlichen Fahrtzeiten maßgeblich, denn zum einen werde auf diese Weise eine gewisse Gleichbehandlung der Steuerpflichtigen sichergestellt und zum anderen ergebe sich bei den Routenplanern bei er Eingabe "langsamer Fahrer" gegenüber "Schneller Fahrer" nur eine minimale Abweichung gegenüber dem Durchschnittswert. Zudem sei nicht nachgewiesen, dass es tatsächlich an jedem Arbeitstag zu der behaupteten Fahrtzeitverkürzung von einer Stunde komme.

    Der Rechtstreit ist mit Beschluss vom 11.3.2008 dem Einzelrichter gem. § 6 Abs. 1 FGO übertragen worden.

    Die den Kläger betreffende Einkommensteuerakte zur Steuernummer .../.../... nebst Rechtsbehelfsakte hat vorgelegen.

    Entscheidungsgründe:

    Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Der Beklagte hat die Berücksichtigung der geltend gemachten Umzugskosten als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit zu Recht abgelehnt.

    I. Aufwendungen für einen Wohnungswechsel gehören grundsätzlich zu den nicht abziehbaren Kosten der Lebensführung (§ 12 Nr. 1 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes --EStG--). Als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit können Umzugskosten nur dann berücksichtigt werden, wenn die berufliche Tätigkeit der entscheidende Grund für den Umzug war und private Umstände nur eine ganz untergeordnete Rolle spielen. Nach der Rechtsprechung des BFH können Kosten für einen Umzug ohne Arbeitsplatzwechsel beruflich veranlasst sein, wenn der Weg zur Arbeitsstätte wesentlich verkürzt wird oder sich die Arbeitsbedingungen in sonstiger Weise wesentlich verbessern ( BFH-Urteile vom 22.11.1991 VI R 77/89, BStBl II 1992, 494; vom 16.10.1992 VI R 132/88, BStBl II 1993, 610; B). Eine wesentliche Verkürzung nimmt der BFH an, wenn sich die Zeit für den Weg von der Wohnung zur Arbeitsstätte und zurück um mindestens eine Stunde täglich verringert (BFH-Urteile in BStBl II 1993, 610; vom 27.7.1995 VI R 17/95, BStBl II 1995, 728; BFH-Beschlüsse vom 11.9.1998 VI B 208/98, BFH/NV 1999, 178 , vom 2.2.2000 X B 80/99, BFH/NV 2000,945).

    Diese Voraussetzungen sind im Streitfall nicht erfüllt. Nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens hat das Gericht nicht feststellen können, dass die berufliche Tätigkeit der entscheidende Grund für den Umzug war. Der Umzug des Klägers war privat (mit)veranlasst. Wie der Kläger im Erörterungstermin bestätigt hat, war er "Einwohner von "A" und hatte hier bis zum Umzug in die Wohnung seiner Freundin gelebt. Nach dem vorübergehenden Aufenthalt in B, der nach Lage der Dinge im Zusammenhang mit der Auflösung der Ehe des Klägers zu sehen ist, kehrte er mit der Anmietung der gemeinsamen Wohnung im X-Weg nach A zurück und wohnt auch heute noch in A. Diese privaten Gründe für den Umzug nach A wären dann unbeachtlich, wenn es tatsächlich zu der vorstehend dargelegten maßgeblichen arbeitstäglichen Fahrtzeitverkürzung von mindestens einer Stunde gekommen wäre. Eine derartige Fahrtzeitverkürzung kann indes nicht festgestellt werden.

    Die im Internet verfügbaren Routenplaner, auf die sich auch der Beklagte bezogen hat, ergeben einen Durchschnittswert für die Verkürzung der Fahrtzeit auf den in rede stehenden Fahrtstrecken von deutlich unter einer Stunde. Auf diesen Schätzwert durfte das Gericht auch zurückgreifen. Zwar ist grundsätzlich auf die tatsächliche Fahrzeit abzustellen und nicht auf den Durchschnittswert, der sich durch Routenplaner ergibt. Die tatsächliche Fahrtzeit auf den unterschiedlichen Strecken kann im nachhinein aber nicht mehr für das zurückliegende Streitjahr ermittelt werden. Ein Fahrtenbuch, das Anhaltspunkte für die tatsächliche Fahrtzeit liefern könnte, hat der Kläger nicht geführt. Durch ein jetzt eingeholtes Sachverständigengutachten könnte die vier Jahre zurückliegende konkrete Verkehrssituation im Streitjahr nicht mehr mit Gewissheit festgestellt werden. Zudem konnte selbst der vom Klägervertreter nachgesuchte C keinen geeigneten Sachverständigen benennen.

    Unter diesen Umständen war das Gericht gehalten, gemäß § 96 Abs. 1 S. 1 FGO i.V.m. § 162 AO zu schätzen. Die Schätzung ist ein Verfahr#en, Besteuerungsgrundlagen mit Hilfe von Wahrscheinlichkeitsüberlegungen zu ermitteln, wenn eine sichere Feststellung trotz des Bemühens um Aufklärung nicht möglich ist ( BFH-Urt. v. 18.12.1984 VIII R 195/82, BStBl II 1986, 226; vgl. BFH-Beschl. v. 24.1.2008, VIII B 32/07, BFH/NV 2008, 787). Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind, § 162 Abs. 1 S. 2 AO i.V.m. § 96 Abs. 1 S. 1 FGO. Die gewählte Schätzungsmethode muss dem Ziel gerecht werden, die Besteuerungsgrundlagen durch Wahrscheinlichkeitsüberlegungen so zu bestimmen, dass sie der Wirklichkeit möglichst nahe kommen ( BFH-Urt. v. 18.12.1984 VIII R 195/82, BStBl II 1986, 226; FG München, Urt. v. 7.1.2008, 14 K 3283/06, [...]).

    Die Bestimmung der Fahrtzeit auf der Grundlage der Daten der Routenplaner bietet die größtmögliche Wahrscheinlichkeit für die tatsächliche Fahrtzeit, da sie von Durchschnittsgeschwindigkeiten auf beiden Strecken ausgehen. Um das Ergebnis noch weiter zu objektivieren, hat das Gericht nicht nur auf einen, sondern auf drei Routenplaner zurückgegriffen und deren Durchschnittszeitersparnis zugrunde gelegt. Diese Durchschnittszeitersparnis liegt bei 00:46 min (Mittelwert aus 00:44 (Routenplaner 2); 00:46 (Routenplaner 1) und 00:48 (Routenplaner 3)) und damit deutlich unter einer Stunde. Dieser Wert wird auch bestätigt durch die Zeiten nach dem Routenplaner 4.

    Eine Erhöhung dieses Wertes mit Rücksicht auf ein erhöhtes Verkehrsaufkommen während der "rush hour" auf der Strecke von B nach Hamburg ist nicht vorzunehmen. Es sind nämlich keine Anhaltspunkte dafür vorhanden, dass sich das Verkehrsaufkommen auf den beiden Strecken zu den vom Kläger gefahrenen Zeiten deutlich unterscheidet. Denn auch auf der kürzeren Strecke nach dem Umzug vom X-Weg zur X-Straße herrscht ein erhöhtes Verkehrsaufkommen während der Hauptverkehrszeiten. Auch wenn der Kläger hier zunächst sog. Schleichwege gefahren sein sollte, musste er auf jeden Fall durch ein sog. Verkehrsnadelöhr - die ... . Hierbei handelt es sich um die Haupteinfallstrecke vom Süden her in das Stadtgebiet.

    Zu beachten ist ferner, dass der Kläger, auch wenn er nicht im Schichtdienst tätig ist, durch die Flexibilität der Gleitzeit in gewissem Umfang den Zeitpunkt seiner Fahrten bestimmen und damit auch Einfluss auf rush-hour-bedingte Verzögerungen nehmen kann. Zudem gibt es über das Jahr betrachtet verkehrsreichere und verkehrärmere Zeiten, z.B. während der Schulferien, die ebenfall die tägliche Fahrtzeit beeinflussen und ein weiteres Indiz gegen die behauptete tägliche Verkürzung der Fahrtzeit sind.

    Schließlich ist zu beachten, dass die einer jeden Schätzung anhaftenden Unschärfen im Allgemeinen vernachlässigt werden können. Soweit sie sich zuungunsten des Steuerpflichtigen auswirken, muss er sie hinnehmen, zumal wenn er den Anlass - durch die fehlenden Fahrtzeitaufzeichnungen - für die Schätzung gegeben hat ( BFH-Urt. v. 18.12.1984 VIII R 195/82, BStBl II 1986, 226; FG München, Urt. v. 7.1.2008, 14 K 3283/06, [...]).

    Andere Gründe, die ausnahmsweise eine berufliche Verursachung belegen könnten, hat der Kläger nicht dargetan und sind auch sonst nicht ersichtlich.

    II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO, die Revision war gem. § 115 Abs. 2 FGO nicht zuzulassen.

    RechtsgebieteEStG, FGO, AO VorschriftenEStG § 12 Nr. 1 S. 2 FGO § 96 Abs. 1 S. 1 AO § 162