· Fachbeitrag · Wachstumschancengesetz
Freigrenze für Geschenke auf 50 Euro angehoben: So profitieren Sie vom verbesserten Abzug
| Jahre- bzw. jahrzehntelang hat es der Gesetzgeber versäumt, die Freigrenze von 35 Euro für als Betriebsausgabe abzugsfähige Geschenke an die Inflation anzupassen. Im Rahmen des Wachstumschancengesetzes (WCG) hat er nun endlich reagiert: Die neue Freigrenze beträgt 50 Euro. Wie sich die Anpassung auf Betriebsausgabenabzug, Vorsteuerabzug und Versteuerung bei Schenker und Beschenktem auswirkt, beleuchtet SSP. |
Das sind die Spielregeln zum BA-Abzug von Geschenken
Aufwendungen für betrieblich veranlasste Geschenke sind in der Handelsbilanz zwar als Betriebsausgabe zu deklarieren, für die Steuerbilanz bzw. die steuerliche EÜR aber gilt eine Besonderheit: Alle Geschenke an Personen, die nicht Arbeitnehmer des Schenkers sind, sind vom Betriebsausgabenabzug ausgeschlossen. Das regelt § 4 Abs. 5 Nr. 1 EStG. Vom Abzugsverbot betroffen sind somit auch Geschenke an Geschäftspartner und Kunden.
Geschenke unter 50 Euro lassen sich trotz Abzugsverbot absetzen
Wie immer im Steuerrecht gibt es aber eine Ausnahme: Übersteigen die Anschaffungs- oder Herstellungskosten eine bestimmte Grenze nicht, lässt sich das Geschenk nach § 4 Abs. 5 Nr. 1 S. 2 EStG doch als Betriebsausgabe absetzen. Diese Freigrenze hat der Gesetzgeber im Rahmen des WCG rückwirkend zum 01.01.2024 erhöht; sie beträgt jetzt 50 Euro, statt zuvor 35 Euro.
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