· Fachbeitrag · Arbeitgeberleistungen
Erholungsbeihilfen als Lohnbestandteil steuerlich nicht begünstigt
| Wenn Sie Mitarbeitern etwas Gutes tun wollen und diesen - steuerbegünstigt - Sonderleistungen wie zum Beispiel Erholungsbeihilfen, Kindergarten- oder Fahrtkostenzuschüsse gewähren wollen, müssen Sie diese Leistungen zusätzlich zum geschuldeten Arbeitslohn gewähren. Bei einer Barlohnumwandlung können die Steuerbegünstigungen nicht beansprucht werden. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) klargestellt. |
In den Urteilsfällen hatten Arbeitgeber mit den Mitarbeitern die Arbeitsverträge geändert. Die Änderung bestand darin, den steuerpflichtigen Barlohn herabzusetzen. Als Kompensation konnten sich die Mitarbeiter aus verschiedenen steuerfreien oder pauschalierungsfähigen Lohnkomponenten die für sie passenden aussuchen (sogenanntes Cafeteria-Modell). Der BFH beurteilte die aufgrund der geänderten Arbeitsverträge gewährten Lohnkomponenten als individuell zu versteuernden Arbeitslohn. Denn die Mitarbeiter hatten einen arbeitsvertraglichen Anspruch auf diese Leistungen (BFH, Urteile vom 19.9.2012, Az. VI R 54/11 und VI R 55/11; Abruf-Nr. 123619 und 123620).