· Fachbeitrag · Betriebsausgaben
Häusliches Arbeitszimmer: Abzugsgrund „kein anderer Arbeitsplatz“ gilt auch für Unternehmer
| Ein Selbstständiger kann auf das häusliche Arbeitszimmer angewiesen sein, wenn er in den angemieteten Räumlichkeiten keine Büroarbeiten oder andere für die Betätigung erforderliche Arbeiten erledigen kann. Für diese betriebliche Tätigkeiten steht ihm dann kein „anderer Arbeitsplatz“ zur Verfügung. Das hat der BFH klargestellt und die 1.250 Euro-Abzugsmöglichkeiten beim Arbeitszimmer auf Selbstständige ausgedehnt. |
Selbstständige und das Kriterium „kein anderer Arbeitsplatz“
Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sowie Kosten der Ausstattung des Zimmers dürfen den Gewinn nicht mindern. So steht es in § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b S. 1 EStG. Nach Satz 2 dieser Vorschrift gilt das Abzugsverbot aber nicht, wenn für die betriebliche Tätigkeit kein „anderer“ Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Dann sind bis zu 1.250 Euro der Arbeitszimmerkosten als Betriebsausgaben abziehbar.
Die Entscheidung des BFH
Der BFH hat jetzt klargestellt, dass das Kriterium „kein anderer Arbeitsplatz“ auch erfüllt ist, wenn ein Selbstständiger den Arbeitsplatz nachweislich nicht im erforderlichen Umfang und in der erforderlichen Weise nutzen kann. Mit anderen Worten: Können in angemieteten Räumlichkeiten keine Büroarbeiten oder andere für die Betätigung erforderliche Arbeiten erledigt werden, sind Sie dafür auf Ihr häusliches Arbeitszimmer angewiesen. Der Betriebsausgabenabzug in Höhe von bis zu 1.250 Euro pro Jahr ist gerettet (BFH, Urteil vom 22.02.2017, Az. III R 9/16, Abruf-Nr. 193358).
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