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  • · Fachbeitrag · Betriebsausgaben

    Musterprozess beim BFH: Kosten für häuslichen Behandlungsraum abzugsfähig?

    | Unterliegt ein in die Wohnung einer Ärztin integrierter Behandlungsraum den Abzugsbeschränkungen des häuslichen Arbeitszimmers? Mit dieser Frage muss sich der BFH befassen. Das FG Münster meint „Ja“ ‒ und hat den Abzug als Betriebsausgaben nicht gewährt. |

    FG: Behandlungsraum ist „häusliches Arbeitszimmer“

    Im konkreten Fall hatte sich eine Augenärztin, die an einer Gemeinschafts-praxis beteiligt ist, im Keller ihres Hauses einen Behandlungsraum eingerichtet, um darin Notfälle zu behandeln. Der Raum war nur vom Flur des Wohnhauses aus erreichbar. Die Ärztin wollte die Kosten als Sonderbetriebsausgaben der Gemeinschaftspraxis geltend machen.

     

    Das Finanzamt lehnte ab, weil der Raum ein häusliches Arbeitszimmer darstelle. Ebenso das FG Münster. Auch es war nicht der Ansicht, dass der Raum eine Notfallpraxis darstellt, die als betriebsstättenähnlicher Raum einzuordnen wäre (FG Münster, Urteil vom 14.07.2107, Az. 6 K 2606/15 F, Abruf-Nr. 197586).