· Fachbeitrag · Betriebsausgaben
Neues BFH-Urteil zum Sportsponsoring: Wie Sie VIP-Logen als Betriebsausgaben absetzen
von Dipl.-Finanzwirt Marvin Gummels, Hage
| Viele Unternehmer unterstützen überregionale Sportvereine und buchen z. B. VIP-Logen. Das Problem: Der Gesamtpreis entfällt auf mehrere Teilleistungen: Werbung, Raumnutzung, Bewirtung und Geschenke. Es stellen sich drei Fragen: Wie lässt sich dieser Gesamtbetrag optimal als Betriebsausgaben absetzen? Welche Bestandteile sind nicht abzugsfähig? Und wie vermeidet man, dass Gäste, die man in die VIP-Loge einlädt, diese Leistung selbst versteuern müssen? SSP beantwortet diese Fragen anhand der neuesten BFH-Rechtsprechung in einer zweiteiligen Beitragsserie. |
VIP-Loge in die einzelnen Bestandteile zerlegen
Damit auch das Finanzamt bei VIP-Logen mitspielt, müssen einige steuerliche Spielregeln beachtet werden. Hierfür ist es erforderlich, die Aufwendungen in vier Bestandteile aufzuteilen:
- 1. Werbung (z. B. innerhalb der Loge oder Bandenwerbung)
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