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  • · Fachbeitrag · Sponsoring

    Neues BFH-Urteil zum Sportsponsoring: Bei VIP-Logen 37b EStG-Pauschalsteuer mindern

    von Dipl.-Finanzwirt Marvin Gummels, Hage

    | Viele Unternehmer unterstützen überregionale Sportvereine und buchen VIP-Logen. Wie Sie als Sponsor Ihren Betriebsausgabenabzug optimieren, hat SSP Ihnen in Teil 1 erklärt. Ein Problem bleibt aber: Gäste, die Sie in die VIP-Loge einladen, müssen diese Leistung, die Sie ihnen zukommen lassen, selbst versteuern. Es sei denn, Sie als Einladender nutzen die Pauschalversteuerung nach § 37b EStG und übernehmen diese Steuer. Genau zu jenem § 37b EStG hat der BFH jüngst eine neue steuerzahlerfreundliche Entscheidung gefällt, die SSP Ihnen nachfolgend vorstellt. |

    Der Hintergrund: Geschenke unterliegen der Besteuerung

    VIP-Logen enthalten Aufwendungen für Werbung, Geschenke, Bewirtung und Raumkosten. Geschenke ergeben sich immer dann, wenn Sie in die VIP-Loge Geschäftspartner oder eigene Mitarbeiter einladen. Die eingeladenen Geschäftspartner müssen den Vorteil, den sie in Form des kostenlosen Eintritts erfahren, als gewinnerhöhende Betriebseinnahme erfassen. Bei Ihren Mitarbeitern ergibt sich ein Sachbezug. Dieser stellt, wenn er die 50-Euro-Freigrenze (§ 8 Abs. 2 S. 11 EStG) überschreitet und die Sonderregelung für Betriebsveranstaltungen (§ 19 Abs. 1 Nr. 1a EStG) nicht anwendbar ist, steuer- und beitragspflichtigen Arbeitslohn dar.

     

    Unschöne Folge: Die Einladung hat bei Begünstigten „steuerliche Nachwirkungen“, da sie im Gegenzug für die Einladung Steuern zahlen müssen. Um die Besteuerung zu umgehen und eine „richtige“ Einladung zu schaffen, können Sie die Steuer gemäß § 37b EStG zu Ihren Lasten pauschalieren und tragen. Das geht für Geschenke an Geschäftspartner und eigene Mitarbeiter.