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  • · Fachbeitrag · Betriebsprüfung

    Due-Diligence-Bericht ist für Finanzamt tabu

    | Ein Betriebsprüfer kann von einem Unternehmen nicht verlangen, dass dieses ihm einen Due-Diligence-Bericht in voll lesbarer Form aushändigt, um zu prüfen, ob der Gesellschafter einer GmbH für den Kauf weiterer GmbH-Anteile einen angemessenen Kaufpreis bezahlt hat. Das hat das FG Münster klargestellt. Ein Due-Diligence-Bericht sei keine Urkunde im Sinne von § 200 Abgabenordnung , die dem Finanzamt vorgelegt werden müsse. |

     

    Im konkreten Fall hatte sich das Unternehmen kooperativ gezeigt und dem Prüfer den Due-Diligence-Bericht vorgelegt, allerdings an einigen Stellen geschwärzt. Das reichte dem Prüfer nicht, er forderte den komplett leserlichen Bericht. Das FG entschied, dass er damit übers Ziel hinausschoss (FG Münster, Urteil vom 18.8.2014, Az. 6 V 1932/14 AO; Abruf-Nr. 142895).

     

    PRAXISHINWEIS | Das Urteil des FG Münster hilft Ihnen noch in einem anderen Fall. Es hat nämlich klargestellt, dass Unternehmenswerte regelmäßig deutlich höher angesetzt werden als üblich, wenn die Due-Diligence-Prüfung beim Neueintritt einer Geschäftspartnerin erfolgt. Folglich können solche in Due-Diligence-Berichten ermittelten Unternehmenswerte nicht einfach zugrunde gelegt werden, wenn ein Gesellschafter GmbH-Anteile hinzukauft.

     
    Quelle: Ausgabe 11 / 2014 | Seite 3 | ID 42983160