· Fachbeitrag · Betriebsprüfung
Freiwillige Zahlung auf zu erwartendes Bp-Mehrergebnis verhindert hohe Nachzahlungszinsen
| Entdeckt der Betriebsprüfer einen Fehler, der nicht wegzudiskutieren ist und zu hohen Steuernachzahlungen führt, ist Schadensbegrenzung angesagt. Ist nicht absehbar, wie lange die Prüfung noch dauert, empfiehlt es sich, im Vorgriff auf die Nachzahlung eine freiwillige Zahlung zu leisten. Ziel ist es, Nachzahlungszinsen so gering wie möglich zu halten. |
Typischer Fall aus der Praxis
Ein Betriebsprüfer hat Anfang Mai 2016 eine Prüfung für die Jahre 2012 bis 2014 begonnen. Die Prüfung wird voraussichtlich bis Ende Januar 2018 dauern. Gleich im Mai hat der Prüfer einen Fehler aus dem Jahr 2012 gefunden, der nachvollziehbar ist und eine Einkommensteuernachzahlung von 100.000 Euro auslösen wird. Ohne freiwillige Zahlung werden im Steueränderungsbescheid 2012 vom Januar 2018 folgende Nachzahlungszinsen fällig:
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Nachforderung Einkommensteuer 2012 | 100.000 Euro |
Beginn Zinslauf (15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahrs 2012) | 01.04.2014 |
Zinsmonate bis Januar 2018 | 46 Monate |
Nachzahlungszinsen (0,5 % x 46 Monate) | 23 % |
Nachzahlungszinsen nach § 233a AO | 23.000 Euro |
Freiwillige Zahlung vor Fälligkeit mindert Zinsbelastung
Zahlen Sie die voraussichtliche Steuernachforderung freiwillig vorab, setzt das Finanzamt zwar im Steuerbescheid trotzdem 23.000 Euro Nachzahlungszinsen fest. Aus Billigkeitsgründen werden Ihnen allerdings die Zinsen ab dem Zeitpunkt der freiwilligen Zahlung erlassen (AEAO § 233a. RNr. 70.1.1).
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Die drohenden Steuernachzahlungen für 2012 in Höhe von 100.000 Euro haben Sie schon im Mai 2016 freiwillig ans Finanzamt bezahlt.
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Was Sie außerdem zur freiwilligen Zahlung wissen sollten
Damit Sie das Ziel, Nachzahlungszinsen zu sparen, erreichen, müssen Sie einiges tun und auch Folgewirkungen beachten.
Angaben zum Hintergrund der freiwilligen Steuerzahlung
Damit das Finanzamt die fiktiven Zinsen ermittelt, die aus Billigkeitsgründen nach § 227 AO erlassen werden, müssen Sie bei der Zahlung eindeutig klarstellen, wofür diese Zahlung ist (Steuerart, Steuerjahr, Grund der freiwilligen Zahlung). Am besten bringen Sie detaillierte Hinweise auf dem Überweisungsträger an und schicken zusätzlich ein Schreiben an die Finanzkasse.
PRAXISHINWEIS | Dem Betriebsprüfer entstehen übrigens amtsintern keinerlei Nachteile, wenn Sie im Vorgriff auf ein klares Mehrergebnis freiwillige Steuerzahlungen leisten. Denn in der internen Mehrergebnisanzeige, die er in seiner Betriebsprüfungsstelle abgeben muss, sind noch die vollen Zinsen enthalten. |
Freiwillige Steuerzahlung auch bei Gewerbesteuer möglich
Möchten Sie Nachzahlungszinsen nach § 233a AO bei der Gewerbesteuer vermeiden, ist nicht die Finanzkasse des Finanzamts für den Billigkeitserlass zuständig, sondern die Kasse der Gemeinde, die den Gewerbesteuerbescheid erlässt. Nehmen Sie mit der Gemeinde Kontakt auf, bevor Sie zahlen.
Bei der freiwilligen Steuerzahlung müssen Sie den Solidaritätszuschlag nicht überweisen. Denn auf den Solidaritätszuschlag erhebt das Finanzamt keine Nachzahlungszinsen nach § 233a AO.
Für freiwillige Überzahlung gibt es keine Erstattungszinsen
Liegt die freiwillige Zahlung über der späteren tatsächlichen Steuernachzahlung, mindern sich zwar die Nachzahlungszinsen nach § 233a AO im Billigkeitserlass um die fiktiven Zinsen. Steuererstattungszinsen für die freiwillige Überzahlung zahlt das Finanzamt jedoch nicht.
So verbuchen Sie freiwillige Steuerzahlungen
Die Überweisung freiwilliger Steuerzahlungen ans Finanzamt ist erfolgsneutral. Buchungssatz: Sonstige Vermögensgegenstände an Bank. Eine erfolgswirksame Zahlung liegt erst vor, wenn die Nachzahlung tatsächlich festgesetzt ist. Buchungssatz: Steueraufwand an sonstige Vermögensgegenstände.
Hinzurechnung beim Gewerbeertrag im Auge behalten
Betreffen die Nachzahlungszinsen die Umsatzsteuer, sind diese wie die Umsatzsteuer selbst auch als Betriebsausgabe abziehbar. In diesem Fall besteht das Finanzamt darauf, dass die Nachzahlungszinsen bei der Ermittlung des Gewerbeertrags nach § 8 Nr. 1a GewStG hinzugerechnet werden (Gleichlautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 2.07.2012, Rn. 24a). Erlässt das Finanzamt einen Teil dieser Zinsen wegen Ihrer freiwilligen Steuerzahlung, mindert sich natürlich auch der Hinzurechnungsbetrag nach § 8 Nr. 1a GewStG.