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  • · Nachricht · Betriebsveranstaltung

    Pauschalbesteuerung erfordert Teilnahme aller Arbeitnehmer

    | Die Kosten einer Jahresabschlussfeier, die ausschließlich angestellten Führungskräften offensteht, dürfen nicht pauschal mit 25 Prozent lohnbesteuert werden. Es handelt sich um voll lohnsteuerpflichtigen Arbeitslohn. Diese Auffassung vertritt das FG Münster. |

     

    Im konkreten Fall hatte ein Unternehmen im Oktober 2015 eine Jahresabschlussfeier veranstaltet, zu der nur angestellte Führungskräfte eingeladen waren. Die Aufwendungen beliefen sich auf ca. 17.000 Euro und umfassten Speisen, Getränke, Dekoration und Unterhaltungsangebote. Diesen Betrag versteuerte das Unternehmen pauschal mit 25 Prozent nach § 40 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 EStG. Dem folgten weder das Finanzamt noch der BFH. Eine Pauschalbesteuerung setze nach der Rechtsprechung des BFH voraus, dass die Teilnahme allen Betriebsangehörigen offenstehe. Trotz der zeitlich erst nach dieser Rechtsprechung eingeführten Legaldefinition der Betriebsveranstaltung in § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1a EStG sei das Merkmal des „Offenstehens“ weiterhin Voraussetzung für die Anwendung der Pauschalbesteuerung (FG Münster, Urteil vom 20.02.2020, Az. 8 K 32/19 E,P,L, Abruf-Nr. 214753).

     

    Wichtig | Das FG hat die Revision zum BFH zugelassen. Bis Redaktionsschluss hatte das Unternehmen sie aber noch nicht eingelegt.

    Quelle: Ausgabe 04 / 2020 | Seite 4 | ID 46414862