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  • · Fachbeitrag · Bilanz

    Altersfreizeittage: BFH akzeptiert Rückstellungsbildung in der Steuerbilanz

    von Dipl.-Fw. und Dipl.-Kfm. André Reineke, Bielefeld

    | Wenn gewisse Voraussetzungen erfüllt sind, können Unternehmen, die Mitarbeitern „Altersfreizeitmodelle“ anbieten, die in der Zukunft anfallenden Kosten bereits heute steuermindernd berücksichtigen. Das hat der BFH klargestellt. SSP macht Sie mit dem entschiedenen Fall sowie den Voraussetzungen für die steuermindernde Rückstellungsbildung vertraut. |

    Um diesen Altersfreizeit-Fall ging es beim BFH

    Unter Altersfreizeit versteht man die Minderung der Arbeitszeit für Arbeitnehmer, die eine bestimmte Altersgrenze erreicht haben. Die häufigsten Formen sind die Gewährung zusätzlichen Urlaubs oder die Verkürzung der wöchentlichen Arbeitszeit.

     

    Im BFH-Fall sah der Manteltarifvertrag der Gesellschaft vor, dass den Arbeitnehmern zusätzlich zu ihrem vertraglichen Jahresurlaub zwei zusätzliche bezahlte freie Arbeitstage für jedes Jahr ihrer Betriebszugehörigkeit zustanden, wenn sie dem Betrieb mindestens zehn Jahre ununterbrochen zugehörig waren und das 60. Lebensjahr vollendet hatten. Diese Urlaubstage konnten allerdings erst unmittelbar vor dem Eintritt in den Ruhestand genommen werden.