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  • · Fachbeitrag · Bilanz

    Mit Bilanzierungswahlrechten Steuern aktiv gestalten (Teil 3): Der Investitionszuschuss

    von Dipl.-Finanzwirt Marvin Gummels, Hage

    | Der Totalgewinn ist von der Aufnahme bis zur Beendigung einer Tätigkeit immer identisch ‒ unabhängig von der Art der Gewinnermittlung. Allerdings gibt es eine Vielzahl steuerlicher Wahlrechte, mit denen Sie aktiv und legal den Gewinn von einer Periode in eine andere verschieben und so progressionsbedingt Steuern sparen können. Teil 3 der Serie beleuchtet, wie Sie Zuschüsse für die Investition in Anlagegüter steuergestaltend behandeln. |

    Grundsatz: Zuschuss ist gewinnerhöhende Betriebseinnahme

    Zuschüsse sind Vermögensvorteile, die ein Zuschussgeber Ihnen zur Förderung eines ‒ zumindest auch ‒ in seinem Interesse liegenden Zwecks zuwendet und denen keine Gegenleistung Ihrerseits gegenübersteht (R 6.5 Abs. 1 EStR). Fehlt dieses Eigeninteresse des Leistenden, handelt es sich nicht um einen Zuschuss.

     

    • Beispiele Zuschuss im Sinne der EStR oder nicht

    Zuschüsse im Sinne der EStR

    • Ein Unternehmer saniert ein Betriebsgebäude und nimmt am KfW-Programm „Energieeffizient sanieren“ teil. Aus diesem wird ihm ein Zuschuss gewährt (SenFin Berlin, Urteil vom 31.07.2015, Az. III B ‒ S 2171, Abruf-Nr. 246964).
    • Andere öffentliche Investitionszuschüsse.
    • Zuschüsse durch Geschäftspartner (z. B. wenn der Geschäftspartner für die Investition in eine bestimmte Maschine einen nicht zurückzuzahlenden Zuschuss leistet).

    Keine Zuschüsse im Sinne der EStR

    • Ein Mieter erbringt Geld- oder Bauleistungen zur Erstellung eines Gebäudes. Hier handelt es um ein zusätzliches Nutzungsentgelt für die Grundstücksüberlassung (BFH, Urteil vom 28.10.1980, Az. VIII R 34/76).
            

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