· Fachbeitrag · Bilanz
Rückstellung wegen künftiger Betriebsprüfung
| Ist ein Unternehmen wegen hoher Umsätze oder Gewinne als Großbetrieb eingestuft, werden alle Geschäftsjahre vom Finanzamt lückenlos geprüft. Solche Unternehmen können nach Ansicht des BFH für die Kosten einer künftigen Betriebsprüfung selbst dann eine Rückstellung bilden, wenn das Finanzamt noch gar keine Betriebsprüfung angekündigt hat. |
PRAXISHINWEIS | In die Rückstellung dürfen keine befürchteten Steuernachzahlungen einbezogen werden, sondern nur typischerweise anfallende Kosten wie das Honorar für den Steuerberater, die Miete für die Anmietung von Räumen für den Prüfer und ähnliches (BFH, Urteil vom 6.6.2012, Az. I R 99/10; Abruf-Nr. 122759). |
Quelle: Ausgabe 12 / 2012 | Seite 4 | ID 36107770