· Fachbeitrag · Bilanz
Sofortabschreibung digitaler Wirtschaftsgüter: Gilt das auch in der Handelsbilanz?
von Dipl.-Finanzwirt, M.A. (Taxation), Daniel Denker, Oldenburg und Dipl.-Finanzwirt Marvin Gummels, Hage, www.steuer-webinar.de
| Mit dem BMF-Schreiben vom 26.02.2021 ist die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer für sog. digitale Wirtschaftsgüter auf ein Jahr herabgesetzt worden. Das hat einen steuerlichen Sofortabzug zur Folge. Doch gilt dies auch für die Handelsbilanz? Sind digitale Wirtschaftsgüter auch handeslbilanziell in einem Jahr verbraucht? Diese Frage hat eine Leserin an SSP herangetragen. Daniel Denker und Marvin Gummels liefern die Antwort. |
Die Details zum steuerlichen Wahlrecht
Liest man das BMF-Schreiben (vom 26.02.2021 Az. IV C 3 ‒ S 2190/21/10002 :013, Abruf-Nr. 220811) exakt, kommt man trotz der Formulierung „Für … kann … eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von einem Jahr zugrunde gelegt werden“, eigentlich nicht zu einem steuerlichen Wahlrecht. Denn gemäß § 7 Abs. 1 S. 2 EStG richtet sich die Abschreibung nach der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer. Grundsätzlich bindet das BMF-Schreiben aber nur die Finanzverwaltung. Unternehmen können auch eine andere betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer (von mehr als einem Jahr) im Einzelfall nachweisen.
Der Einfluss des BilMoG
Bei dem Bilanzierungsthema muss man außerdem auch das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG) beachten.
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