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  • · Nachricht · Bilanz

    Steuernachforderung nach BP: In welchem Jahr darf Rückstellung gebildet werden?

    | „Es ist höchstrichterlich noch nicht entschieden, zu welchem Zeitpunkt Steuernachforderungen infolge einer Außenprüfung, die nicht auf einer Steuerhinterziehung beruhen, zu berücksichtigen sind.“ Darauf hat das FG Münster in einer aktuellen Entscheidung hingewiesen und den Revisionsantrag beim BFH geradezu angemahnt. Der Steuerzahler hat sich nicht zwei Mal bitten lassen. |

     

    Das FG verweist auf die divergierende Rechtsprechung des BFH. Während der 3. Senat die Auffassung vertreten hat, dass die Steuernachforderungen bereits im Steuerentstehungsjahr zu passivieren seien (Urteil vom 15.03.2012, Az. III R 96/07, Abruf-Nr. 122264), hat der 1. Senat (Beschluss vom 16.12.2009, Az I R 43/08, Abruf-Nr. 100508) eine zwingende Bilanzierung von Mehrsteuern im Jahr der Steuerentstehung nur dann für geboten gehalten, wenn der Steuerpflichtige bei Aufstellung der Bilanz mit der Entstehung von Mehrsteuern rechnen musste. Er hat deshalb akzeptiert, dass die Rückstellung erst im Jahr des Aufgriffs des steuerlichen Sachverhalt gebildet worden ist. Wegen dieser Divergenz hat das FG (Münster, Urteil vom 24.06.2021, Az. 10 K 2084/18 K,G, Abruf-Nr. 224715) die Revision zugelassen. Der unterlegene Steuerzahler hat sie eingelegt. Sie wird beim BFH unter dem Az. XI R 19/21 geführt.

     

    Quelle: ID 47640260