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Werkzeughersteller: Kosten für Wartung und Aufbewahrung der Werkzeuge ist rückstellungsfähig
| Stellt ein Lieferant Werkzeuge für die zukünftige Produktion von Serienteilen her und wird seine Verpflichtung zur zukünftig anfallenden Wartung, Instandhaltung und Aufbewahrung der Werkzeuge ausschließlich durch einen für die Lieferung der Werkzeuge abgeschlossenen Werkzeugvertrag abgegolten, und nicht durch die zukünftigen Aufträge zur Produktion der Serienteile, muss der Lieferant eine Rückstellung für diese Aufwendungen bilden. Diese Auffassung vertritt nach dem FG Münster nun auch der BFH. |
§ 5 Abs. 4b Satz 1 EStG steht einer Rückstellung für die Aufwendungen der Wartung, Instandhaltung und Aufbewahrung der Werkzeuge nicht entgegen, wenn die Aufwendungen nicht als eigene Produktionskosten für die Erstellung der Teile anfallen, sondern zur Erfüllung von vertraglichen Pflichten aus dem Werkzeugvertrag (BFH, Urteil vom 02.07.2021, Az. XI R 21/19, Abruf-Nr. 226773).