· Fachbeitrag · Buchführung
„Kasseneinnahmen und -ausgaben sind täglich festzuhalten“: Das steckt hinter § 146 Abs. 1 AO
| Das „Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen“ (Abruf-Nr. 190894 ) wirft seinen Schatten voraus. Prinzipiell gelten die neuen Anforderungen an die Kassenführung zwar erst ab 2020. Es gibt aber Ausnahmen. Zündstoff enthält eine Regelung in § 146 Abs. 1 AO, die schon ab dem 29.12.2016 anzuwenden ist und „semiprofessionelle Kassenführer“ vor größere Probleme gestellt hätte - gäbe es da nicht den Entwurf einer Kassensicherungsverordnung aus dem BMF. |
Die Neuregelung in § 146 AO
Die Neuregelung in § 146 Abs. 1 AO besteht eigentlich nur aus einem einzigen Wort.
Gesetzeslage bis 28.12.2016 | Gesetzeslage ab 29.12.2016 |
Die Buchungen und die sonst erforderlichen Aufzeichnungen sind vollständig, richtig, zeitgerecht und geordnet vorzunehmen. Kasseneinnahmen und -ausgaben „sollen“ täglich festgehalten werden. | Die Buchungen und die sonst erforderlichen Aufzeichnungen sind vollständig, richtig, zeitgerecht und geordnet vorzunehmen. Kasseneinnahmen und -ausgaben „sind“ täglich festzuhalten. |
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