· Fachbeitrag · Kassenführung
Nicht manipulierbare Kasse: Der Erlass aus dem BMF und wie Sie darauf reagieren sollten
| Das BMF hat einen neuen Erlass zur Manipulationssicherheit digitaler Aufzeichnungssysteme herausgegeben. SSP stellt ihn vor und erläutert Ihnen, was für Sie veranlasst ist und warum Sie sich mit dem Hersteller Ihres elektronischen Registrierkassensystems abstimmen sollten, um die gesetzlichen Sicherheitsanforderungen zu erfüllen. |
Der Hintergrund zum Umsetzungsstichtag 01.01.2020
Elektronische Aufzeichnungssysteme müssen ab dem 01.01.2020 mittels einer technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) vor Manipulationen geschützt sein. Das regelt § 146a AO. Das Gesetz sieht vor, dass die TSE aus einem Sicherheitsmodul, einem Speichermedium und einer einheitlichen digitalen Schnittstelle besteht. Die eingesetzte TSE muss durch das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) zertifiziert sein.
Mit der Kassensicherungsverordnung (KassenSichV) vom 26.09.2017 (Abruf-Nr. 210795) sind die Anforderungen des § 146a AO weiter präzisiert worden. Der aktuelle Anwendungserlass aus dem BMF ist die nächste Stufe (BMF, Schreiben vom 17.06.2019, Az. IV A 4 ‒ S 0316-a/18/10001, Abruf-Nr. 209442).
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