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BFH-Musterprozess zu steuerfreier Corona-Sonderzahlung
| Konnte ein Arbeitgeber Sonderleistungen wie z. B. Urlaubsgeld ‒ worauf arbeitsrechtlich kein Anspruch bestand ‒ teilweise als steuerfreie Corona-Sonderzahlung nach § 3 Nr. 11a EStG auszahlen? Mit dieser Frage muss sich der BFH in einem Revisionsverfahren mit dem Az. VI R 25/24 befassen. Vorgelegt hat das FG Niedersachsen. Es hat auf sein steuerzahlernachteiliges Urteil (vom 24.07.2024, Az. 9 K 196/22, Abruf-Nr. 244177) die Revision zugelassen. |
PRAXISTIPP | An dieser Stelle sei der Hinweis gestattet, dass Unternehmen noch bis zum 31.12.2024 die Möglichkeit haben, eine weitere Arbeitgeberleistung steuerfrei auszuzahlen, nämlich die Inflationsausgleichsprämie (§ 3 Nr. 11c EStG). Sie ist dann bis zu einem Höchstbetrag von 3.000 Euro steuer- und beitragsfrei, wenn Sie sie an Mitarbeiter zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn leisten (§ 8 Abs. 4 EStG). Auch Teilbeträge sind möglich. Achten Sie aber auf das Zuflussprinzip. Das besagt, dass Ihren Mitarbeitern die Inflationsausgleichsprämie spätestens am 31.12.2024 zugeflossen sein muss; sonst ist sie lohnsteuer- und beitragspflichtig. Ergo: Zahlen Sie die Prämie rechtzeitig vor dem Jahresende aus. |