· Fachbeitrag · Einkommensteuer
Corona-Hilfen: Unterliegen sie als außerordentliche Einkünfte einer ermäßigten Besteuerung?
| Stellen im Jahr 2020 gezahlte Corona-Hilfen außerordentliche Einkünfte dar, die nur ermäßigt zu besteuern sind? Das wollte ein Steuerzahler vom FG Münster geklärt wissen. Das FG hat gegen ihn entschieden ‒ und will auch die Revsion nicht zulassen. SSP klärt auf. |
Um diesen Fall ging es vor dem FG Münster
Im konkreten Fall ging es um einen Unternehmer, der eine Gaststätte und ein Hotel betrieb. Im Jahr 2020 war er von zeitweisen betrieblichen Einschränkungen und Schließungen aufgrund der Coronaschutzverordnungen in NRW betroffen. Auf Grund der pandemiebedingten Einschränkungen erhielt er eine Soforthilfe von 15.000 Euro, eine Überbrückungshilfe I von 6.806 Euro und die sog. „November-/Dezemberhilfe“ von 42.448 Euro.
Das Finanzamt besteuerte die Corona-Hilfen nach dem (progressiven) Steuertarif. Der Unternehmer dagegen machte geltend, sie seien nach § 24 Nr. 1 i. V. m. § 34 Abs. 1 EStG ermäßigt zu besteuern. Die Zahlungen seien Entschädigungen als Ersatz für entgangene Einnahmen bzw. für die Nichtausübung einer Tätigkeit aufgrund pandemiebedingter Schließung des Geschäftsbetriebs. Sie hätten bei ihm zu außerordentlichen Einkünften geführt, weil er 2020 mit ca. 80.000 Euro einen höheren Gewinn verzeichnet habe, als es bei einem normalen Ablauf der Dinge der Fall gewesen wäre (in den drei Vorjahren habe der Gewinn nur zwischen 55.000 Euro und 70.000 Euro gelegen). Daher bestehe Anlass für die Milderung der Einkommensteuer.
Darum hat das FG Münster die ermäßigte Besteuerung abgelehnt
Das FG hat die Klage abgewiesen. Außerordentliche Einkünfte i. S. v. § 34 Abs. 1 EStG hätten nicht vorgelegen. Aus Sicht des FG kam es dabei nicht auf die Frage an, ob die Zuschüsse eine Entschädigung
- für entgangene oder entgehende Einnahmen gem. § 24 Nr. 1a EStG oder
- für die Aufgabe oder Nichtausübung einer Tätigkeit gem. § 24 Nr. 1b EStG
darstellen. Dass der Hotelier durch die Corona-Hilfen letztlich im Jahr 2020 einen höheren Gewinn erzielt habe, als es bei normalem Ablauf der Dinge der Fall gewesen wäre, sei unerheblich. Soweit er sich auf die frühere Rechtsprechung des BFH bezogen habe, nach der eine Vergleichsrechnung vorgenommen werden konnte, seien aber die Betriebseinnahmen (und nicht der Gewinn) zu betrachten. Und diese Betriebseinnahmen hätten im Jahr 2020 selbst unter Einbezug der Zuschüsse unterhalb des Niveaus der Vorjahre gelegen. Dass der hieraus erzielte Gewinn höher als in den Vorjahren gewesen sei, belege letztlich nur dass, die dieCorona-Hilfe zu hoch bemessen worden seien. Dies führe jedoch nicht zu außerordentlichen Einkünften (FG Münster, Urteil vom 26.04.2023, Az. 13 K 425/22 E, Abruf-Nr. 235266).
Wichtig | Wie erwähnt, will das FG die Revision nicht zulassen. Der Gastronom müsste also Nichtzulassungsbeschwerde einlegen. Das hat er bis dato nicht getan.