· Nachricht · Einkommensteuer
Gewerbliches Arbeitszimmer: Fehler in SSP 3/2019
| In der Ausgabe März hat SSP den Verkauf eines Eigenheims beleuchtet, in dem sich ein gewerblich genutztes Arbeitszimmer befindet (Seite 19). Einige Leser haben die Redaktion darauf aufmerksam gemacht, dass bei der ersten Schlussfolgerung zur Frage „Liegt Betriebsvermögen vor?“ ein Fehler unterlaufen ist. Hier die Richtigstellung anhand eines Beispiels. |
Hintergrund | Nach § 8 EStDV brauchen eigenbetrieblich genutzte Grundstücksteile nicht als Betriebsvermögen behandelt zu werden, wenn ihr Wert nicht mehr als ein Fünftel des gemeinen Werts des gesamten Grundstücks und nicht mehr als 20.500 Euro beträgt.
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Eine Steuerzahlerin verkauft ein Eigenheim mit einem gewerblichen Arbeitszimmer für 750.000 Euro. Das Haus hat eine Wohnfläche von 165 qm, auf das Arbeitszimmer entfallen 29 qm. Handelt es sich bei dem Arbeitszimmer um betriebliches Anlagevermögen nach § 8 EStDV?
Folge: Da nicht beide Voraussetzungen des § 8 EStDV erfüllt sind, handelt es sich bei dem Arbeitszimmer um betriebliches Anlagevermögen. Das Finanzamt besteuert die stillen Reserven als Betriebseinnahmen. |