· Fachbeitrag · Einkommensteuer
Incentive-Reisen: So umgehen Sie die neue Nachzahlungsmine bei der § 37b EStG-Pauschalsteuer
| In der Lohnsteuerprüfung ist es Standard, dass der Finanzbeamte sich mit Sachzuwendungen (und deren Pauschalbesteuerung) nach § 37b EStG befasst. Als aktuell beliebtes ‒ weil ertragreiches ‒ Prüfungsfeld haben sich mehrtägige Incentive-Reisen herausgestellt. Lernen Sie deshalb die Steuerminen kennen, die bei solchen Reisen auf dem Weg liegen, und verringern Sie Ihr Nachzahlungsrisiko. |
Incentive-Veranstaltungen und ihre Relevanz für § 37b EStG
Das Finanzamt geht davon aus, dass Incentive-Veranstaltungen allein dem privaten Vergnügen der Teilnehmer dienen. Laden Sie Kunden oder Geschäftsfreunde zu solchen Veranstaltungen ein, müssen Sie folglich für die Sachzuwendungen die Pauschalsteuer nach § 37b EStG abführen. Die OFD Nordrhein-Westfalen hat jetzt geklärt, wie sich ein- und mehrtägige Veranstaltungen unterscheiden. Es gilt Folgendes (OFD NRW, Kurzinfo Lohnsteuer vom 07.09.2017, Nr. 01/2017, Abruf-Nr. 197110):
Die Finanzverwaltung unterscheidet also Incentive-Veranstaltungen und Incentive-Reisen. Letztere ist aus „§ 37b-Sicht“ wesentlich ungünstiger, weil die Bemessungsgrundlage für die Ermittlung der Steuer eine andere ist. Deshalb geht die OFD auch ‒ anders als das BMF im Schreiben vom 19.05.2015 ‒ näher darauf ein, wann aus ihrer Sicht eine Incentive-Reise vorliegt.
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