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  • · Fachbeitrag · Einnahmen-Überschussrechnung

    Umsatzsteuer in der Gewinnermittlung von „Vier-Drei-Rechnern“: Alte Steuererklärungen prüfen!

    | Vergisst ein Selbstständiger, der seinen Gewinn nach der Einnahmen-Überschussrechnung ermittelt, versehentlich im EÜR-Formular die ans Finanzamt gezahlte Umsatzsteuer als Betriebsausgabe anzugeben, kann er diesen Fehler dem Finanzamt in die Schuhe schieben. Folge: Das Finanzamt muss den fehlerhaften Steuerbescheid selbst dann zugunsten des Selbstständigen korrigieren, wenn die Einspruchsfrist schon abgelaufen ist. Das hat der BFH klargestellt. |

     

    Finanzamt haftet für Fehler eines Selbstständigen

    Im konkreten Fall hatte ein Architekt aus Unwissenheit die ans Finanzamt abgeführte Umsatzsteuer in der Anlage EÜR nicht als Betriebsausgabe angegeben. Dieser Fehler wurde zum Fehler des Finanzamts, weil der Sachbearbeiter ihn hätte bemerken müssen. Denn aus der Umsatzsteuererklärung des Architekten war offensichtlich, dass er Umsatzsteuer ans Finanzamt bezahlt hatte. Folge: Das Finanzamt musste den bestandskräftigen Steuerbescheid ändern, weil eine offenbare Unrichtigkeit nach § 129 Abgabenordnung (AO) vorlag (BFH, Urteil vom 27.8.2013, Az. VIII R 9/11; Abruf-Nr. 133544).

     

    • Beispiel

    Architekt M, Einnahmen-Überschussrechner nach § 4 Abs. 3 EStG, bemerkt bei der Ermittlung des Gewinns für das Jahr 2012, dass er im Jahr 2011 den Betriebsausgabenabzug für die in 2011 gezahlte Umsatzsteuer vergessen hat. Obwohl die Einspruchsfrist für den Steuerbescheid 2011 längst abgelaufen ist, kann M beim Finanzamt eine Änderung des Steuerbescheids 2011 wegen offenbarer Unrichtigkeit nach § 129 AO beantragen und seinen steuerpflichtigen Gewinn mindern.

     

    Strategie mit letzter Umsatzsteuervoranmeldung für 2013

    Die Umsatzsteuer bietet Selbstständigen weitere Gestaltungsmöglichkeiten. Die Steuer aus Umsatzsteuervoranmeldungen gilt als regelmäßig wiederkehrende Einnahme bzw. Ausgabe (Hinweis 11 EStH „Umsatzsteuervoran-meldungen/-erstattungen“). Das hat zur Folge, dass die Umsatzsteuer für die letzte Umsatzsteuervoranmeldung fürs Jahr 2013, die am 10. Januar 2014 fällig wird, noch als Betriebsausgabe für das Jahr 2013 verbucht werden kann.

     

    PRAXISHINWEIS | Wird die Umsatzsteuer per Lastschrift eingezogen, können sogar Umsatzsteuerzahlungen, die nach dem 10. Januar 2014 vom Finanzamt abgebucht werden, zu den Betriebsausgaben 2013 zählen. Voraussetzungen:

    • Es muss die Teilnahme am Lastschrifteinzugsverfahren gegenüber dem Finanzamt erklärt worden sein.
    • Das Konto muss am 10. Januar 2014 eine entsprechende Deckung aufweisen.

    Diese Steuerstrategie führt also nicht nur zu höheren Betriebsausgaben im Jahr 2013, sondern auch zu einem kurzfristigen Liquiditätsvorteil.

     
    Quelle: Ausgabe 12 / 2013 | Seite 17 | ID 42420894