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  • · Nachricht · Gesetzgebung

    Steuerförderung des E-Auto-Absatzes: Finanzausschuss ist dafür

    | Die kurzfristig in das Steuerfortentwicklungsgesetz (SteFeG) aufgenommenen steuerlichen Verbesserungen beim Kauf von E-Autos sind vom Finanzausschuss in seiner Sitzung am 09.10. positiv aufgenommen worden. Das berichtet „heute im Bundestag“. |

     

    Hintergrund | In der Diskussion sind die beiden folgenden Steuerförderungen:

    • Für neu angeschaffte, rein elektrisch betriebene und emissionsfreie Fahrzeuge im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 EStG sollen Unternehmen die Investitionskosten schneller steuerlich geltend machen können. Mittel der Wahl: Eine degressive Sonderabschreibung. Über einen Zeitraum von sechs Jahren sollen die Anschaffungen ‒ beginnend mit einem Satz von 40 Prozent im Jahr der Anschaffung, dann 24, 14, neun, sieben und sechs Prozent pro Jahr ‒ komplett abgeschrieben werden können. Die Regelung soll befristet für Anschaffungen im Zeitraum von Juli 2024 bis Dezember 2028 gelten.
    • Die Besteuerung privat genutzter E-Dienstwagen soll noch einmal verbessert werden: Nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 Nr. 3 EStG (Ein-Prozent-Regelung) ist bei der privaten Nutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs, das keine CO2-Emissionen hat (reine Elektrofahrzeuge, inkl. Brennstoffzellenfahrzeuge), nur ein Viertel der Bemessungsgrundlage (Bruttolistenpreis) und nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 3 Nr. 3 EStG (Fahrtenbuchregelung) nur ein Viertel der Anschaffungskosten oder vergleichbarer Aufwendungen anzusetzen. Arbeitnehmer versteuern diesen Vorteil zurzeit vergünstigt, sofern das Fahrzeug höchstens 70.000 Euro kostet (Bruttolistenpreis) und nach dem 31.12.2023 angeschafft wird bzw. wurde (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 Nr. 3 EStG). Dieser Betrag soll auf 95.000 Euro angehoben werden. Die neue Höchstgrenze soll rückwirkend für E-Dienstwagen gelten, die ab Juli 2024 angeschafft werden bzw. wurden.
    • Wichtig | Wenn es nach der Unions-Fraktion im Bundestag geht, wird diese 95.000-Euro-Obergrenze sogar ganz aufgehoben.

     

    Weiterführender Hinweis

    • Formulierungshilfen des BMF zum Steuerfortentwicklungsgesetz → Abruf-Nr. 243734
    Quelle: ID 50159877