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  • · Fachbeitrag · Gewerbesteuer

    Betriebliche Fotovoltaikanlage ist eigenständiger Gewerbebetrieb

    | Das FG Schleswig-Holstein hatte schon im Jahr 2010 entschieden, dass das Betreiben einer Fotovoltaikanlage auf dem Betriebsgelände eines Einzelhändlers wegen der Ungleichartigkeit der Tätigkeiten einen eigenständigen Gewerbebetrieb darstellt. Jetzt hat der BFH für Rechtssicherheit gesorgt und die Auffassung des FG bestätigt. |

     

    Hintergrund | Gegenstand der Gewerbesteuer ist jeder einzelne Gewerbebetrieb. Hat eine natürliche Person mehrere Betriebe, können mehrere eigenständige Gewerbebetriebe oder ein einheitlicher Gewerbebetrieb vorliegen. Bei mehreren Betrieben ist der Gewerbesteuerfreibetrag in Höhe von 24.500 Euro mehrfach zu berücksichtigen, bei einem einheitlichen Betrieb insgesamt nur einmal. Es gilt der Grundsatz: Verschiedenartigkeit der jeweiligen Betriebe des Einzelunternehmers legt die Vermutung nahe, dass es sich um eigenständige Betriebe handelt. Dieses Kriterium ist bei einem Handelsbetrieb, der auf dem Dach des Betriebsgebäudes eine Fotovoltatikanlage bauen lässt, erfüllt (BFH, Urteil vom 24.10.2012, Az. X R 36/10; Abruf-Nr. 123842).

    Quelle: Ausgabe 01 / 2013 | Seite 3 | ID 37348860