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  • · Nachricht · Gewerbesteuer

    BFH bestätigt FG: Asset Deal ändert nichts am Fortbestand eines übergegangenen Gewerbeverlusts

    | Ein ursprünglich im Betrieb einer Personengesellschaft entstandener und durch Anwachsung auf eine Kapitalgesellschaft übergegangener Gewerbeverlust entfällt nicht dadurch, dass die Kapitalgesellschaft den verlustverursachenden Geschäftsbereich im Wege eines Asset Deals weiterveräußert. Das hat der BFH entschieden. |

     

    Im konkreten Fall hatte eine GmbH als Gesamtrechtsnachfolgerin einer GmbH & Co. KG im Jahr 2011 deren Gewerbeverlust übernommen. Auslöser der Gesamtrechtsnachfolge war eine durch eine Verschmelzung verursachte Anwachsung des KG-Vermögens. Die Klägerin führte den Betrieb der KG zunächst weiter. In den Feststellungsbescheiden zum vortragsfähigen Gewerbeverlust auf den 31.12.2011 und 31.12.2012 blieb der zum 31.12.2010 festgestellte Gewerbeverlust der KG bei der GmbH erhalten. Zweifelhaft wurde dies im Streitjahr 2013, in dem sie ihr operatives Geschäft durch Übertragung aller Vermögenswerte, sprich per Asset Deal, veräußerte. Im Anschluss an eine Außenprüfung betrachtete das Finanzamt den von der KG herrührenden Gewerbeverlust bei der GmbH als untergegangen und erließ entsprechende Änderungsbescheide. Dagegen klagte die GmbH ‒ mit Erfolg.

     

    Sowohl das FG Sachsen (Urteil vom 07.09.2020, Az. 5 K 114/19, Abruf-Nr. 243654) als auch nun der BFH gaben der GmbH Recht. Nach Auffassung des BFH bestehe keine Grundlage für das vom Finanzamt bejahte Entfallen des bei der GmbH nach der Anwachsung ununterscheidbar festgestellten Gewerbeverlusts. Insbesondere gehe eine solche weder aus § 10a GewStG noch aus § 2 Abs. 2 S. 1 GewStG hervor. Von dem Grundsatz der Unerheblichkeit der Unternehmensidentität bei einer Kapitalgesellschaft sei nach geltendem Recht auch im Anschluss an eine Anwachsung keine Ausnahme zu machen. Die Veräußerung des von der KG übernommenen Geschäftsbetriebs habe nichts daran geändert, dass die bei der GmbH verbliebene andere Unternehmenstätigkeit nach § 2 Abs. 2 Abs. 1 GewStG weiterhin in vollem Umfang als einheitlicher und zugleich identischer Gewerbebetrieb galt (BFH, Urteil vom 25.04.2024, Az. III R 30/21, Abruf-Nr. 243610).

    Quelle: ID 50153814