· Fachbeitrag · Gewerbesteuer
„Erweiterte Grundstückskürzung“: So wehren Sie sich gegen Angriffe der Finanzverwaltung
| Wenn es gilt, neue Besteuerungstatbestände aufzutun, kennt die Fantasie der Finanzbeamten keine Grenzen. Ganz besonders gilt das für Grundstücksgesellschaften und den Tatbestand „Erweiterte Grundstückskürzung“. Urplötzlich wird es als schädlich ‒ und damit gewerbesteuererhöhend ‒ angesehen, wenn Gesellschafter und Mitunternehmer betriebliche Pkw der Gesellschaft auch privat nutzen dürfen. Wappnen Sie sich für solche Angriffe und bewahren Sie Ihrer Gesellschaft das gewerbesteuerliche Privileg. |
Die Grundsätze zur erweiterten Grundstückskürzung
Gesellschaften, die ausschließlich eigenen Grundbesitz verwalten und nutzen, genießen bei der Ermittlung des Gewerbeertrags ein Privileg. Sie können in der Gewerbesteuererklärung die erweiterte Grundstückskürzung nach § 9 Nr. 1 S. 2 ff. GewStG beantragen. Folge: Der Gewerbeertrag beträgt in diesem Fall immer null Euro, die Gewerbesteuerbelastung ist vom Tisch.
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Eine GmbH & Co. KG vermietet ausschließlich eigenen Grundbesitz. Der ermittelte Gewinn aus Gewerbebetrieb beträgt 150.000 Euro. Folge: Da die Voraussetzungen für die erweiterte Grundstückskürzung nach § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG vorliegen, werden diese in der Gewerbesteuererklärung beantragt.
Folge: Der Gewerbeertrag beträgt in diesem Fall 0 Euro. |
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