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  • · Fachbeitrag · Gewerbesteuer

    Gewerbesteuerliche Organschaft: Positives BFH-Urteil veröffentlicht und damit anwendbar

    | Eine an eine Organgesellschaft ausgeschüttete Schachteldividende bleibt für Zwecke der Gewerbesteuer - anders als bei Ermittlung des körperschaftsteuerlichen Einkommens - zu 100 Prozent steuerfrei. Die Hinzurechnung von fünf Prozent wegen fiktiver nicht abzugsfähiger Betriebsausgaben auf der Ebene des Organträgers unterbleibt ebenfalls. Ein BFH-Urteil, das diese Auffassung vertritt, ist jetzt im Bundessteuerblatt veröffentlicht worden und damit generell anzuwenden. |

    Typischer Fall zeigt Anwendungsgrundsätze

    Der folgende Fall aus der Praxis zeigt, was das Urteil und dessen Anwendung durch die Finanzverwaltung bei verbundenen Unternehmen bewirkt.

     

    • Beispiel

    Die XY-GmbH ist zu 100 Prozent an der A-GmbH beteiligt. Es besteht ein körperschaft- und gewerbesteuerliches Organschaftsverhältnis (XY-GmbH = Organträger). Die A-GmbH erzielt Dividenden in Höhe von 100.000 Euro aus einer 50-prozentigen Beteiligung an der B-GmbH. Der Gewerbeertrag der A-GmbH beträgt inklusive der Dividenden 200.000 Euro. Der Gewerbeertrag der XY-GmbH beträgt vor Zurechnung des Gewerbeertrags der A-GmbH 50.000 Euro.