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  • · Fachbeitrag · Gewerbesteuer

    Wann ein Einspruch trotz Vorläufigkeitsvermerk angezeigt ist

    | Erhalten Sie einen Gewerbesteuermessbescheid oder einen Einkommensteuer- oder Körperschaftsteuerbescheid, müssen Sie wegen der Nichtabziehbarkeit der Gewerbesteuer als Betriebsausgabe keinen Einspruch einlegen. Das BMF hat klargestellt, dass hinsichtlich der Nichtabziehbarkeit der Gewerbesteuer als Betriebsausgaben bis zur Entscheidung des BFH (Az. I R 21/12 ) Steuerbescheide nach § 165 AO vorläufig ergehen ( BMF, Schreiben vom 10.12.2012, Az. IV A 3 - S 0338/07/10010 ; Abruf-Nr. 123892 ). |

     

    PRAXISHINWEISE |  

    • Ein Einspruch gegen den Gewerbesteuermessbescheid empfiehlt sich dennoch, wenn Hinzurechnungen für Zinsen, Mieten und Pachten zu einem höheren Gewerbeertrag führen. Der Vorläufigkeitsvermerk umfasst diese noch offene Streitfrage nämlich nicht.
    • Lehnt das Finanzamt den Einspruch als unzulässig ab, weil der BFH die Hinzurechnungen nach § 8 Nr. 1 GewStG als nicht verfassungswidrig einstuft, sollten Sie das Finanzamt auf den beim BVerfG anhängigen Musterprozess (Az.1 BvL 8/12) hinweisen, der einen Einspruch rechtfertigt.
    Quelle: Ausgabe 01 / 2013 | Seite 4 | ID 37348610