· Fachbeitrag · Gewerbesteuer
Wann ein Einspruch trotz Vorläufigkeitsvermerk angezeigt ist
| Erhalten Sie einen Gewerbesteuermessbescheid oder einen Einkommensteuer- oder Körperschaftsteuerbescheid, müssen Sie wegen der Nichtabziehbarkeit der Gewerbesteuer als Betriebsausgabe keinen Einspruch einlegen. Das BMF hat klargestellt, dass hinsichtlich der Nichtabziehbarkeit der Gewerbesteuer als Betriebsausgaben bis zur Entscheidung des BFH (Az. I R 21/12 ) Steuerbescheide nach § 165 AO vorläufig ergehen ( BMF, Schreiben vom 10.12.2012, Az. IV A 3 - S 0338/07/10010 ; Abruf-Nr. 123892 ). |
PRAXISHINWEISE |
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Quelle: Ausgabe 01 / 2013 | Seite 4 | ID 37348610