· Fachbeitrag · Gewinnermittlung
Investitionsabzugsbetrag und Sonderabschreibungen: Verbesserungen gelten schon ab 2020
von Diplom-Finanzwirt (FH) Michael Heine, LL.M., Heidenau
| Die Neufassung des § 7g EStG durch das JStG 2020 führt nicht nur dazu, dass wesentlich mehr Unternehmen Investitionsabzugsbeträge und Sonderabschreibungen nutzen können. § 7g EStG wird auch für solche Unternehmen attraktiver, die schon bisher in den Genuss von § 7g EStG kommen konnten. SSP zeigt, wie Sie von den Neuregelungen profitieren. |
Investitionsabzugsbetrag steigt 40 auf 50 Prozent
Das Wichtigste zuerst: Anstatt bisher 40 Prozent der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten des zu erwerbenden abnutzbaren, beweglichen Wirtschaftsguts können Sie jetzt 50 Prozent der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten als Investitionsabzugsbetrag geltend machen. Diese Änderung gilt bereits für Investitionsabzugsbeträge nach § 7g Abs. 1 EStG, die Sie in Gewinnermittlungen für das abgelaufene Wirtschaftsjahr 2020 einstellen.
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Unternehmer A beabsichtigt, im Jahr 2021 einen neuen Lieferwagen für 50.000 Euro anzuschaffen. In seiner Gewinnermittlung 2019 hat er einen Investitionsabzugsbetrag in Höhe von (40 Prozent von 50.000 Euro = 20.000 Euro) gebildet. A kann den bestehenden Investitionsabzugsbetrag in seiner Gewinnermittlung 2020 um weitere zehn Prozent von 50.000 Euro (= 5.000 Euro) gewinnmindernd aufstocken. Eine Erhöhung des ursprünglichen Investitionsabzugsbetrags im Jahr 2019 ist hingegen ausgeschlossen, weil die Neuregelung erst ab 2020 gilt. Wenn der Lieferwagen also früher als beabsichtigt angeschafft wurde (= in 2020), kann A nicht von der Aufstockung auf 50 Prozent profitieren. |
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