· Fachbeitrag · Gewinnermittlung
Umsatzsteuervoranmeldung am Jahreswechsel: BFH klärt Jahr des Betriebsausgabenabzugs
| Wann stellen Zahlungen aus Umsatzsteuervor- und Lohnsteueranmeldungen, die im Januar erfolgen, noch Betriebsausgaben des vorangegangenen Jahrs dar und wann sind sie erst in der Gewinnermittlung des Zahlungsjahrs zu berücksichtigen? Diese Frage ist von Finanzverwaltung und Rechtsprechung heiß diskutiert worden. Jetzt hat der X. Senat des BFH ein Machtwort gesprochen und die Rechtsprechung des VIII. Senats geändert. |
Thema betrifft nur Vier-Drei-Rechner
Zwei Informationen vorab: Das Thema betrifft nur die Gewinnermittlung mittels Einnahmen-Überschuss-Rechnung (§ 4 Abs. 3 EStG). Die Aussagen gelten sowohl für Zahlungen und Erstattungen aus Umsatzsteuer- als auch für Lohnsteueranmeldungen (Bayerisches Landesamt für Steuern, Verfügung vom 10.03.2017, Az. S 2226.2.1-5/11 St32, Abruf-Nr. 192524).
Darum geht es inhaltlich
Bei den Zahlungen und Erstattungen aus Umsatzsteuervoranmeldungen handelt es sich um regelmäßig wiederkehrende Einnahmen und Ausgaben. Das hat zur Folge, dass die Sonderregelungen zu § 11 Abs. 1 S. 1 und Abs. 2 S. 1 EStG greifen. Danach gilt: Liegen Fälligkeit und Zahlung innerhalb eines Zeitraums von 10 Tagen vor oder nach dem Jahreswechsel, kann die Zahlung oder Erstattung in dem Jahr erfasst werden, in das sie wirtschaftlich gehört.
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