Fachbeitrag · Gewinnermittlung
Umsatzsteuervoranmeldung am Jahreswechsel: Finanzverwaltung klärt Zu- und Abflussregeln
| Stellen Zahlungen aus Umsatzsteuervor- und Lohnsteueranmeldungen im Januar 2017 noch Betriebsausgaben des Jahres 2016 dar oder sind sie erst in der Gewinnermittlung 2017 zu berücksichtigen? Diese Frage wird derzeit in der Finanzverwaltung heiß diskutiert. Offensichtlich sollen die Sachbearbeiter das Thema künftig strenger begutachten. Lernen Sie deshalb die Spielregeln kennen, um vor unliebsamen Überraschungen in Betriebsprüfungen gewappnet zu sein. |
Thema betrifft nur Vier-Drei-Rechner
Zwei Informationen vorab: Das Thema betrifft nur die Gewinnermittlung mittels Einnahmen-Überschuss-Rechnung (§ 4 Abs. 3 EStG). Die Aussagen gelten sowohl für Zahlungen und Erstattungen aus Umsatzsteuervoranmeldungen als auch für Lohnsteueranmeldungen (Bayerisches Landesamt für Steuern, Verfügung vom 10.03.2017, Az. S 2226.2.1-5/11 St32, Abruf-Nr. 192524).
Grundsatz: Regelmäßig wiederkehrende Leistungen
Bei den Zahlungen und Erstattungen aus Umsatzsteuervoranmeldungen handelt es sich um regelmäßig wiederkehrende Einnahmen und Ausgaben. Das hat zur Folge, dass die Sonderregelungen zu § 11 Abs. 1 S. 1 und Abs. 2 S. 1 EStG greifen. Danach gilt: Liegen Fälligkeit und Zahlung innerhalb eines Zeitraums von zehn Tagen vor oder nach dem Jahreswechsel, kann die Zahlung oder Erstattung in dem Jahr erfasst werden, in das sie wirtschaftlich gehört.
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