· Fachbeitrag · Gewinnermittlung
Umsatzsteuervoranmeldung am Jahreswechsel: „Kurze Zeit“ kann statt 10 auch 12 Tage betragen
| Regelmäßig wiederkehrende Ausgaben, die einem Einnahmen-Überschuss-Rechner kurze Zeit nach Beendigung des Kalenderjahrs, zu dem sie wirtschaftlich gehören, abgeflossen sind, können in diesem Kalenderjahr als Betriebsausgabe abgezogen werden. „Kurze Zeit“ ist nach Ansicht der Finanzverwaltung ein Zeitraum von 10 Tagen. Das FG München weitet die „kurze Zeit“ in bestimmten Fällen sogar auf 12 Tage aus. |
Verlängerung des 10-Tage-Zeitraums bei Fälligkeit der Vorauszahlungen
Umsatzsteuervoranmeldungen sind regelmäßig wiederkehrende Ausgaben. Sind sie kurze Zeit vor Beginn oder kurze Zeit nach Beendigung des Kalenderjahrs angefallen, zu dem sie wirtschaftlich gehören, gelten sie beim Einnahmen-Überschuss-Rechner als in dem Kalenderjahr abgeflossen (§ 11 Abs. 1 S. 1 Abs. 2. S. 2 EStG). Sollen sie einem anderen als dem Zahlungsjahr zugeordnet werden, müssen sie innerhalb der „kurzen Zeit“ nach Beendigung des Kalenderjahrs fällig geworden sein. „Kurze Zeit“ heißt bis zu 10 Tage. Jetzt hat das FG München als kurze Zeit einen Zeitraum von 12 Tagen gelten lassen (FG München, Gerichtsbescheid vom 07.03.2018, Az. 13 K 1029/16). 2 Beispiele verdeutlichen die Entscheidung.
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