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  • · Fachbeitrag · GmbH

    GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer: vGA bei Weiterarbeit im Rentenalter vermeiden

    | Im Bundessteuerblatt (BStBl) sind zwei ältere BFH-Urteile veröffentlicht worden, die für Kapitalgesellschaften und deren Geschäftsführer unangenehme Auswirkungen haben dürften: Beide Male geht es um die Folgen, wenn der Gesellschafter-Geschäftsführer (GGf) für die GmbH weiterarbeitet, nachdem er das gesetzliche Rentenalter erreicht hat. Für den Fiskus liegt eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) vor, wenn die Betriebsrente nicht um die fortlaufenden Gehaltszahlungen gekürzt wird. |

     

    Zwei BFH-Urteile - ein fragwürdiger Tenor

    In den beiden Fällen, die nach der Veröffentlichung im BStBl von Prüfern und Sachbearbeitern des Finanzamts zwingend anzuwenden sind, geht es um folgende - in der Praxis übliche - Sachverhalte:

     

    Sachverhalt

    BFH-Urteile

    Ein GGf mit Versorgungszusage erhielt von der GmbH 250.000 Euro, nachdem er das 65. Lebensjahr vollendet hatte. Er arbeitete weiter als Geschäftsführer. Da das Gehalt nicht auf die Versorgungsleistung angerechnet wurde, sind die Gehaltszahlungen als vGA zu werten.

    BFH, Urteil vom 5.3.2008, Az. I R 12/07, Abruf-Nr 081556; BStBl 2015 II, Seite 409

    Ein GGf bezog von seiner GmbH eine monatliche Betriebsrente in Höhe von 2.500 Euro und weiterhin ein Geschäftsführer-Gehalt von 3.000 Euro. In Höhe der Betriebsrente liegt eine vGA vor.

    BFH, Urteil vom 23.10.2013, Az. I R 60/12 Abruf-Nr 140984; BStBl 2015 II, Seite 413