· Fachbeitrag · GmbH
Nachträgliche Schuldzinsen bei wesentlicher Beteiligung
| Beim Verkauf einer fremdfinanzierten Beteiligung nach § 17 EStG sind nachträgliche Schuldzinsen als Werbungskosten aus Kapitalvermögen abziehbar. Diese Entscheidung hat der BFH für Fälle vor dem Jahr 2009 getroffen. Auf Verkäufe ab 2009 ist die Entscheidung leider nicht anwendbar. |
Im BFH-Fall hatte sich ein Steuerzahler im Jahr 1999 von einer im Privatvermögen gehaltenen Beteiligung an einer GmbH getrennt. Der Verkaufspreis hatte nicht ausgereicht, um das für den Kauf der Beteiligung aufgenommene Darlehen vollständig zu tilgen. Der BFH ließ die Schuldzinsen für dieses Restdarlehen als nachträgliche Werbungskosten aus Kapitalvermögen zum Abzug zu (BFH, Urteil vom 16.3.2010, Az. VIII R 20/08; Abruf-Nr. 102335).
Wichtig | Seit dem 1. Januar 2009 ist ein Werbungskostenabzug bei Einkünften aus Kapitalvermögen wegen Einführung der Abgeltungsteuer nicht mehr möglich. Steuerzahler können in diesen Fällen noch einen Antrag auf Anwendung des Teileinkünfteverfahrens stellen. Dann sind wenigstens 60 Prozent der angefallenen Werbungskosten abziehbar (§ 32d Abs. 2 Nr. 3 EStG). Die OFD Münster hat jetzt aber klargestellt, dass § 32d Abs. 2 Nr. 3 EStG nur bis zur Veräußerung der GmbH-Anteile gilt. In den Folgejahren kommt kein Werbungskostenabzug für die nachträglichen Schuldzinsen mehr in Frage (OFD Münster aktualisierte Kurzinfo ESt 07/212 vom 23.8.2012).