· Fachbeitrag · GmbH
Punktsieg vor dem FG Köln: Inkongruente Gewinnausschüttung ist steuerlich anzuerkennen
| Eigentlich gibt es bereits ein BMF-Schreiben und ein Uralt-BFH-Urteil, dass eine inkongruente bzw. disquotale Gewinnausschüttung anerkannt werden muss, wenn kein Gestaltungsmissbrauch vorliegt und die vom Anteil am Grund- oder Stammkapital abweichende Gewinnverteilung zivilrechtlich wirksam bestimmt wird. Finanzämter versuchen aber immer wieder, die inkongruente Gewinnausschüttung steuerlich zu Fall zu bringen. Das FG Köln hat sich dem entgegengestellt und den BFH angerufen. |
Bedingungen für die Anerkennung einer inkongruenten Gewinnverteilung
Schüttet eine GmbH abweichend von den Anteilen am Stammkapital an ihre Gesellschafter aus, soll diese disquotale Gewinnausschüttung steuerlich anerkennt werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind (BMF, Schreiben vom 17.12.2013, Az. IV C 2 - S 2750-a/11/10001, Abruf-Nr. 140387):
- Entweder: Es wurde im Gesellschaftervertrag eine andere Gewinnverteilung als das Verhältnis der Geschäftsanteile laut Gesellschaftervertrag festgesetzt (§ 29 Abs. 3 S. 2 GmbHG). Oder: Die Satzung wurde nachträglich geändert, alle Gesellschafter haben zugestimmt (§ 53 Abs. 3 GmbHG). Oder: Die Satzung enthält anstelle eines konkreten Verteilungsmaßstabs eine Klausel, nach der alljährlich mit Zustimmung der beeinträchtigten Gesellschafter oder einstimmig über eine von der satzungsgemäßen Regelung abweichende Gewinnverteilung beschlossen werden kann. Der Beschluss ist mit der Mehrheit gefasst worden, die in der Satzung bestimmt ist.
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