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  • · Fachbeitrag · Grunderwerbsteuer

    JStG 2024 bringt Rechtssicherheit: Personengesellschaften behalten GrEStG-Privilegien bis 31.12.2026

    | Seit dem 01.01.2024 ist durch § 713 BGB zivilrechtlich das Gesamthands- prinzip für rechtsfähige Personengesellschaften entfallen. Für die Grunderwerbsteuer gibt es aber eine Übergangsregelung. Bis zum 31.12.2026 bleibt alles beim Alten. Doch was gilt ab dem 01.01.2027? Vor allem für laufende Nachbehaltensfristen? Nun ist klar: Diese Fristen werden ab dem 01.01.2027 nicht automatisch verletzt. |

     

    Personengesellschaften droht Verlust von Grunderwerbsteuer-Privilegien

    Noch bis zum 31.12.2023 gab es für rechtsfähige Personengesellschaften viele Grunderwerbsteuerbegünstigungen, z. B. auf Basis der §§ 5 und 6 GrEStG. Grundlage der Begünstigungen war das Gesamthandsprinzip. Doch das hat der Gesetzgeber ab 2024 für rechtsfähige Personengesellschaften abgeschafft. Die negative Folge: Personengesellschaften können die grunderwerbsteuerlichen Privilegien nicht mehr nutzen.

     

    Deswegen hat der Gesetzgeber bereits mit dem Kreditzweitmarkförderungs-gesetz § 24 GrEStG eingeführt. Der bestimmt, dass rechtsfähige Personengesellschaften für Zwecke der Grunderwerbsteuer doch als Gesamthand und deren Vermögen als Gesamthandsvermögen anzusehen sind ‒ allerdings nur bis zum 31.12.2026. Wie es danach weitergeht, ist weiter offen. Das Problem: § 24 GrEStG beantwortet nicht, ob es zum 01.01.2027 aufgrund des Wechsels der Besteuerungssystematik automatisch zum Verstoß gegen noch laufende Nachbehaltensfristen (§ 5 Abs. 3 S. 1, § 6 Abs. 3 S. 2 GrEStG) ‒ und somit zu einer Nachversteuerung bei bereits vor dem 01.01.2027 erfolgten Übertragungen ‒ kommt.

     

    Neuer § 23 Abs. 27 GrEStG sichert alte Nachbehaltensfristen bis 2027

    Dieses Risiko hat der Gesetzgeber im Rahmen des Jahressteuergesetzes 2024 (JStG 2024, Abruf-Nr. 243440) jedoch gebannt. Der neue § 23 Abs. 27 GrEStG besagt, dass § 5 Abs. 3 S. 1 und § 6 Abs. 3 S. 2 GrEStG für bis zum 31.12.2026 verwirklichte Übertragungen mit der Maßgabe anzuwenden sind, dass anstelle des Vermögens der Gesamthand das Gesellschaftsvermögen tritt. Die Nachbehaltensfristen für vor dem 01.01.2027 vorgenommene Übertragungen laufen also weiter und werden nur verletzt, wenn sich innerhalb dieser Frist der Anteil am Gesellschaftsvermögen vermindert.

     

    • Beispiel

    Arne ist Eigentümer eines Grundstücks. Das überträgt er 2026 auf eine OHG. An der OHG ist A zu 75 Prozent beteiligt; die restlichen Anteile gehören Benno.

     

    Lösung: Die Übertragung unterliegt der GrESt. Die Steuer wird i. H. v. 75 Prozent nicht erhoben, da A in diesem Umfang am Vermögen der OHG beteiligt ist (§ 5 Abs. 2 i. V. m. § 24 GrEStG). Die Nachbehaltensfrist von zehn Jahren (§ 5 Abs. 3 S. 1 GrEStG) wird durch den zum 01.01.2027 erfolgenden Systemwechsel nicht verletzt. Sollte Arne jedoch innerhalb der zehnjährigen Frist seinen Anteil an der Gesellschaft verringern, liegt ‒ wie bisher ‒ ein Verstoß vor. Dann kommt es zur Nachversteuerung.

     
    Quelle: Ausgabe 12 / 2024 | Seite 34 | ID 50248062