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  • · Fachbeitrag · Innergemeinschaftlicher Handel

    Gelangensbestätigung: BMF veröffentlichtÜbergangsregelung bis zum 30. Juni 2013

    | Das BMF hat Neues zur berühmt-berüchtigten Gelangensbestätigung verlautbart. Die neuen Nachweispflichten, damit innergemeinschaftliche Lieferungen umsatzsteuerfrei bleiben, sollen erst ab dem 1. Juli 2013 in Kraft treten, bis dahin gilt eine Übergangsregelung. |

     

    Sinn und Zweck der Gelangensbestätigung

    Mit der Gelangensbestätigung sollen Händler bei Warenlieferungen an einen im EU-Ausland ansässigen Unternehmer nachweisen, dass die Ware tatsächlich in dem anderen Mitgliedsstaat angekommen ist. Fehlt die Gelangens-bestätigung, will der Fiskus die Umsatzsteuerfreiheit versagen.

     

    PRAXISHINWEIS | Die Übergangsregelung ist Teil des am 11. Oktober 2012 veröffentlichten Referentenentwurfs zur c„Elften Verordnung zur Änderung der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung“ (UStDV); Abruf-Nr. 123170. Von erheblicher Bedeutung darin ist eine Passage im neu formulierten § 17a Abs. 2 UStDV: Danach ist die Gelangensbestätigung nur eine Form des Belegnachweises. Ist die Gelangens-bestätigung in einer Branche also nicht umsetzbar, können auch andere Nachweise erbracht werden, dass Ware ins Ausland geliefert worden ist. Der Entwurf enthält in § 17a Abs. 3 UStDV auch zahlreiche Alternativen, wie man nachweisen kann, dass Ware zweifelsfrei in einen anderen Mitgliedsstaat der EU gelangt ist.