· Fachbeitrag · Kirchensteuer
Kirchensteuer bei Lohnsteuerpauschalierung ab 1. Januar 2013
| Bei der Lohnsteuerpauschalierung hat der Arbeitgeber das Wahlrecht, ob er die Kirchensteuer nach einem vereinfachten oder nach einem Nachweisverfahren ermittelt und ans Finanzamt abführt. Das Bayerische Landesamt für Steuern hat jetzt erläutert, was 2013 gilt. |
- Entscheidet sich der Arbeitgeber für die Vereinfachungsregelung, muss er die Kirchensteuer mit einem ermäßigten Steuersatz für alle Arbeitnehmer erheben, selbst wenn diese keiner Religionsgemeinschaft angehören.
- Beim Nachweisverfahren muss neben der pauschalen Lohnsteuer nur für die Arbeitnehmer Kirchensteuer abgeführt werden, die einer Religionsgemeinschaft angehören. Als Nachweis über die fehlende Kirchensteuerpflicht muss eine Bestätigung des Arbeitnehmers im Lohnkonto aufbewahrt werden (Bayerisches Landesamt für Steuern, Verfügung vom 15.11.2012, Az. S 2447.1.1-4/4 St 32; Abruf-Nr. 130096).
Quelle: Ausgabe 02 / 2013 | Seite 4 | ID 37459870