· Fachbeitrag · Liquidität/Bilanz
Der erhöhte Verlustrücktrag im Zweiten Coronahilfe-Steuergesetz: So machen Sie ihn nutzbar
von Dipl.-Finanzwirt, M.A. (Taxation), Daniel Denker, Oldenburg und Dipl.-Finanzwirt Marvin Gummels, Hage, www.steuer-webinar.de
| Erwirtschaften Sie Verluste, ist dies bitter. Wirklich problematisch wird es allerdings, wenn Ihre Verluste gewisse Grenzbeträge überschreiten. Dann konnten Sie Verluste nur eingeschränkt zurücktragen und übersteigende Verluste erst mit künftigen Gewinnen verrechnen. Der Gesetzgeber hat das erkannt und den Verlustrücktrag im zweiten Coronahilfe-Steuergesetz erhöht. SSP erklärt Ihnen, wie Sie den Verlustrücktrag ausschöpfen. |
Die neuen Regeln im „Zweites Coronahilfe-Steuergesetz“
Die Verbesserungen beim Verlustrücktrag in § 10d Abs. 1 EStG bestehen im Wesentlichen darin, dass der höchstmögliche Verlustrücktrag erhöht und zudem die Möglichkeit geschaffen wird, Verluste frühzeitiger zu nutzen.
Erhöhung des höchstmöglichen Verlustrücktrags
Der in § 10d Abs. 1 EStG verankerte Verlustrücktrag sieht vor, dass bei Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte nicht ausgeglichene negative Einkünfte bis zu einem Höchstbetrag von einer Mio. Euro (bei zusammenveranlagten Ehegatten zwei Mio. Euro) vom Gesamtbetrag der Einkünfte des vorangegangenen Jahres abzuziehen sind (Verlustrücktrag). Übersteigende Beträge sind mit künftigen Gewinnen zu verrechnen (Verlustvortrag).
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