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  • · Nachricht · Lohnsteuer

    Arbeitgeber stellt BahnCard: Geldwerter Vorteil bleibt denkbar

    | Beschaffen Sie Mitarbeitern eine BahnCard 50 oder 100, hängt es von der Amortisations-Prognose ab, ob der Arbeitnehmer für deren private Nutzungsmöglichkeit einen geldwerten Vorteil versteuern muss. Dies steht in einer bundesweit abgestimmten Verfügung der OFD Frankfurt. Sie hat damit buchstäblich ein „neues Fass aufgemacht“. |

     

    Es gelten folgende Berechnungsdetails (OFD Frankfurt am Main, Verfügung vom 31.07.2017, Az. S 2334 A ‒ 80 ‒ St 222, Abruf-Nr. 196491):

    • Prognose einer Vollamortisation: Die Anschaffung der BahnCard erfolgt im überwiegend eigenbetrieblichen Interesse, wenn der Arbeitgeber per Kalkulation prognostiziert, dass ihn die BahnCard weniger kostet, als wenn er dem Mitarbeiter die Kosten für berufliche Fahrten (Auswärtstätigkeiten) erstattet. Dann muss für die private Nutzungsmöglichkeit der BahnCard kein geldwerter Vorteil versteuert werden.
    • Prognose einer Teilamortisation: Die BahnCard muss voll als Arbeitslohn versteuert werden, wenn die geschätzten Fahrtkosten unter dem BahnCard-Preis liegen. Durch dienstliche BahnCard-Fahrten ersparte Fahrtkostenerstattungen können dann monatsweise oder am Ende des Gültigkeitszeitraums als Korrekturbetrag den Arbeitslohn mindern.

     

    PRAXISHINWEIS | Wenn Sie für einen Mitarbeiter eine BahnCard anschaffen, sollten Sie also immer prognostizieren, welche Auswärtstätigkeiten er in dem Jahr voraussichtlich unternimmt. Daraus ergibt sich direkt, ob und wann sich der Kaufpreis der BahnCard amortisiert. Legen Sie diese Unterlagen als Nachweise beim Lohnkonto ab. Vorteil: Gehen Sie bei Ihrer Prognose von einer Vollamortisation aus und stellt sich diese im Nachhinein als falsch heraus, müssen Sie nachträglich keinen geldwerten Vorteil versteuern.

     
    Quelle: Ausgabe 10 / 2017 | Seite 6 | ID 44892827