· Fachbeitrag · Lohnsteuer
Fußball-EM und die Lohnsteuerfalle § 37b EStG: Streuwerbeartikel können Sachbezüge sein
| 2016 ist wieder so ein Jahr, in dem Streuwerbeartikel Hochkonjunktur haben werden, der Fußball-EM und Olympia sei Dank. Unternehmen, die Streuwerbeartikel einsetzen, sollten wissen, dass sich auch der Fiskus dafür interessiert. Und zwar nicht nur bei der Abgabe an Kunden oder Geschäftspartner, sondern auch an Mitarbeiter. Lernen Sie deshalb die aktuellen Steuerregeln zu Streuwerbeartikeln kennen und vermeiden Sie böse (Lohn-)steuer-Überraschungen. |
Sonderregelung zu Streuwerbeartikeln bei § 37b EStG
Streuwerbeartikel sind Gegenstände, deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten maximal zehn Euro betragen. Wendet ein Unternehmer einem Kunden fünf Streuwerbeartikel zu je 10 Euro zu, muss er für diese Präsente im Wert von 50 Euro keine Pauschalsteuer nach § 37b EStG abführen (BMF, Schreiben vom 19.5.2015, Az. IV C 6 - S 2297-b/14/10001, Rz. 10, Abruf-Nr. 144552).
OFD Karlsruhe: § 37b-Regelung gilt bei der Lohnsteuer nicht
Die OFD Karlsruhe weist jedoch darauf hin, dass diese Streuwerbeartikel-Regelung bei der regulären Lohnversteuerung nicht gilt. Sprich: Beim Arbeitnehmer (OFD Karlsruhe, LSt Aktuell, Ausgabe 2/2015 vom 18.12.2015, Abruf-Nr. 146593). Folge: Würde ein Arbeitnehmer in einem Monat fünf Streuwerbeartikel im Wert von jeweils 10 Euro geschenkt bekommen, würde das einen Sachbezug von 50 Euro bedeuten. Dieser Sachbezug wäre steuerpflichtig, weil die 44-Euro-Monats-Freigrenze nach § 8 Abs. 2 S. 11 EStG überschritten ist.
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