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  • · Fachbeitrag · Lohnsteuer

    Grenzgänger Luxemburg: 20-Tage-Regelung beachten

    | Grenzpendler, die bei einem Arbeitgeber in Luxemburg angestellt sind, sollten die neue Verständigungsvereinbarung zwischen Luxemburg und Deutschland zu den steuerlichen Folgen kennen. |

     

    HINTERGRUND | Bei Grenzpendlern nach Luxemburg schaut die Finanzverwaltung derzeit ganz genau hin. Weil die Steuer in Luxemburg niedriger ist, haben viele Arbeitgeber deutsche Mitarbeiter in Niederlassungen in Luxemburg angemeldet, obwohl diese ihre Arbeit in deutschen Niederlassungen verrichteten. In diesem Fall hätte jedoch der Lohn, der auf die in Deutschland ausgeübte Tätigkeit entfällt, auch in Deutschland versteuert werden müssen.

     

    PRAXISHINWEIS | Die Verständigungsvereinbarung regelt Folgendes (BMF, Schreiben vom 14.6.2011, Az: IV B 3-S 1301-LUX/10/10003):

    • Für deutsche Grenzgänger, die in Luxemburg arbeiten, hat Luxemburg das Besteuerungsrecht. Das gilt aber nur für Tage, an denen die Tätigkeit in Luxemburg ausgeübt wurde.
    • Dieser Grundsatz bleibt bestehen, wenn der Arbeitnehmer an weniger als 20 Tagen im Kalenderjahr in Deutschland oder einem Drittland eingesetzt war.
    • Wird der Grenzgänger dagegen an mehr als 20 Tagen im Jahr in Deutschland oder in Drittstaaten eingesetzt, ist der Arbeitslohn aufzuteilen und vom ersten Tag an rückwirkend anteilig in Deutschland steuerpflichtig.
     
    Quelle: Ausgabe 11 / 2011 | Seite 4 | ID 29674480